Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 StR 411/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8663

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 411/11

vom
29. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 29. Februar 2012
beschlos-sen:

Die Ablehnung der an diesem Beschluss mitwirkenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer, [X.] und
[X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird als [X.] zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Februar 2012 ge-gen den [X.]sbeschluss vom 28. Dezember 2011 wir auf
seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat durch den angegriffenen Beschluss vom 28. Dezember 2011 Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision sowie nach Aufhebung eines Maßregel-
und Maßnahmenausspruchs im Übrigen auch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2011 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Februar 2012, die er
mit einer Ablehnung derjenigen Rich-ter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am [X.] mitgewirkt hatten.
Der [X.] entscheidet über die Anhörungsrüge in der nach dem Ge-schäftsverteilungsplan des [X.] für das Geschäftsjahr 2012 so-wie nach den nunmehr geltenden Mitwirkungsgrundsätzen des [X.]s be-stimmten Besetzung. Die nachträgliche [X.]ablehnung wegen Besorgnis der 1
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Befangenheit, soweit sie [X.] betrifft, die bereits an dem angegriffenen Se-natsbeschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt hatten, ist unzulässig. Die Ablehnung der [X.], die am Beschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt hatten, wegen solcher Umstände, die bereits bis zu der [X.] hätten geltend gemacht werden können,
kann im Anhörungsrügenverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
1 StR 26/11 m.w.[X.]). Nachvollziehbare und zudem neue Umstände bringt der Verur-teilte nicht vor.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör vorliegt. Soweit ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt wurde, ist ihm im Ergebnis weiteres Vorbringen aufgrund einer gesetz-lichen Fristbestimmung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbindung mit einer der Rechtsprechung des [X.] entsprechenden Auslegung der [X.] (vgl. [X.], [X.]. § 345 Rn. 22 m.w.[X.]) versagt worden. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Re-visionsverwerfung ohne Erläuterung der weiteren Gründe unter Bezugnahme 3
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auf die [X.] vom 26. September 2011 ver-letzt ebenfalls nicht das grundrechtsgleiche Recht des Verurteilten. Sein zurzeit dieser Entscheidung bei den [X.]sakten befindliches Vorbringen ist bei der Beratung berücksichtigt worden.
[X.] Krehl

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 411/11

29.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 StR 411/11 (REWIS RS 2012, 8663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8663

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