Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2022, Az. 5 StR 177/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6635

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Gegenstand

Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer Übermittlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das am 15. März 2022 an das [X.] übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin [X.][…] signiert worden, sondern „in Vertretung für Rechtsanwältin [X.]“ durch Rechtsanwalt [X.]     […], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt [X.]     als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 [X.] oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 – 5 [X.], juris).

3

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

4

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 177/22

08.06.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 7. Dezember 2021, Az: 1 KLs 590 Js 19051/20

§ 349 Abs 1 StPO, § 53 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2022, Az. 5 StR 177/22 (REWIS RS 2022, 6635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6635

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 310/23

3 StR 144/23

5 StR 466/22

6 StR 466/22

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