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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 355/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. April 2009 mit den [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch [X.] die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs [X.] Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei [X.] verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. 1 1. Der Rüge liegt folgendes zu Grunde: 2 Das [X.] ist auf Grund der Aussagen der [X.]und [X.]zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der dies bestrei-tet, die abgeurteilten Taten zum Nachteil dieser Zeuginnen begangen hat. Im Rahmen der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Glaubhaftigkeitsprüfung hat das [X.] auch darauf abgestellt, dass die Aussagen der Zeuginnen "zum eigentlichen Kerngeschehen eine hohe [X.] in Bezug auf die Anga-3 - 3 - ben bei der Polizei, über die [die] [X.]. berichtete, ... " [UA 10] aufweisen. Tatsächlich ist diese Kriminalbeamtin, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernom-men worden. 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das [X.] damit den Bericht der Zeugin Ba. im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ohne dass diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Zwar hat der [X.] erwogen, ob der Inhalt der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen [X.]auch auf anderem Wege, etwa durch nicht protokollie-rungspflichtige Vorhalte an die Zeuginnen oder durch die Bekundungen der mit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung befassten Sachverständigen in die [X.] eingeführt worden sein kann. Angesichts der Besonderheiten des Falles würde dies der Rüge aber nicht den Boden entziehen, weil das [X.] ausdrücklich gerade auf das Zeugnis der Kriminalbeamtin abgestellt hat. 4 3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. 5 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.] Mutzbauer
Meta
09.02.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 4 StR 355/09 (REWIS RS 2010, 9540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9540
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