Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. IX ZR 455/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5519

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/00
Verkündet am: 13. Januar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 675; ZPO § 287

Zum Beweis der Schadensursächlichkeit einer anwaltlichen Pflichtverletzung, wenn der Mandant geltend macht, die zur Entschuldung eines [X.] freiwillig geleistete Zahlung habe ihren Zweck verfehlt.

[X.], [X.]eil vom 13. Januar 2005 - [X.]/00 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2000 auf-gehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 1997 wird [X.] zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt ihre ehemaligen Rechtsanwälte auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung auf Schadensersatzansprüche hingewiesen zu haben, die der Klägerin gegen ihren zuvor beauftragten Rechtsanwalt [X.]zugestanden hätten.
- 3 - [X.] der Klägerin, [X.], und ihre Stieftochter, [X.], waren Kommanditisten der R.

GmbH & Co. KG, über de-ren Vermögen am 19. August 1991 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Die [X.] (im folgenden: Sparkasse) hatte gegen die Gemeinschuldnerin am 1. August 1991 Ansprüche in Höhe von rund 1,4 Mio. [X.] aus Giro-, Darlehens- und Wechselkonten sowie in Höhe von rund 1,5 Mio. [X.] aus einem weiteren Darlehensvertrag. Zur Sicherung der Rück-zahlungsforderung aus dem letztgenannten Darlehensvertrag hatte die Kläge-rin im Jahr 1986 fünf Grundschulden zu je 400.000 [X.] zugunsten der [X.] bestellt. Die anderen Verbindlichkeiten waren von den Kommanditisten durch unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaften und die Abtretung der [X.] aus [X.]erdarlehen, außerdem von der Gemeinschuldnerin selbst durch Globalzession der Kundenforderungen und die Sicherungsübereignung eines Schneideroboters gesichert.

Nachdem die Sparkasse angedroht hatte, die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden zu betreiben, wenn nicht die Darlehensforderung in Höhe von 1,5 Mio. [X.] ausgeglichen würde, beauftragte die Klägerin gemeinsam mit den Kommanditisten Rechtsanwalt [X.] , eine Ablösungsvereinbarung mit der Sparkasse auszuhandeln, durch welche die persönliche Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der [X.] sowie die Immobiliarhaf-tung der Klägerin abgegolten werde. Nach dem Vorbringen der Klägerin schloß der Auftrag darüber hinaus auch das Ziel ein, die Kommanditisten von sämtli-chen Ansprüchen Dritter freizustellen.
- 4 - Am 28. August 1991 kam eine Vereinbarung zustande, in der sich die Klägerin und ihr [X.] gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1,65 Mio. [X.] und [X.] zur Zahlung von 350.000 [X.] verpflichteten. Die Sparkasse gab im Gegenzug die Grundschulden sowie die Bürgschaften der Kommanditisten frei. Den ursprünglichen Vorschlag Rechtsanwalt [X.]

, sämtliche [X.] freizugeben, hatte die Sparkasse abgelehnt. Vielmehr behielt sie nach dem ausdrücklichen Inhalt der Vereinbarung die sicherungshalber abge-tretenen Kundenforderungen, das Sicherungseigentum an der Maschine und die abgetretenen Rückzahlungsforderungen aus [X.]erdarlehen.

Durch Verwertung von Kundenforderungen erlöste die Sparkasse in der Folgezeit 522.149,92 [X.]. In dieser Höhe wurden die Kommanditisten durch den Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin wegen des [X.] Charakters ihrer Bürgschaften erfolgreich in Anspruch genommen. Auf die Gefahr eines solchen Rückgriffs hatte Rechtsanwalt [X.] nicht hingewiesen.

Die Klägerin sieht darin einen schuldhaften Beratungsfehler und be-hauptet, sie würde die Vereinbarung mit der Sparkasse nicht geschlossen ha-ben, wenn sie gewußt hätte, daß ihr [X.] von dem Konkursverwalter in [X.] genommen werden könne. Sie habe sich erklärtermaßen nur deshalb bereit gefunden, einen höheren Betrag an die Sparkasse zu leisten, als zur Abwendung der Immobiliarzwangsvollstreckung notwendig gewesen sei, damit ihr [X.] von sämtlicher Haftung für Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin frei werde. Der Schaden bestehe in dem freiwillig aufgewendeten Differenzbe-trag nebst Finanzierungsmehraufwand und belaufe sich auf 163.145,10 [X.]. - 5 - In derselben Höhe nimmt die Klägerin die nachfolgend anwaltlich beauf-tragten Beklagten mit der Begründung in Anspruch, diese hätten es pflichtwid-rig versäumt, sie auf die Gefahr der während ihrer Mandatszeit eingetretenen Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt [X.]

hinzuweisen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit einer geringfügigen Einschränkung stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von Rechtsanwalt [X.] pflichtwidrig unterlassene Belehrung über die Gefahr einer Haftung der Kom-manditisten wegen eigenkapitalersetzender Kreditsicherung sei ursächlich für den Abschluß der Vereinbarung vom 28. August 1991 gewesen. Denn unstrei-tig sei der Rechtsanwalt beauftragt worden, eine Vereinbarung herbeizuführen, durch welche die Haftung von [X.]für Schulden der [X.] gegenüber der Sparkasse abgegolten würde. Dieses Ziel sei verfehlt worden. Daß die Klägerin, hätte sie dies erkannt, sich gleichwohl durch die Vereinba-rung zu einer höheren Zahlung verpflichtet hätte, als zur Abwendung der - 6 - Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden notwendig, sei nicht feststellbar. Dafür spreche auch nicht, daß die Klägerin nach eigenem Vortrag die Rück-griffssumme von 522.149,92 [X.] für ihren [X.] bezahlt habe. Denn aus dama-liger Sicht sei unklar gewesen, in welcher Höhe die Sparkasse sich aus den [X.]ssicherheiten befriedigen würde. Die Klägerin habe daher befürch-ten müssen, daß [X.] bis zur Höhe der gesamten Bankschulden von rund 2,9 Mio. [X.] in Haftung genommen werde. Angesichts dieses Risikos sei es unsinnig gewesen, mehr zu bezahlen, als geschuldet.

I[X.]

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt [X.] nicht zu. Das fest-gestellte [X.] ergibt nicht, daß ein möglicher Beratungsmangel [X.] für den behaupteten Vermögensschaden der Klägerin ursächlich war.

1. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwaltes verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat ([X.] 129, 386, 399; st. Rspr.). Dieser [X.] wird mit der Vermutung beratungsge-rechten Verhaltens durch die Regeln des Anscheinsbeweises erleichtert. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift indes nur ein, wenn bei ver-tragsgemäßer Beratung aus damaliger Sicht des Mandanten vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte ([X.] 123, 311, 314 ff; 126, 217, 224; [X.], [X.]. v. 29. April 2003 - [X.] ZR 54/02, [X.], 1628, 1631). - 7 -

2. Die Würdigung des Tatsachenstoffs obliegt grundsätzlich dem [X.]. Die Frage, wie sich der Mandant bei [X.] anwaltlicher Bera-tung verhalten hätte, muß der Tatrichter anhand von Indizien und eventuellen Vermutungen nach der Lebenserfahrung beantworten. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Hat der Tatrichter allerdings entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder nicht aus-sagekräftige Tatsachen herangezogen, kann dies Rechtsfehler seiner Würdi-gung zur Folge haben, die das Revisionsgericht zur Aufhebung oder Änderung des Berufungsurteils nötigen.

So liegt der Fall hier. Um beurteilen zu können, wie die Klägerin sich nach [X.] anwaltlicher Beratung verhalten hätte, müssen die [X.] geprüft werden, die sich der Klägerin bei [X.] Bera-tung gestellt hätten. Hierzu müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen der Klägerin verglichen werden. Nur wenn da-nach die Klägerin durch Unterlassen jeglicher Ablösungsvereinbarung, die nicht zur dinglichen Pfandhaftentlassung notwendig war, ihren Zielvorstellun-gen näher gekommen wäre als auf dem tatsächlich eingeschlagenen Weg, trä-fe die Kausalitätsannahme des [X.] zu. Seine Würdigung, die Klägerin hätte die Abtretungsvereinbarung mit der Sparkasse nicht geschlos-sen, wenn Rechtsanwalt [X.]sie zuvor auf das Risiko hingewiesen [X.], daß ihr [X.] vom Konkursverwalter unter dem Gesichtspunkt des Eigenka-pitalersatzes in Anspruch genommen werden könnte, beruht auf [X.].

a) Das Berufungsgericht hat als Zielsetzung der Klägerin festgestellt, daß [X.]von der Haftung jedenfalls für die Schulden der [X.] 8 - schaft gegenüber der Sparkasse frei werden sollte. Dieses Ziel war jedoch mit geringeren Opfern nicht zu erreichen. Denn bei Entlassung des [X.]es aus der Bürgschaft konnte die Folge des Eigenkapitalersatzes nicht vermieden werden, soweit die Sparkasse sich aus Sicherheiten der Gemeinschuldnerin zu befriedigen vermochte (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Dezember 1991 - [X.], [X.], 223, 224). Daß die Möglichkeit bestanden hätte, die Sparkasse zu weiteren Zugeständnissen zu veranlassen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht vorgetragen worden.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus damaliger Sicht sei nicht absehbar gewesen, in welcher Höhe sich die Sparkasse aus den Gesell-schaftssicherheiten befriedigen und damit die Rückgriffshaftung des [X.]es der Klägerin auslösen würde. Die Klägerin habe daher befürchten müssen, daß ihr [X.] ein Kapitalersatzrisiko in Höhe der gesamten 2,9 Mio. [X.] ursprüngli-cher Sparkassenforderungen trage. Dies ist unrichtig. Zwar war der genaue Umfang des Eigenkapitalersatzes tatsächlich noch nicht absehbar. Er war aber in zweierlei Hinsicht beschränkt.

Zum einen begrenzte § 32a Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit § 172a HGB den Anspruch der Sparkasse im Insolvenzverfahren auf den Ausfall mit den verbürgten Forderungen. Die Forderungen auf Darlehensrückzahlung soll-ten aufgrund der Vereinbarung vom 28. August 1991 durch die Zahlung der Klägerin und ihres [X.]es in Höhe von 1,65 Mio. [X.] und die Zahlung von [X.]in Höhe von 350.000 [X.] gesichert werden. Ein Ausfall der Sparkasse kam aus diesem Grund allenfalls noch in Höhe der Restforderung von rund 900.000 [X.] in Betracht, für den die [X.]er dem Konkursver-walter Erstattung schulden konnten. - 9 -

Zum anderen war der Rückgriff durch den Wert der [X.]ssicher-heiten beschränkt. Der Erstattungsanspruch beruht auf der Tatsache, daß die zur Sicherung eines [X.] bestellte Bürgschaft insoweit frei wird, wie der Gläubiger sich auf Kosten der [X.] befriedigt. Wenn und soweit die Bürgschaft funktional Eigenkapital darstellt, wirkt ihr Frei-werden wie eine Auszahlung an den [X.]er, die nach den anerkannten Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes gesperrt ist und, erfolgt sie trotzdem, zum Ersatz verpflichtet (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Dezember 1991, aaO). Nur soweit die Sparkasse aus den von der [X.] erlangte, entstand ein vom Konkursverwalter geltend zu machender Er-stattungsanspruch wegen unzulässiger Kapitalrückzahlung.

Das Erstattungsrisiko der [X.]er an die Masse belief sich damit nach dem Gutachten des Konkursverwalters zunächst auf die abgetretenen Kundenforderungen von nominal 759.064,71 [X.]. Sie sind dort allerdings nur mit einem zehnprozentigen Wertabschlag, mithin in Höhe von 683.158,24 [X.] berücksichtigt. Der Wert des außerdem sicherheitshalber übereigneten Schnei-deroboters ist mit 49.500 [X.] eingestellt. Insgesamt betrug der Wert der [X.], selbst wenn man die Kundenforderungen zum Nennwert berück-sichtigt, rund 810.000 [X.] und lag damit unter der Höhe der Darlehensrestfor-derung. Es ist anzunehmen, daß die Klägerin diese Zahlen erfahren hätte, wenn sie durch Rechtsanwalt [X.] pflichtgemäß belehrt worden wäre.

Es kommt hinzu, daß die Klägerin damit hätte rechnen können, die Bei-treibung der Kundenforderungen werde nur teilweise erfolgreich sein, wie dies tatsächlich auch der Fall gewesen ist. Die Klägerin hätte folglich auch in [X.] 10 - nis der Rückgriffsgefahr nicht befürchten müssen, ihr [X.] werde nach [X.] der Vereinbarung in Höhe der gesamten Restforderung von rund 900.000 [X.] in Anspruch genommen. Diese Gefahr hätte nur ohne den [X.] einer Ablösungsvereinbarung bestanden. Dann nämlich hätte die [X.] es der Sparkasse erlaubt, [X.] bis zur Befriedigung sämtli-cher Forderungen in Haftung zu nehmen. Dies hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

c) Da somit der Abschluß der Vereinbarung die Erwartung rechtfertigte, [X.] werde nur für einen Teil der Restforderung einstehen müs-sen, ist die Annahme des [X.], daß bei [X.] Belehrung über die Gefahr des Rückgriffs für die Klägerin vernünftigerweise nur die Mög-lichkeit bestanden hätte, die Vereinbarung nicht abzuschließen, rechtlich nicht haltbar.

3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Vereinbarung in glei-cher Weise auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie zuvor von Rechtsanwalt [X.] über das Erstattungsrisiko aus dem Gesichtspunkt des Eigenkapi-talersatzes belehrt worden wäre. Die Klägerin hat durch die am 28. August 1991 vertraglich übernommene [X.] deutlich gemacht, daß sie grundsätzlich bereit war, mit eigenen Mitteln ihren [X.] von seinen Bürg-- 11 - schaftsverpflichtungen für Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin freizustel-len.

Eine pflichtgemäße anwaltliche Beratung hätte verdeutlicht, daß nur durch den Abschluß der Vereinbarung die Haftung von W.

W. für die Bankschulden der [X.] auf einen unter 900.000 [X.] liegenden Be-trag, nämlich auf höchstens circa 810.000 [X.] (Wert der [X.]ssicher-heiten) beschränkt werden konnte. Dabei war schon aus damaliger Sicht die Erwartung begründet, daß das Erstattungsrisiko an die Masse diesen Betrag tatsächlich noch unterschreiten werde. Denn die Verwertung sicherheitshalber abgetretener Kundenforderungen ist mit rechtlichen und wirtschaftlichen Risi-ken sowie beträchtlichen Kosten verbunden. Außerdem war damals nicht [X.], ob der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin Erstattungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes durchsetzen werde.

Die Klägerin muß sich außerdem an ihrer eigenen Behauptung festhal-ten lassen, den Rückgriffsbetrag von rund 522.000 [X.] für ihren [X.] bezahlt zu haben. Zwar ist bei der Kausalitätsprüfung auf den Zeitpunkt der [X.] abzustellen. Dem weiteren Verhalten des Schadensersatzklägers kann aber für die Einschätzung, wie er sich ohne den Pflichtverstoß verhalten hätte, indizielle Bedeutung zukommen. Umstände, die es nahelegen, daß die Kläge-rin diesen Betrag nur deshalb übernommen hat, weil ihr [X.] unerwartet in dieser Höhe in Haftung genommen worden ist, sie die Entschuldung mit diesem Mittelaufwand bei erkanntem Risiko am 28. August 1991 aber abgelehnt hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Klägerin ging es in erster Linie darum, ihren
- 12 - [X.] so weitgehend schuldenfrei zu stellen, daß dieser Aussicht auf erneute wirtschaftliche Betätigung hatte. Diesem Ziel kam sie durch den Abschluß der Ablösungsvereinbarung deutlich näher.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 455/00

13.01.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. IX ZR 455/00 (REWIS RS 2005, 5519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5519

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