Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.07.2012, Az. X B 144/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 4296

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)


Leitsatz

1. NV: Die Ablehnung eines Beweisantrags ist u.a. dann kein Verfahrensfehler, wenn das FG die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt .

2. NV: § 96 FGO gebietet es nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat .

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen [X.]rfolg. Die vom [X.]läger und [X.]eschwerdeführer ([X.]läger) benannten [X.]ründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) liegen teils der [X.]ache nach nicht vor, teils sind sie nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

2

1. [X.]s liegt kein Verfahrensfehler gemäß § 115 [X.]bs. 2 [X.]r. 3 [X.]O in der [X.]ntscheidung des Finanzgerichts ([X.]), die von dem [X.]läger benannten [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] nicht zu vernehmen.

3

Die [X.]blehnung eines [X.]eweisantrags ist u.a. dann kein Verfahrensfehler, wenn das [X.] --wie hier-- die Wahrheit der unter [X.]eweis gestellten Tatsache unterstellt (ständige Rechtsprechung des [X.] --[X.]FH--, vgl. z.[X.]. [X.]enatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 [X.]118/08, [X.]FH/[X.]V 2009, 152; [X.]räber/ [X.]tapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. [X.]ufl., § 76 Rz 29; [X.]eer in Tipke/[X.], [X.]bgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 [X.]O Rz 47, jeweils m.w.[X.].).

4

a) Das [X.] hat in den Urteilsgründen erläutert, warum es auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet hat. Dazu hat es ausgeführt, dass es sich bei den benannten Zeugen --mit [X.]usnahme von [X.]-- lediglich um Personen gehandelt habe, denen gegenüber [X.] behauptet habe, für die Firma [X.] als [X.]ubunternehmer tätig zu sein. Diese [X.]ussagen sind aber --als wahr unterstellt-- für die [X.]eurteilung des [X.]achverhalts, insbesondere der von dem [X.]läger durchgeführten geschäftsleitenden Tätigkeiten, nicht relevant. Das gilt auch für die --ebenfalls als wahr unterstellte-- [X.]ussage des Zeugen [X.], der [X.] als den [X.]nsprechpartner der Firma [X.] für eine bestimmte Tätigkeit im Zusammenhang mit der [X.]bwicklung der [X.]ufträge der Firma [X.], nämlich der [X.]nmietung von [X.], angesehen hat. Die [X.]nmietung eines [X.]ürocontainers ist jedoch keine Tätigkeit, die sichere Rückschlüsse für die [X.]ntscheidung, ob der [X.]läger Unternehmerinitiative und –risiko getragen hat, zulässt.

5

b) Das Vorbringen des [X.]lägers, die Zeugen [X.] und [X.] hätten als seine ehemalige [X.]ollegen bei der Firma [X.], der Firma, in dessen Diensten er in der [X.] von 1991 bis 1998 gestanden hatte, bestätigen sollen, er --der [X.]läger-- habe seine [X.]rbeitskraft zu 100 % seinem damaligen [X.]rbeitgeber zur Verfügung gestellt, ergibt sich nicht aus seinen [X.]eweisanträgen vom 14. [X.]ugust 2011.

6

Danach sollte der Zeuge [X.], der als [X.]aggerfahrer tätig war, zusätzlich zur Tatsache, dass [X.] behauptet habe, der [X.]ubunternehmer bei den [X.]rbeiten der Firma [X.] zu sein, bekunden, der [X.]läger habe der [X.] lediglich beratend und vermittelnd zur [X.]eite gestanden. [X.]us der eidesstattlichen [X.]rklärung des Zeugen aus dem [X.] im Rahmen des Verfahrens zum vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich jedoch nur, dass [X.] ihm gegenüber geäußert habe, der [X.]läger sei für ihn beratend tätig. Dieses konnte wie oben dargestellt als wahr unterstellt werden.

7

Der Zeuge [X.] sollte zudem aussagen, dass er [X.] und den [X.] in einem [X.]espräch gesehen habe, woraus geschlossen werden könne, dass die beiden [X.]ontakt gehabt hätten. Diese Tatsache war jedoch nicht streitig, so dass es auch insofern keiner Vernehmung bedurfte.

8

c) Das [X.]eweisthema, zu dem der Zeuge [X.] gehört werden sollte, war, dass er [X.]rbeitnehmer bei der [X.] eingewiesen und eingestellt sowie im Zusammenhang mit den [X.]ufträgen der Firma [X.] [X.]ußgelder und [X.]eldstrafen beglichen habe. Das [X.]etztere konnte das [X.] bereits deswegen als wahr unterstellen, als entsprechende [X.]ußgeldbescheide sowie das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2002 bereits dem [X.]chriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.]lägers vom 3. März 2006 als [X.]nlagen beigefügt worden waren. Dass der Zeuge [X.] das Personal teilweise eingestellt und eingewiesen hat, konnte ebenfalls als wahr unterstellt werden, da das [X.] davon ausging, dass die vier [X.]rüder [X.] selbst aktiv, z.[X.]. als [X.]olonnenführer, mit der [X.]rfüllung der [X.]ufträge der Firma [X.] befasst waren.

9

d) [X.]oweit der [X.]läger meint, das [X.] hätte unter [X.]erücksichtigung der [X.] zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen [X.]eurteilung gelangen müssen, wendet er sich gegen die [X.]achverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]. Darin liegt jedoch nicht die [X.]eltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige [X.]FH-Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 28. [X.]pril 2003 VIII [X.] 260/02, [X.]FH/[X.]V 2003, 1336, und vom 23. Juni 2003 I[X.]119/02, [X.]FH/[X.]V 2003, 1289). [X.]achverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. [X.]FH-[X.]eschluss vom 3. Februar 2000 I [X.] 40/99, [X.]FH/[X.]V 2000, 874).

2. Das Vorbringen des [X.]lägers, das [X.] habe mehrere wesentliche nach dem [X.]kteninhalt klar feststehende Tatsachen nicht beachtet, kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 [X.]bs. 2 [X.]r. 3 [X.]O ebenfalls nicht rechtfertigen.

[X.]in Verstoß gegen den klaren Inhalt der [X.]kten und damit gegen § 96 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.]O ist dann gegeben, wenn das [X.] seiner [X.]ntscheidung einen [X.]achverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der [X.]eteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den [X.]kten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene [X.]ntscheidung darauf beruht (ständige [X.]FH-Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. [X.]enatsbeschluss vom 9. März 2004 [X.]68/03, [X.]FH/[X.]V 2004, 1112, m.w.[X.].). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 96 [X.]O nicht gebietet, alle im [X.]inzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. [X.]s ist vielmehr im [X.]llgemeinen davon auszugehen, dass ein [X.]ericht auch denjenigen [X.]kteninhalt in [X.]rwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen [X.]ntscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat ([X.]enatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 [X.]89/07, [X.]FH/[X.]V 2008, 599, m.w.[X.].).

a) Der Vorwurf, das [X.] habe sich nicht mit den notariellen [X.]rklärungen von [X.] vom 28. Mai 2002 und 12. Juni 2002 auseinandergesetzt, ist vor diesem Hintergrund nicht begründet. Das [X.] ist in dem Tatbestand seines Urteils ausdrücklich auf die [X.]xistenz der notariellen [X.]rklärungen des [X.] eingegangen. Dass der Inhalt der [X.]rklärungen in den [X.]ntscheidungsgründen nicht ausdrücklich gewürdigt wurde, ist vor dem Hintergrund des geringen [X.]eweiswertes der [X.]rklärungen --der Inhalt der [X.]rklärung war vom [X.]läger vorformuliert [X.] nicht zu beanstanden.

b) [X.]icht nachvollziehbar ist das klägerische Vorbringen, das [X.] habe sich nicht mit dem Verbleib des [X.]eldes beschäftigt, und zwar insbesondere mit der Tatsache, dass [X.] auf einem [X.]onto bei der I [X.]ank ein [X.]uthaben von 284.753,82 DM angespart habe, während bei ihm, dem [X.]läger, keine nennenswerten [X.]eträge gefunden worden seien. [X.]uf [X.]. 13 des Urteils weist das [X.] darauf hin, dass zum einen der [X.]läger einen vergleichbaren [X.]eldbetrag für [X.]utos ausgegeben und zum anderen [X.] neben seinem [X.]ehalt weitere [X.]inkommensquellen gehabt habe.

c) Dass die schriftliche Zeugenaussage der Pensionsinhaberin D im Urteil keine ausdrückliche [X.]erücksichtigung gefunden hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass sich das [X.] nicht mit ihr beschäftigt hat. [X.]ine detaillierte [X.]useinandersetzung mit dem Vorbringen der Zeugin erscheint vor allem deswegen entbehrlich, weil sie lediglich die Modalitäten der [X.]nmietung [X.] für die [X.]rbeiter schildern konnte. Diese Informationen spielen aber für die Frage, wer die [X.]eschäftsleitung der Firma [X.] im Zusammenhang mit den [X.]ufträgen der Firma [X.] innehatte, keine Rolle.

d) [X.]uch die Tatsache, dass im Rahmen der Vernehmung des [X.] das Thema der Unfälle im Zusammenhang mit der Firma [X.] angesprochen wurde, zeigt, dass das [X.] von diesem [X.] [X.]enntnis hatte, auch wenn er keinen ausdrücklichen [X.]iederschlag in dem Urteil gefunden hat.

3. [X.]chwerwiegende [X.], die gemäß § 115 [X.]bs. 2 [X.]r. 2 [X.]lternative 2 [X.]O zur Zulassung der Revision führen könnten, sind nicht in der durch § 116 [X.]bs. 3 [X.]atz 3 [X.]O gebotenen Form dargelegt worden.

[X.]ine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter [X.]eweiswürdigung durch das [X.] kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des [X.] im [X.]inne einer objektiv willkürlichen und unter keinem [X.]esichtspunkt rechtlich vertretbaren [X.]ntscheidung in [X.]etracht ([X.]FH-[X.]eschlüsse vom 9. [X.]ovember 2011 II [X.] 105/10, [X.]FH/[X.]V 2012, 254; vom 25. März 2010 [X.]176/08, [X.]FH/[X.]V 2010, 1455). [X.]ine [X.]eweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer [X.]eweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden [X.]ntscheidung besteht ([X.]FH-[X.]eschluss vom 27. Dezember 2007 IV [X.] 124/06, [X.]FH/[X.]V 2008, 781). In der [X.]eschwerdebegründung muss bei [X.]eltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren [X.]spekt rechtlich vertretbar ist ([X.]FH-[X.]eschluss vom 3. [X.]ovember 2005 V [X.] 9/04, [X.]FH/[X.]V 2006, 248).

Derartig schwerwiegende Rechtsfehler wurden vom [X.]läger nicht substantiiert vorgetragen. [X.]r rügt im [X.] die seiner Meinung nach unrichtige [X.]nwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtssätze zur Unternehmereigenschaft auf den im [X.]treitfall gegebenen [X.]achverhalt sowie eine fehlerhafte Würdigung der [X.]ussagen der diversen Zeugen durch das [X.]. Diese behaupteten schlichten [X.] können nicht zur Zulassung der Revision führen.

4. Die vom [X.]läger gegen die Höhe der [X.]chätzung des [X.] erhobenen [X.]inwände vermögen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu begründen.

Wie gerade dargestellt, ist die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des [X.]treitfalles durch das [X.] im Rahmen einer [X.]chätzung im [X.]ichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich ([X.]enatsbeschluss vom 17. Februar 2004 [X.]142/03, nicht veröffentlicht --n.v.--). Dies gilt insbesondere für [X.]inwände gegen die Richtigkeit von [X.]teuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte [X.]chätzungsgrundsätze, Denkgesetze und [X.]rfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.[X.]. [X.]enatsbeschluss vom 31. Juli 2007 [X.]36/07, n.v.). [X.]in zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das [X.]chätzungsergebnis des [X.] wirtschaftlich unmöglich, damit schlechthin unvertretbar ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. [X.]enatsbeschluss vom 21. Januar 2009 [X.]125/08, [X.]FH/[X.]V 2009, 951; siehe auch [X.]räber/Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 69, m.w.[X.].).

Diese Voraussetzungen sind im [X.]treitfall nicht vorgetragen worden. [X.]oweit der [X.]läger darauf hinweist, dass bei der [X.]chätzung seiner gewerblichen [X.]inkünfte die potentiellen Zahlungen an [X.] hätten berücksichtigt werden müssen, rügt er lediglich eine fehlerhafte [X.]chätzung. [X.]ie ist jedoch nicht willkürlich, da der grundsätzliche [X.]chätzungsansatz des [X.], wie er in dem Urteil auf [X.]. 5 beschrieben wird, vom [X.]läger nicht angegriffen wird. Der [X.]läger macht lediglich geltend, das [X.] habe bestimmte --in der Höhe mangels konkreter [X.]nhaltspunkte kaum zu beziffernde-- Zahlungen an [X.] nicht gewinnmindernd berücksichtigt.

Meta

X B 144/11

25.07.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. August 2011, Az: 1 K 2427/05, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.07.2012, Az. X B 144/11 (REWIS RS 2012, 4296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4296

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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