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PDF anzeigen[X.][X.] vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. [X.] 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2007 im [X.] aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" zur Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf 1 - 3 - die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom [X.] für die festgestellte Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation kann keinen Bestand haben. 2 Das [X.] hat für die beiden festgestellten Taten mit rechtsfehler-freien Erwägungen [X.] von neun bzw. acht Jahren für an sich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen [X.] (vgl. hierzu [X.], 3294) die beide Taten gleichermaßen betreffende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompen-siert, dass es von diesen beiden fiktiven Einzelstrafen jeweils sechs Monate abgezogen, mithin Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten bzw. [X.] und sechs Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren gebildet hat. Eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe hat es - obwohl sich dies empfohlen hätte (vgl. [X.], 601) - nicht bestimmt. 3 Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten [X.] des [X.] zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. [X.] - Großer Senat, [X.]. vom 17. Januar 2008 - [X.]). Dies hat hier die Aufhebung des gesamten Strafausspruches zur Folge. 4 Die Feststellungen des [X.]s zur rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung und zu den Strafzumessungstatsachen sind durch die Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende 5 - 4 - Feststellungen treffen. Zur nunmehr gebotenen Durchführung der [X.] im Wege des [X.] hat er Folgendes zu beachten: Zunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des § 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus [X.] eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu ge-bildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Ge-samtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im [X.] als an sich verwirkt und - ohne [X.] - als schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. Außerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldan-gemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jah-ren erkennt, durch die Kompensation in Form der [X.] im Er-gebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger [X.]. Zugleich erhält der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen 6 - 5 - Anrechnung eines [X.] der neuen Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übri-gen Voraussetzungen - früher als bisher aus dem Strafvollzug entlassen wer-den. [X.] Pfister von [X.][X.]
Meta
13.02.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 3 StR 563/07 (REWIS RS 2008, 5601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5601
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