Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 517/12
vom
27.
Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
des
Beschwerdeführers
am 27.
Februar 2013
ge-mäß §
349 Abs.
2
StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den
ausdrücklich auf §
265 Abs.
4 StPO gestützten Aussetzungsantrag des Angeklagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei abgelehnt. Entgegen dem [X.] war die [X.] nicht gehalten, diesen Antrag auch als einen solchen nach §
265 Abs.
3 StPO zu behandeln und zu bescheiden, da insoweit schon die Voraussetzungen nicht vorlagen:
Mit der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten u.a. eine ver-suchte schwere Vergewaltigung zur Last gelegt; in der Hauptverhandlung erging nach einer erweiterten Aussage der
Geschädigten der rechtliche Hin-weis, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Vergewaltigung in Betracht komme. Damit lagen zwar neu hervorgetretene Umstände vor;
diese -
3
-
führten jedoch weder zur Anwendung eines schwereren Strafgesetzes (§
265 Abs.
3 StPO) noch zu einer
Erhöhung der Strafbarkeit (§
265 Abs.
3 i.V.m. Abs.
2 StPO). Für die angeklagte versuchte schwere Vergewaltigung gilt die-selbe abstrakte Strafandrohung wie für das vollendete Delikt, lediglich mit der fakultativen Strafmilderung
der §§
23 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB. Auf den
mit dem Übergang
vom versuchten zum
vollendeten
Delikt einhergehenden
Wegfall dieser fakultativen Milderungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag
nach §
265 Abs.
2 und 3 StPO nicht gestützt werden (vgl. [X.] NJW 1988,
501 zum Entfall einer möglichen Milderung nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB).
Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott
Meta
27.02.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. 2 StR 517/12 (REWIS RS 2013, 7806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7806
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 517/12 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Übergang von versuchter zur vollendeter Vergewaltigung
2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
4 StR 27/18 (Bundesgerichtshof)
Aussetzung der Hauptverhandlung bei neuen Umständen
4 StR 135/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 27/18 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.