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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Oktober 2003in der [X.] schweren Bandendiebstahls u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2002 werden verworfen.Der Schuldspruch wird hinsichtlich aller Angeklagter dahin neugefaßt, daß die Worte "besonders schweren" entfallen, und hin-sichtlich des Angeklagten S. dahin geändert, daß dieser we-gen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen verurteilt wird.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schwe-ren Bandendiebstahls in elf Fällen und Diebstahls "in weiteren 19 besondersschweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer [X.] sieben Jahren verurteilt; den Angeklagten [X.]hat es wegenschweren Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls "in [X.] besonders schweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den [X.]hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen und wegen Diebstahls "inweiteren 9 besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen- 3 -der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen [X.] bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben. Die von der Revision des Angeklagten [X.] geltend gemachten Verfahrensrügen sind jedenfalls deshalb nicht in zulässigerForm erhoben, weil die Revisionsbegründung die Anforderung, die den [X.] begründenden Tatsachen aus sich heraus verständlich darzulegen,nicht erfüllt.Der Angeklagte [X.]hat sich, wie in den Urteilsgründen auch zu-treffend ausgeführt, des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a Abs. 1StGB schuldig gemacht. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. [X.] Angeklagten jeweils wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB unter [X.] nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gesprochen [X.] sind, faßt der Senat die Urteilsformel neu, da die Taten dort nicht als "[X.] schwere Fälle" zu bezeichnen sind (vgl. [X.], [X.] Aufl.§ 260 Rdn. 25 m. w. N.).Tolksdorf Winkler [X.]von [X.][X.]
Meta
14.10.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. 3 StR 69/03 (REWIS RS 2003, 1233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1233
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