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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer Übermittlung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das am 15. März 2022 an das [X.] übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin [X.][…] signiert worden, sondern „in Vertretung für Rechtsanwältin [X.]“ durch Rechtsanwalt [X.] […], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt [X.] als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 [X.] oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 – 5 [X.], juris).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
08.06.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kiel, 7. Dezember 2021, Az: 1 KLs 590 Js 19051/20
§ 349 Abs 1 StPO, § 53 Abs 2 BRAO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2022, Az. 5 StR 177/22 (REWIS RS 2022, 6635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6635
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