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PDF anzeigen[X.]/03 vom 19. August 2003 in der Strafsache gegenwegen schweren [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Er-wägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersu-chungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetztwerden müssen "und die [X.] unter Umständen einenunangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten [X.] noch keinen festen Wohnsitz haben" ([X.]), ist [X.] nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Miebach Pfister von [X.]
Meta
19.08.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2003, Az. 3 StR 268/03 (REWIS RS 2003, 1885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1885
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 5/03 (Bundesgerichtshof)
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