Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2022, Az. XII ZB 337/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 547

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Berechnung der Ehezeitanteile nach Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Übertragung eines Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung


Leitsatz

1. Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung.

2. Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und die Anschlussrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird, unter Zurückweisung von deren weitergehenden Rechtsmitteln, der Beschluss des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 28. Juni 2021 zu Ziffern 1. und 2. der [X.] aufgehoben.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten und des Antragstellers wird unter Zurückweisung von deren weiteren Beschwerden in der [X.] Versorgungsausgleich der Beschluss des [X.] vom 3. August 2018 in Ziffer 2. Absatz 1 der [X.] abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des auf die [X.] vor dem 1. Januar 2013 entfallenden Anteils des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von 232.942,50 € nach Maßgabe der Versorgungszusagen der [X.] vom 18. Dezember 1997 mit Nachtrag vom 27. Dezember 2005 sowie der [X.] vom 28. Januar 1998 und vom 19. Juni 2000 in Verbindung mit den [X.] über das Kündigungsrecht vom 26. Oktober 2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs der [X.] vom 11. November 2014, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014, übertragen.

Aus den für das Anrecht des Antragstellers bei der [X.] bestehenden Rückdeckungsversicherungen bei der [X.] mit den [X.]-001, [X.]-002 und [X.]-003 werden die am 31. Juli 2014 vorhanden gewesenen Deckungskapitalien anteilig zu 20,17 %, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. August 2014, dem der Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet. In gleichem Umfang wird das dem Antragsteller durch Vereinbarungen mit der [X.] vom 28. Januar 1998 und 19. Juni 2000 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus den vorgenannten Rückdeckungsversicherungen der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anrechts zugeordnet.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des auf die Unternehmerzeiten ab dem 1. Januar 2013 entfallenden Anteils des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Rentenbetrags von 350,39 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungszusagen der [X.] vom 18. Dezember 1997 mit Nachtrag vom 27. Dezember 2005 sowie der [X.] vom 28. Januar 1998 und vom 19. Juni 2000 in Verbindung mit den [X.] über das Kündigungsrecht vom 26. Oktober 2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs der [X.] vom 11. November 2014, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014, übertragen.

Aus den für das Anrecht des Antragstellers bei der [X.] bestehenden Rückdeckungsversicherungen bei der [X.] mit den [X.]-001, [X.]-002 und [X.]-003 werden die am 31. Juli 2014 vorhanden gewesenen Deckungskapitalien anteilig zu 2,28 %, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. August 2014, dem der Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet. In gleichem Umfang wird das dem Antragsteller durch Vereinbarungen mit der [X.] vom 28. Januar 1998 und 19. Juni 2000 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus den vorgenannten Rückdeckungsversicherungen der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anrechts zugeordnet.

Die Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten, die diese selbst trägt.

Wert: 3.390 €

Gründe

I.

1

Auf den am 12. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 27. März 1999 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1999 bis 31. Juli 2014; § 3 Abs. 1 [X.]) hat die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8,9964 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in der berufsständischen Versorgung mit einem Ehezeitanteil von 215,85 € monatlich erworben. Der Ehemann hat als Gesellschafter-Geschäftsführer der [X.] (Beteiligte) ein endgehaltbezogenes Anrecht erworben, dessen monatlicher Altersrentenbetrag zum Ende der Ehezeit nach der zuletzt erteilten [X.] 10.725 € bei einem Kapitalwert von 1.154.696 € betrug. Für das Anrecht bestehen drei [X.] bei der [X.]. Die Ansprüche daraus wurden an den Ehemann verpfändet; das Kündigungsrecht wurde an ihn abgetreten. Der Rückkaufswert der Versicherung mit der Endziffer -001 betrug zum 1. Januar 2015 87.551,50 €, der Versicherung mit der Endziffer -002 178.537,15 € und Versicherung mit der Endziffer -003 74.406 €. Im [X.]punkt der Begründung der Versorgungszusage hielt der Ehemann einen Geschäftsanteil von 20 % des Stammkapitals der GmbH ohne Stimmrecht, seit 1. Januar 2013 einen Geschäftsanteil von 49 % mit einem Stimmrecht von 20 %. Vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) ist er nicht befreit. Die weiteren Geschäftsanteile an der GmbH halten sein Bruder (zuletzt 49 % des Stammkapitals bei 32 % Stimmenanteil) und sein Vater (zuletzt 2 % des Stammkapitals bei 48 % Stimmenanteil).

2

Das Familiengericht hat in dem Verbundverfahren die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau intern geteilt. Den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns hat es ebenfalls intern geteilt, und zwar „nach Maßgabe der Versorgungszusagen vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom 27.12.2005 sowie der [X.] vom 28.01.1998 sowie den Nachträgen zur [X.] vom 28.01.1998 und 19.06.2000 zwischen der [X.] und dem Antragsteller bestehenden Pfand- und Sicherungsrechte“. Weiter hat es angeordnet, dass in Höhe des [X.] das bei der [X.] als Trägerin der [X.] bestehende Deckungskapital aus den [X.], ...-002 und ...-003 dem auf die Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet wird. Wegen des noch verfallbaren Teils der endgehaltsbezogenen Altersversorgung hat es den Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

3

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die Beteiligte Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Absicherung des zu übertragenden [X.] durch Zuordnung von Deckungskapital aus der Rückdeckungsversicherung wenden. Das [X.] hat die [X.] - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden - neu gefasst und das betriebliche Anrecht des Ehemanns „nach Maßgabe der Versorgungszusagen der [X.] vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom 27.12.2005 sowie der [X.]en vom 28.01.1998 und vom 19.06.2000 in Verbindung mit den [X.] über das Kündigungsrecht vom 26.10.2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs der [X.] vom 11.11.2014“ intern geteilt. Weiter hat es angeordnet, dass das bei der [X.] unter den [X.], ...-002 und ...-003 bestehende Deckungskapital in Höhe von 145.122,93 € der Antragsgegnerin zugeordnet wird, wobei 25,72 % hiervon auf die Versicherung mit der Endziffer -001 entfallen, 52,43 % auf die mit der Endziffer -002 und 21,85 % auf die mit der Endziffer -003.

4

Auf die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemanns und der Beteiligten hat der [X.] die Entscheidung durch Beschluss vom 15. Juli 2020 ([X.] 363/19 - FamRZ 2020, 1549) aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die in Unternehmereigenschaft gewährten Direktzusagen entgegen der Auffassung des [X.]s nicht der Bewertungsregel des § 45 Abs. 1 [X.] unterfallen, sondern der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 [X.], so dass bei der Zusage einer Rentenleistung diese als Bezugsgröße anzunehmen und nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 39 bis 42 [X.] zu bewerten ist.

5

Hierauf hat das [X.] den in Arbeitnehmereigenschaft erdienten Teil des Anrechts intern mit einem Kapitalwert von 232.942,50 € als Ausgleichswert geteilt. Dem der Ehefrau übertragenen Anrecht hat es die drei [X.] einschließlich des dem Ehemann daran bestellten Pfandrechts zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 20,17 % des jeweiligen [X.] bezogen auf das [X.] zuzüglich darauf entfallenen Überschussanteilen und Zinsen. Den in Unternehmereigenschaft ausgebauten Teil des Anrechts hat es durch Übertragung einer monatlichen Rente in Höhe von 750,41 € intern geteilt und die drei [X.] in entsprechender Weise zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 4,14 % des jeweiligen [X.].

6

Hiergegen wenden sich der Ehemann mit der erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde und die Beteiligte mit einer Anschlussrechtsbeschwerde, mit denen beide übereinstimmend die Übertragung einer in Unternehmereigenschaft erdienten monatlichen Rente von nur 350,39 € und die Herausnahme der Überschussanteile und Zinsen aus der Zuordnung der Rückdeckungsversicherung erstreben.

II.

7

Die von der Beteiligten erhobene Anschlussrechtsbeschwerde (§ 73 FamFG) ist zulässig. Allerdings ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem [X.] verfolgt werden soll ([X.]sbeschluss vom 12. Februar 2014 - [X.] 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.). In diesem Zusammenhang hat der [X.] entschieden, dass wenn der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich einlegt, es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt ([X.]sbeschluss vom 8. August 2018 - [X.] 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 14). Das Anschlussrechtsmittel eines [X.] ist jedoch grundsätzlich statthaft, wenn dessen Rechte durch die auf das [X.] ergehende Entscheidung beeinträchtigt werden können ([X.]sbeschluss vom 3. Februar 2016 - [X.] 629/13 - [X.], 794 Rn. 16 ff. [X.]). Insbesondere ist sein Rechtsmittel nicht auf die Zielrichtung des [X.]s beschränkt. Denn auf das Rechtsmittel eines [X.] gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand. Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der [X.] gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Ausgleichsform richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des [X.] stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt ([X.]sbeschluss vom 8. August 2018 - [X.] 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 13 [X.]).

III.

8

Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde sind teilweise begründet.

9

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die bis zum Statuswechsel erdiente [X.] sei in der vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Bezugsgröße Kapitalwert zu teilen (§ 45 Abs. 1 [X.]). Bei der Berechnung der [X.] habe der Versorgungsträger zutreffend die Unternehmerversorgung ausgesondert und nicht in die zeitanteilige Bewertung einbezogen.

Die nach Statuswechsel erworbene Unternehmerversorgung sei zeitratierlich zu bewerten. Hierbei sei als Beginn der Gesamtzeit nicht die [X.] ab der ursprünglichen Zusagenerteilung (18. Dezember 1997), sondern die [X.] ab dem Statuswechsel (1. Januar 2013) zugrunde zu legen.

Die für die Anwartschaften bestehenden Sicherheiten seien in der bis zum Ende der Ehezeit aufgebauten Höhe anteilig zuzüglich künftiger Zinsen und Überschussanteile zu übertragen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspreche.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Aufgrund des am 1. Januar 2013 eingetretenen [X.] ist für die [X.]en der Arbeitnehmereigenschaft vor dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 [X.] und für die [X.]en der Unternehmereigenschaft ab dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 [X.] vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen [X.]abschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen ([X.]sbeschluss vom 15. Juli 2020 - [X.] 363/19 - FamRZ 2020, 1549 in dieser Sache).

b) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der neu erteilten [X.] hat das [X.] den Kapitalwert des in Arbeitnehmereigenschaft erdienten Anteils bestimmt, indem es den Kapitalwert der gesamten Versorgungszusage zeitratierlich mit dem Quotienten aus der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1. Januar 2013 (184 Monate) und der [X.]dauer, die bis zu der vertraglichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (411 Monate), multipliziert hat. Von diesem hat es den Ehezeitanteil gebildet, indem es den vorgenannten Kapitalwert mit dem Quotienten aus der [X.] vor dem 1. Januar 2013 (166 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1. Januar 2013 (184 Monate) multipliziert hat.

c) [X.] hat das [X.] hingegen bei der Bewertung des in Unternehmereigenschaft erworbenen Anteils der Versorgung einen neuen Beginn der Gesamtzeit ab dem Statuswechsel (1. Januar 2013) angenommen und ausgehend davon die gesamte Höhe der Versorgungszusage von monatlich 10.725 € mit dem Quotienten aus der [X.] nach dem 1. Januar 2013 (19 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1. Januar 2013 (228 Monate) multipliziert. Denn in der [X.] ab dem Statuswechsel am 1. Januar 2013 ist nicht die gesamte Versorgung von monatlich 10.725 € erdient worden, sondern nur noch derjenige Anteil, der nicht zeitratierlich bereits vor dem 1. Januar 2013 erdient war. In Unternehmereigenschaft erdient ist (nur) der Rentenbetrag der gesamten Versorgungszusage (10.725 € monatlich) abzüglich der vor dem 1. Januar 2013 bereits [X.] monatlich 4.801,58 €, mithin noch monatlich 5.923,42 €. Nur dieser Betrag ist mit dem Quotienten aus der [X.] nach dem 1. Januar 2013 (19 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1. Januar 2013 (228 Monate) zu multiplizieren und führt dann zu dem auch in der [X.] errechneten Ehezeitanteil der Unternehmerversorgung von monatlich 495,50 €. Von dem so errechneten Betrag sind in der [X.] nach erfolgter Halbteilung anteilige [X.] abgezogen, ein zusätzlicher Ausgleich für entfallenden Risikoschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) vorgenommen und letztlich ein Ausgleichswert von monatlich 350,39 € ermittelt worden, gegen den insofern keine [X.] erhoben worden sind und den auch die Rechtsbeschwerden mit ihren Anträgen verfolgen.

d) Zutreffend wiederum hat das [X.] die bestehenden Sicherheiten anteilig auch für das zu übertragende Recht begründet. Das betrifft im vorliegenden Fall das den Insolvenzschutz flankierende Pfandrecht des Ehemanns an den Ansprüchen der Beteiligten aus der Rückdeckungsversicherung. Dieses Pfandrecht ist anteilig auf die Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zugeordnet worden, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert als Kapitalwert oder korrespondierenden Kapitalwert und dem Kapitalwert des gesamten Anrechts zum Ende der Ehezeit entspricht. Sind - wie hier aufgrund [X.] - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der [X.] auszusprechen ist ([X.]sbeschlüsse vom 15. Juli 2020 - [X.] 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 f. und vom 11. September 2019 - [X.] 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 42 [X.]).

Dabei ist der nach § 11 [X.] zu übertragende Insolvenzschutz nur in dem Umfang zu übertragen, in dem ein den Ehezeitanteil besicherndes Deckungskapital im [X.]punkt des [X.] tatsächlich gebildet war. Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt, sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.], soweit es bei [X.] tatsächlich bestand ([X.]sbeschluss vom 15. Juli 2020 - [X.] 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 19 [X.]). Eine nachehezeitliche Aufstockung der Rückdeckungsversicherung durch weitere Beitragszahlung käme daher dem neu begründeten Anrecht der Ehefrau nicht bereits aufgrund von Rechtswirkungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.], sondern nur dann zugute, wenn es dem der Aufstockung zugrundeliegenden Sicherungszweck entspricht, was nicht Prüfungs- und Betrachtungsgegenstand des Versorgungsausgleichs ist.

Von einer Aufstockung der Rückdeckungsversicherung abzugrenzen ist die der vorhandenen Sicherheit bereits innewohnende Dynamik in Form von Zinsen und Überschussanteilen. Derartige Wertsteigerungen sind bereits ehezeitlich dem Anrecht zugeordnet und erhöhen deshalb das Maß der Besicherung (vgl. bereits [X.]sbeschluss [X.], 32 = [X.], 775 Rn. 18 f. [X.]). Zu Recht hat das [X.] daher ausgesprochen, dass dem neu begründeten Anrecht das anteilige Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung bezogen auf das [X.] zuzüglich darauf entfallende Überschussanteile und Zinsen zuzuordnen und das dem Ehemann daran bestellte Pfandrecht zu übertragen ist.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher hinsichtlich des [X.] der Unternehmerversorgung und des darauf entfallenden Anteils der Rückdeckungsversicherung keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, da die Ehezeitanteile als solche ausermittelt sind und abgesehen von der Frage des anzuwendenden [X.] nach Statuswechsel nicht im Streit stehen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Botur     

      

Meta

XII ZB 337/21

23.03.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Juni 2021, Az: 16 UF 145/18

§ 5 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 VersAusglG, § 39 VersAusglG, § 40 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 42 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 17 Abs 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2022, Az. XII ZB 337/21 (REWIS RS 2022, 547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 547 MDR 2022, 705-706 WM 2022, 1993

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