Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. 2 StR 517/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7806

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 517/12

vom
27.
Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
des
Beschwerdeführers
am 27.
Februar 2013
ge-mäß §
349 Abs.
2
StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Den
ausdrücklich auf §
265 Abs.
4 StPO gestützten Aussetzungsantrag des Angeklagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei abgelehnt. Entgegen dem [X.] war die [X.] nicht gehalten, diesen Antrag auch als einen solchen nach §
265 Abs.
3 StPO zu behandeln und zu bescheiden, da insoweit schon die Voraussetzungen nicht vorlagen:
Mit der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten u.a. eine ver-suchte schwere Vergewaltigung zur Last gelegt; in der Hauptverhandlung erging nach einer erweiterten Aussage der
Geschädigten der rechtliche Hin-weis, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Vergewaltigung in Betracht komme. Damit lagen zwar neu hervorgetretene Umstände vor;
diese -
3
-
führten jedoch weder zur Anwendung eines schwereren Strafgesetzes (§
265 Abs.
3 StPO) noch zu einer
Erhöhung der Strafbarkeit (§
265 Abs.
3 i.V.m. Abs.
2 StPO). Für die angeklagte versuchte schwere Vergewaltigung gilt die-selbe abstrakte Strafandrohung wie für das vollendete Delikt, lediglich mit der fakultativen Strafmilderung
der §§
23 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB. Auf den

mit dem Übergang
vom versuchten zum
vollendeten
Delikt einhergehenden

Wegfall dieser fakultativen Milderungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag
nach §
265 Abs.
2 und 3 StPO nicht gestützt werden (vgl. [X.] NJW 1988,
501 zum Entfall einer möglichen Milderung nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB).

Becker

Fischer

Appl

Berger

Ott

Meta

2 StR 517/12

27.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. 2 StR 517/12 (REWIS RS 2013, 7806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 517/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Übergang von versuchter zur vollendeter Vergewaltigung


2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 27/18 (Bundesgerichtshof)

Aussetzung der Hauptverhandlung bei neuen Umständen


4 StR 135/00 (Bundesgerichtshof)


4 StR 27/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.