Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 1 BGs 237/17

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2017, 6971

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Gegenstand

(Überwachung der Telekommunikation: Zulässigkeit der Erhebung retrograder Standortdaten und einer retrograden Funkzellenabfrage)


Tenor

Der Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. August 2017 ... wird auf Antrag des [X.] beim [X.] dahingehend ergänzt, dass den Verpflichteten Providern ... nicht nur gemäß § 100g Abs. 2 und Abs. 3, § 101a, § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 3, §§ 162, 169 StPO, sondern darüber hinaus gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100a Abs. 2 Nr. 1h) StPO aufgegeben wird, dem vom [X.] beim [X.] beauftragten ... Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten zu erteilen, die in den Funkzellen für die im Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. August 2017 ... näher bezeichnete Örtlichkeit

in dem Zeitraum vom ... bis ...,

angefallen sind. Zu diesem Zweck sind dem ..., die Daten unverzüglich schriftlich und in elektronisch verwertbarer Form und vorab per E-Mail ...mitzuteilen.

Ausgenommen von den Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 96 [X.] sind die Standortdaten (§ 100g Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO und § 113b [X.] zulässig.

Gründe

1

In Ergänzung zu seinem ursprünglichen Antrag vom 1. August 2017, der die Anordnung einer Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO beinhaltete, hat der [X.] beim [X.] nun auch die Anordnung einer Funkzellenabfrage basierend auf § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO beantragt.

2

Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 [X.] zum 29. Juli 2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gespeicherten Standortdaten bis 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkrafttreten des [X.] einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gespeicherte Standortdaten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b [X.] zulässig.

3

Dies steht nach dem Willen des Gesetzgebers einer retrograden Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der Funkzellenabfrage in § 100g Abs. 3 StPO (Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 [BGBl. I S. 2218]) ausdrücklich davon aus, dass eine Funkzellenabfrage nicht ausschließlich die Erhebung von Standortdaten, sondern die Erhebung aller Verkehrsdaten beinhaltet (Gesetzesbegründung S. 36, BT-Drucks. 18/5088), mithin auch die retrograde Funkzellenabfrage durch Heranziehung der gemäß § 96 [X.] gespeicherten Verkehrsdaten grundsätzlich möglich ist, § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO. Da - wie ausgeführt - für die rückwirkende Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gespeicherten Standortdaten jedoch seit 29. Juli 2017 keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, dürfen für die retrograde Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Standortdaten nicht herangezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dem seit 29. Juli 2017 geltenden Verbot der rückwirkenden Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gespeicherten Standortdaten, in § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO eine Ausnahme zulassen wollte, sind nicht ersichtlich und würden dem Regelungsgefüge des § 100g StPO und der damit verbundenen Intention des Gesetzgebers, sowohl die Erhebung der Standortdaten als auch die Funkzellenabfrage wegen der damit verbundenen erhöhten Beeinträchtigungen an besondere Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Gesetzesbegründung S. 35/36, BT-Drucks. 18/5088), widersprechen.

4

Inwieweit auf dieser Basis technisch eine Funkzellenabfrage durchführbar ist, bleibt der Ausführung derselben vorbehalten.

5

...

Wimmer
Richter am [X.]

Meta

1 BGs 237/17

03.08.2017

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Beschluss

Sachgebiet: BGs

§ 100a Abs 3 StPO, § 100b Abs 1 StPO, § 100b Abs 2 StPO, § 100b Abs 3 StPO, § 100g Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 100g Abs 2 StPO, § 100g Abs 3 StPO, § 101a StPO, § 162 StPO, § 169 StPO, § 12 StPOEG, § 96 TKG, § 113b TKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 1 BGs 237/17 (REWIS RS 2017, 6971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6971

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