Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 33/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 671

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 33/11

Verkündet am:

8. Dezember 2011

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 2, 4, 19

a)
Die Anfechtung der Übereignung eines in [X.] belegenen Grundstücks ist nach dem [X.] Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.

b)
Der [X.] muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme ge-ringen Teilbeträgen entstehen.

c)
Der [X.] kann bereits vor Durchführung der [X.] in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist.
-
2
-

d)
Die Übertragung des [X.] eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.

[X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 -
IX
ZR 33/11 -
KG [X.]

LG [X.]

-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8. Dezember
2011
durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.],
Dr. Fischer
und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2011
-
berichtigt durch Beschluss vom 31. März 2011 -
wird auf Kosten der [X.]n
zurückgewie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Ehemann
der
[X.]n
(fortan: Schuldner) war Vorstandsvorsitzen-der
der
klagenden
Genossenschaft. Am 27.
Mai 2002 schlossen der [X.] der Klägerin und der Schuldner einen Vertrag zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses des Schuldners zum 31.
Dezember 2002.
In der Folgezeit zahlte die Klägerin an den Schuldner einen Betrag von 510.366,25

als Abfindung und Übergangsgeld.
Mit ihrer
Anfang
Juli 2004 zugestellten
Klage
nahm die Klägerin den Schuldner im Vorprozess auf Rückzahlung dieses [X.] in Anspruch.

[X.] waren die [X.] und der Schuldner jeweils hälftige [X.] des Hausgrundstücks E.

Straße

in [X.]. Der Schuldner hielt sich bereits zu diesem Zeitpunkt überwiegend in [X.] auf. Mit notariell beur-1
2
-
4
-
kundetem Vertrag vom 26.
Juli 2004 vereinbarten die Eheleute, dass der hälfti-ge Miteigentumsanteil des Schuldners auf die [X.] übertragen werden [X.].
Mit gesonderter notarieller Urkunde vom selben Tag trafen die [X.] und der Schuldner eine Vereinbarung über
ihren Güterstand der [X.]. Demnach sollten im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs das genannte [X.]er
Grundstück sowie nicht näher bezeichnete [X.] bei [X.] Banken dem Anfangsvermögen der [X.]n zugerechnet werden. Ebenfalls
sollten
nicht näher bezeichnete Geschäftsanteile, Geschäfts-beziehungen und Gewinnerwartungen aus den geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners in [X.] sowie dessen Guthaben bei [X.] Banken dem Anfangsvermögen des Schuldners zugerechnet werden. Bislang ist die Ehe nicht geschieden.

Mit Urteil vom 17.
März 2008 ([X.], 1021) verurteilte der [X.] den Schuldner zur Rückzahlung des als Abfindung und Übergangs-geld geleisteten Betrags nebst Zinsen
und führte zur Begründung aus, der [X.] zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses des Schuldners sowie die Vereinbarung über die Abfindung und das Übergangsgeld seien unwirksam. Der Schuldner
zahlte nicht, sondern erklärte die Aufrechnung mit Vergütungs-ansprüchen
in Höhe von 785.850

, welche ihm aus seiner fortbestehenden Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Klägerin für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2008 zustünden.

Im Juni 2008 meldete sich der Schuldner von der bisherigen [X.] in der E.

Straße

in
[X.] nach [X.] ab. In der Folgezeit versuchte die Klägerin vergeblich, gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung unter dieser [X.]er Anschrift zu betreiben.
Auf der Grundlage der im [X.] erfolgten Angaben der [X.]n ermittelte
die Klägerin ein mit einer 3
4
-
5
-
Finca bebautes Grundstück in [X.] sowie eine Gesellschaft nach spani-schem Recht, deren Eigentümer beziehungsweise Alleingesellschafter der Schuldner ist. Die Klägerin betreibt nun in [X.] die Zwangsvollstreckung in diese Vermögensgegenstände.

Die Klägerin nimmt die [X.] im Wege der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück in [X.] in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das [X.] und teilweiser
Klagerück-nahme im [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] verurteilt, wegen einer letztstelligen Teilforderung in Höhe von 200.000

aus dem Urteil des [X.] vom 17.
März 2008 die Zwangsvollstreckung
in das
Grundstück
E.

Straße

in [X.] zum Zwecke der Befriedigung aus der Hälfte des [X.] zu dulden.
Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nach §
2 [X.], die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem streitgegenständlichen Grundstück an die [X.] anzufechten.
Der durch Ur-5
6
7
-
6
-
teil des [X.] vom 17.
März 2008 titulierte Anspruch der Klägerin sei nicht durch die Aufrechnungserklärung des Schuldners erloschen. Soweit der Schuldner die Aufrechnung mit den von ihm behaupteten [X.] für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess erklärt
habe, könne sich die [X.] schon entsprechend §
767 Abs.
2 ZPO nicht auf die Aufrechnung berufen. Im Übrigen bestünden die vom Schuldner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht. Da der Schuld-ner ab Januar 2003 gegenüber der Klägerin weder Dienste erbracht noch diese angeboten habe, könne er keine Vergütung gemäß §
615 BGB verlangen.

Die in [X.] ermittelten Vermögensgegenstände hinderten die [X.] in dem nach teilweiser Klagerücknahme verbliebenen Umfang von 250.000

ie dem Schuldner als Alleingesellschafter gehörende Gesell-schaft [X.] Rechts sei nach den vorgelegten Unterlagen überschuldet, so dass die Zwangsvollstreckung keinen Erfolg verspreche.
Welcher Erlös aus der Zwangsvollstreckung in das mit einer Finca bebaute Grundstück des Schuldners in [X.] erzielt werden könne, stehe zwar nicht fest, es sei aber
nicht anzunehmen, dass der Verwertungserlös den Betrag von 405.238,18

übersteigen werde. Weitere Vermögenswerte des Schuldners in [X.] seien nicht ersichtlich. Da die titulierte Forderung der Klägerin gegen den Schuldner einschließlich der bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgelaufenen Zinsen 655.238,18

voraussichtlich im Umfang von mindestens 250.000

Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an die [X.] sei gemäß §
4 [X.] als unentgeltliche Leistung anfechtbar, weil dieser keine werthaltige Gegenleistung der [X.]n gegenüberstehe. Die
Vereinbarung über die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anfangsvermögen sei 8
9
-
7
-
nur für die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Falle der Ehescheidung von Bedeutung und stelle jedenfalls dann keine werthaltige Gegenleistung dar, wenn die Scheidung der Ehe nicht erfolge. Eine hinreichend bestimmte Ver-pflichtung der [X.]n, Vermögensgegenstände an den Schuldner zu [X.], sei dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen. Soweit die [X.] darle-ge, durch gesonderten Vertrag die in [X.] gelegenen Vermögensbestand-teile an den Schuldner übertragen zu haben, fehle es an schlüssiger
Darlegung solcher Übertragungsakte durch die
[X.].
Dabei obliege der [X.]n, nähere Angaben zu einer von ihr erbrachten Gegenleistung zu machen, auch wenn die Klägerin
die Darlegungs-
und Beweislast dafür treffe, dass der Mitei-gentumsanteil unentgeltlich übertragen worden sei.

II.

Die Entscheidung
des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
stand.

1.
Die Vertretung der Klägerin im Rechtsstreit, welche
auch im [X.] wegen geprüft wird
([X.], Urteil vom 28.
Februar 2005 -
II
ZR 220/03, [X.], 888, 889; vom 16.
Februar 2009 -
II
ZR 282/07, [X.], 702 Rn.
6, 9),
ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin ist im Rechtsstreit sowohl durch den Vorstand als auch durch den Aufsichtsrat vertreten worden. Es kann daher offen bleiben, ob die dem Aufsichtsrat obliegende Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten gegen gegenwärtige oder ehemalige Vorstandsmitglieder gemäß §
39 Abs.
1 [X.]
([X.], Urteil vom 26.
Juni 1995 -
II
ZR 122/94, [X.]Z 130, 108, 111
ff)
auch den Fall einer Klage gegen die Ehefrau eines ehemaligen Vorstandsmitglieds umfasst, mit welcher im Wege 10
11
-
8
-
der Gläubigeranfechtung Ansprüche durchgesetzt werden sollen, die im [X.] Anstellungsverhältnis der Genossenschaft mit dem Ehemann wurzeln (vgl. zur Vertretung einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat gemäß §
112 [X.] im Rechtsstreit gegen die Witwe eines Vorstandsmitglieds [X.], Urteil vom 16.
Oktober 2006 -
II
ZR 7/05, [X.], 2308 Rn.
6).

2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klageforderung nach dem [X.] Recht der Gläubigeranfechtung zu beur-teilen ist.

Entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung bestimmt sich das anwendbare Anfechtungsrecht nicht nach dem Wohnsitz des [X.].
Eine solche
kollisionsrechtliche Anknüpfung ist zwar in der Vergangenheit durch den [X.] erwogen worden (Urteil vom 5.
November 1980
-
VIII
ZR 230/79, [X.]Z 78, 318, 321
ff),
kommt jedoch nicht mehr in Betracht, nachdem das in Fällen mit Auslandsberührung anwendbare Recht der Gläubi-geranfechtung durch die zum 1.
Januar 1999 in [X.] getretene Vorschrift des §
19 [X.] gesetzlich geregelt worden ist.
Die Anfechtbarkeit einer Rechtshand-lung außerhalb des Insolvenzverfahrens beurteilt sich nun
nach dem Recht, welchem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Besteht die angefoch-tene Rechtshandlung darin, dass ein Vermögensgegenstand des
Schuldners
an einen [X.] übertragen
worden ist, so bestimmt sich die Anfechtbarkeit nach dem Recht, welches für die Wirksamkeit des [X.] maßgeblich ist ([X.], [X.] 2000, 534, 537; [X.], OLGR
2004, 226, 227; [X.], [X.], 1934, 1936; [X.] in [X.], [X.], Stand: August 1998, §
19 [X.] Rn.
9; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
19 Rn.
9; Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, §
19 [X.] Rn.
5; [X.], [X.] 2000, 501, 505
f; [X.], [X.] 2007, 466, 468; [X.]., 12
13
-
9
-
[X.] 2008, 417, 418).
Im Falle der Übertragung des Rechts an einem [X.] bestimmt sich die Anfechtbarkeit entsprechend
der Vorschrift des Art.
43 EGBGB nach dem Recht des Orts, an welchem das Grundstück belegen ist
(vgl. [X.], [X.], 1966, 1967), im Streitfall folglich nach [X.] Recht.

3. Nach der Regelung des §
2 [X.] ist ein Gläubiger
zur Anfechtung be-rechtigt, wenn dieser
einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine fällige Forde-rung gegen den Schuldner besitzt und die Zwangsvollstreckung in dessen Ver-mögen voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird. Das Vorliegen dieser
Rechtsschutzvoraussetzungen, von welchen die [X.] der Anfechtungsklage abhängt ([X.], Urteil vom 2.
März 2000 -
IX
ZR 285/99, WM
2000, 931, 932),
hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

a) Die Aufrechnungserklärung des Schuldners gegen die Forderung der Klägerin
hindert die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht.

[X.]) [X.] kann gegen das Bestehen der
titulierten
Forderung des Gläubigers nur solche Einwendungen erheben, welche auch der Schuldner noch vorbringen könnte ([X.], Urteil vom 11.
November 1970
-
VIII
ZR 242/68, [X.]Z 55, 20, 28; vom 23.
Februar 1984 -
IX
ZR 26/83, [X.]Z 90, 207, 210; vom 19.
November 1998 -
IX
ZR 116/97, [X.], 33, 34; vom 16.
August 2007 -
IX
ZR 63/06, [X.]Z 173, 328 Rn.
23).
Nach der Regelung des §
767 Abs.
2 ZPO kann der Schuldner eines durch Urteil festgestellten [X.] gegen die Zwangsvollstreckung nicht den
Einwand der Aufrechnung vorbringen, wenn sich die bei[X.]eitigen Forderungen bereits zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aufrechenbar gegenüber gestanden haben ([X.], Urteil vom 30.
März 1994 -
VIII
ZR 132/92, [X.]Z 125, 351, 352
f mwN; 14
15
16
-
10
-
vom 16.
August 2007 [X.]O
Rn.
25). Die [X.] kann sich daher nicht auf die Aufrechnung des Schuldners mit solchen Ansprüchen berufen, welche bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess am 9.
August 2006 fällig geworden sind.

bb) Für den gemäß §
767 Abs.
2 ZPO berücksichtigungsfähigen Zeit-raum nach dem 9.
August 2006
standen dem Schuldner die im Wege der [X.] geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zu.

Der zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin und dem Schuldner mit Wirkung zum 1.
Januar 2003 geschlossene Aufhebungsvertrag war unwirksam ([X.], Urteil vom 17.
März 2008 -
II
ZR 239/06, [X.], 1021 Rn.
10
ff), so dass das Anstellungsverhältnis
des Schuldners mit der Klägerin
durch
diese Vereinbarung
nicht beendet worden ist. Das bis zum 31.
Mai 2006 befristete Anstellungsverhältnis hat jedenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr fortbestanden. Entgegen der vom Schuldner in seiner Aufrech-nungserklärung vom 27.
Juni 2008 vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich der Fortbestand
des Anstellungsvertrages
nicht aus dessen Bestimmung, wo-nach sich dieses Vertragsverhältnis stillschweigend um jeweils ein Jahr verlän-gert, wenn es nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende von einer Seite gekündigt worden
ist.

Da die Klägerin nach der Niederlegung des Vorstandsamts durch den Schuldner am 13.
Juni 2002 einen anderen Vorstandsvorsitzenden bestellte und damit die
satzungsmäßige
Anzahl von Vorstandsmitgliedern wieder erreicht
war, musste
der
Schuldner erkennen, dass die Klägerin dessen weitere [X.] als Vorstandsvorsitzender
ablehnte.
Auch die [X.] hat vorgetragen, der Schuldner habe davon ausgehen dürfen, dass seine Dienste nicht mehr er-17
18
19
-
11
-
wünscht seien. Angesichts des Umstands, dass sich der Schuldner nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit dem [X.] überwie-gend in [X.] aufgehalten hat, war
aus der Sicht der Klägerin nicht zu erwar-ten, dass der Schuldner an einer Wiederaufnahme seiner Vorstandstätigkeit überhaupt interessiert war. Auch wenn im Vorprozess über die Wirksamkeit der Vereinbarungen gestritten worden ist, welche der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin und der Schuldner im Rahmen von dessen Ausscheiden aus dem Vor-standsamt getroffenen
haben, konnte der Schuldner keinesfalls den Willen der Klägerin
annehmen, das Anstellungsverhältnis -
im Fall der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags
-
über dessen Befristung zum 31.
Mai 2006 hinaus [X.]. Damit ist der
Anstellungsvertrag
jedenfalls zum 31.
Mai 2006 beendet
worden.

Die vom Schuldner in der
Aufrechnungserklärung vom 27.
Juni 2008 ver-tretene Auffassung, sein
Anstellungsverhältnis
mit der Klägerin
dauere aufgrund stillschweigender Verlängerung bis zu jenem
Zeitpunkt an, ist auch vom Schuldner selbst in der
Folgezeit aufgegeben
worden. In dem vom Schuldner gegen die hiesige Klägerin angestrengten Rechtsstreit hat der Schuldner [X.] der dortigen Klageschrift vom 17.
November 2009, welche die [X.] vorgelegt hat, dargelegt, sein Anstellungsverhältnis
mit der Klägerin sei [X.] zum 31.
Mai 2006 beendet worden.

b) Die vom Schuldner behaupteten Gegenansprüche hindern die Zuläs-sigkeit der Anfechtungsklage auch nicht deshalb, weil die Klägerin hiergegen die Aufrechnung mit ihrer Forderung aus dem
Urteil des [X.] vom 17.
März 2008 erklären könnte.

20
21
-
12
-

Der Umstand, dass sich der Schuldner und damit auch die [X.] ent-sprechend §
767 Abs.
2 ZPO nicht auf den Aufrechnungseinwand berufen [X.], soweit die Aufrechnungslage bereits am 9.
August 2006 bestanden hat, hindert allerdings die Klägerin nicht, ihrerseits gegenüber dem Schuldner die Aufrechnung zu erklären. Der
Gläubiger muss grundsätzlich vorrangig gegen-über der Anfechtung eine im Verhältnis zum Schuldner bestehende [X.] wahrnehmen.
Soweit sich der [X.] durch Aufrechnung gegenüber dem Schuldner befriedigen kann, ist die Bereitstellung des vom Schuldner weggegebenen Vermögenswerts zur Befriedigung des Gläubigers nicht gemäß §
11 Abs.
1 [X.] erforderlich ([X.], Urteil vom 16.
Au-gust 2007 -
IX
ZR 63/06, [X.]Z 173, 328 Rn.
44
f). Der [X.] muss sich aber nicht auf die Möglichkeit einer Aufrechnung gegenüber dem Schuldner verweisen lassen, wenn die Forderung des Schuldners ernsthaft be-stritten ist ([X.], Urteil vom 16.
August 2007, [X.]O
Rn.
52
f). Eine möglicher-weise bestehende Aufrechnungslage steht der Anfechtungsklage daher nicht entgegen, weil das Bestehen der vom Schuldner behaupteten Forderungen ge-gen die Klägerin ernstlich zweifelhaft ist.

[X.]) Soweit sich der Schuldner eines Anspruchs auf Zahlung der verein-barten Vergütung als Vorstandsvorsitzender für den Zeitraum vom 1.
Januar 2003
bis zum 31.
Mai 2006 berühmt, begegnet dieser Anspruch nach Grund und Höhe in mehrfacher Hinsicht
rechtlichen Bedenken. Wenn unterstellt wird, dass das Anstellungsverhältnis des Schuldners mit der Klägerin wegen der Un-wirksamkeit des Aufhebungsvertrags vom 27.
Mai 2002 bis zum 31.
Mai 2006 nicht anderweitig beendet worden ist, scheidet zwar ein Vergütungsanspruch gemäß §
615 Satz
1 BGB
für diesen Zeitraum
nicht notwendig schon deshalb aus, weil der Schuldner seine Dienstleistung nicht mehr angeboten hat. Denn ein Leistungsangebot ist zur Begründung von Annahmeverzug nicht erforder-22
23
-
13
-
lich, wenn die [X.] zu erkennen gibt, den Vorstand keinesfalls weiter beschäftigen zu wollen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Gesellschaft einen anderen Vorstand eingesetzt hat (vgl. zum GmbH-Geschäftsführer [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1996 -
II
ZR 14/96, NJW-RR 1997, 537, 538 a.E.; vom 9.
Oktober 2000 -
II
ZR 75/99, [X.], 2384, 2385).
Nahe liegend
ist, dass
dem Annahmeverzug der Klägerin die feh-lende Leistungsbereitschaft des Schuldners entgegensteht (§
297 BGB), nach-dem dieser sich jedenfalls seit dem [X.] überwiegend in [X.] aufge-halten und beruflich neu orientiert hat. Auf einen gegebenenfalls bestehenden Vergütungsanspruch müsste sich der Schuldner schließlich nach der Regelung des §
615 Satz
2 BGB seine anderweitig bestandenen Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen. Im Hinblick auf diese Ungewissheit bedeutet die von der [X.] behauptete Aufrechnungslage keine gegenüber der Gläubigeranfech-tung vorrangig zu nutzende Befriedigungsmöglichkeit.

bb) Die Klägerin muss sich auch nicht auf die Aufrechnung mit ihrer [X.] gegen die Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, welche diesem während des Revisionsverfahrens durch das [X.] [X.] zuerkannt [X.] sind.

Wie die Revision vorbringt,
hat das [X.] [X.] die Klägerin mit Urteil vom 6.
Juli 2011 verurteilt, an den Schuldner ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 6.286,36

erstmals
zum 1.
Juli 2011. Zwar kann neuer
Sachvortrag im Revisionsverfahren trotz der Regelung des §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO ausnahmsweise beachtlich sein, wenn
das Vorbringen unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen ([X.], Urteil vom 9.
Juli 1998 -
IX
ZR 272/96, [X.]Z 139, 214, 220
f; vom 29.
Juni 2004
-
IX
ZR 201/98, [X.], 1648, 1654). Ob der neue Vortrag berücksichti-24
25
-
14
-
gungsfähig ist,
kann jedoch dahinstehen, weil auch die nun vorgebrachte [X.]smöglichkeit die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht berührt.

Zum einen steht schon nicht fest, ob dieses Urteil Bestand hat.
Zum an-deren muss sich die Klägerin auf
die Möglichkeit, künftig mit ihrer Forderung gegen die monatlich wiederkehrenden Ansprüche des Schuldners gemäß dem landgerichtlichen Urteil vom 6.
Juli 2011 aufzurechnen, nicht verweisen lassen
(vgl. zur künftigen Pfändung laufender Bezüge des Schuldners [X.], Urteil vom 22.
September 1982 -
VIII
ZR 293/81, [X.], 1259, 1260). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unzulänglichkeit des [X.] im Sinne der Rege-lung des §
2 [X.] ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
([X.], Urteil vom 27.
September 1990 -
IX
ZR 67/90, [X.], 1981, 1982; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
2 Rn.
22; [X.] in [X.], [X.], Stand: [X.], §
2 [X.] Rn.
16; vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Juli 1996 -
IX
ZR 226/94, [X.], 1649, 1652). Liegt zu diesem Zeitpunkt kein ausreichendes Schuldnervermögen vor, so ist eine Anfechtungsklage auch dann
zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schuldnervermögen zu einem späteren Zeitpunkt für die Befriedigung des Gläubigers ausreichen wird ([X.], [X.]O).

c) [X.] ist im Umfang der Verurteilung durch das [X.] auch nicht deshalb unzulässig, weil die Gläubigerin voraussichtlich durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner in [X.] einen Teil ihrer Forderung wird durchsetzen können.

[X.]) Der [X.] kann einen [X.] gemäß §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.]
nur insoweit in Anspruch nehmen, als dies zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, den Schuldner zu schonen und stattdessen den Empfänger von Zuwendungen des 26
27
28
-
15
-
Schuldners in Anspruch zu nehmen ([X.], Urteil
vom 27.
September 1990
-
IX
ZR 67/90, [X.], 1981, 1983; vom 11.
Juli 1996 -
IX
ZR 226/94, [X.], 1649, 1651). Soweit der Gläubiger im Wege der
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner Befriedigung erlangen kann, kommt eine Anfechtungskla-ge daher nicht in Betracht. Entgegen der von der Revision vertretenen [X.] folgt aus dem Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners aber nicht, dass der Gläubiger eine Anfechtungsklage erst erheben kann, nachdem
er sämtliche [X.] gegen den Schuldner ausgeschöpft hat.

Nach der Regelung des §
2 [X.] ist eine Anfechtungsklage nicht nur dann zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos geblieben ist, sondern auch dann, wenn anzunehmen ist, dass die [X.] nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen [X.].
Entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung ([X.], 44, 48) folgt hieraus allerdings
nicht, dass ein
Gläubiger seine gesamte Forderung im Wege der Gläubigeranfechtung gegen
einen [X.] durchsetzen kann, sofern das Schuldnervermögen zwar die Gläubigerforderung nicht vollständig abdeckt, jedoch ein Teilbetrag gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden kann. Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist vielmehr grundsätzlich auch dann vorrangig gegenüber der Gläubigeranfechtung, wenn diese nur eine Teil-befriedigung des Gläubigers verspricht. Hinsichtlich des [X.], welchen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner durchsetzen kann, ist die Inanspruch-nahme eines [X.] im Wege der Anfechtungsklage nicht zulässig
([X.], Urteil vom 16.
August 2007 -
IX
ZR 63/06, [X.]Z 173, 328 Rn.
49). Kann der [X.] aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner noch einen Erlös erzielen, so ist
im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen ei-nen [X.] folglich eine Prognose anzustellen, in welcher Höhe der Anfech-29
-
16
-
tungsgläubiger hieraus Befriedigung
erwarten kann
(vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1979 -
VIII
ZR 297/77,
WM 1979, 977, 978).

Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hindert der Umstand, dass pfändbares Vermögen des Schuldners vorhanden ist, eine Anfechtungsklage jedoch nicht für den Teil der Forderung, welchen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner voraussichtlich nicht wird durchsetzen können ([X.], Urteil vom 16.
August 2007, [X.]O Rn.
49, 54). Wenn aufgrund des unzureichenden [X.] feststeht, dass der
Empfänger einer Zuwendung die Zwangsvollstreckung in den erworbenen Gegenstand zu dulden haben wird, so besteht kein schutzwürdiges Interesse dieses [X.], erst nach Abschluss der Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner in Anspruch genommen zu werden.
Der Gläubiger müsste hingegen befürchten, die gesetzlichen [X.] zu versäumen, wenn er eine Anfechtungsklage erst nach [X.] aller [X.] gegen den Schuldner erheben könnte. Entgegen der Auffassung der Revision schützt die Möglichkeit einer fristwahrenden Absichtsanzeige gemäß §
7 Abs.
2 [X.] den Gläubiger nicht hinreichend gegen die Versäumung der Anfechtungsfristen. Dabei kann dahin-stehen, ob diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus eine fristwahrende Ab-sichtsanzeige auch dann ermöglicht, wenn der Schuldner zwar zur vollständi-gen Befriedigung des Gläubigers nicht in der Lage ist, jedoch eine teilweise Be-friedigung aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners noch erlangt werden kann. Gerade in solchen Fällen, in welchen -
wie vorliegend
-
die [X.] im Ausland vorgenommen werden muss, kann bis zum Abschluss sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen auch die nach der Regelung des §
7 Abs.
2 [X.] vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Jahren verstrichen sein.

30
-
17
-

bb) Die Prognose, ob die bestehenden [X.] ge-gen den Schuldner zur vollständigen Befriedigung der Klägerin
führen werden, ist auf deren gesamte fällige und titulierte Forderung zu beziehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist für diese Prognose hingegen ohne Bedeutung, dass die Klägerin die Gläubigeranfechtung nach der teilweisen [X.] nur noch aus einem Teil ihrer titulierten Forderung betreibt. Da sich der Gläubiger -
wie ausgeführt
-
nach der Regelung des §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] nur insoweit im Wege der Anfechtung an den Zuwendungsempfänger halten kann, als seine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht einbringlich
ist,
muss es dem Gläubiger auch möglich sein, die Anfechtungsklage auf diesen Teil der Forderung zu beschränken. Die von der Revision vertretene [X.], wonach die Prognose fehlender Vollstreckungsaussichten nur auf den in der Anfechtungsklage geltend
gemachten Betrag zu beziehen sei, führte [X.] zu dem wi[X.]innigen Ergebnis, dass der Gläubiger die [X.] zunächst aus der gesamten titulierten Forderung betreiben müsste, diese Klage jedoch teilweise unzulässig wäre, soweit die titulierte Forderung durch pfändbares Vermögen des Schuldners gedeckt ist.

cc) Die vom Berufungsgericht getroffene Prognose, die Klägerin werde nach Verwertung des pfändbaren [X.] in [X.] mit ihrer titulierten Forderung in Höhe von mindestens 250.000

revisions-rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar hat der Gläubiger im [X.] zur vollen Überzeugung des Gerichts (§
286 ZPO) nachzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen werde, wobei dieser Beweis nach allgemeinen Grundsätzen bei Vorliegen von Beweisanzeichen erleichtert werden oder beim Eingreifen eines Anscheinsbe-31
32
33
-
18
-
weises als geführt gelten kann ([X.], Urteil vom 27.
September 1990 -
IX
ZR 67/90, [X.], 1981, 1982; vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Juli 1996
-
IX
ZR 226/94, [X.], 1649, 1652). Wenn jedoch
feststeht, dass das
pfändbare Schuldnervermögen nicht
zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers
aus-reicht, kann die Prognose, in welcher Höhe der Gläubiger in der [X.] gegen den Schuldner mit seiner Forderung ausfallen wird, nach Maßgabe des §
287 Abs.
2 ZPO auf der Grundlage eines reduzierten Beweis-maßes getroffen werden. Nach diesem Beweismaß
durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne die Einholung von [X.] abschätzen, inwieweit die Klägerin mit ihrer Forderung auch nach der Vollstreckung in die bekannten Vermögenswerte des Schuldners in [X.] voraussichtlich ausfallen wird.

(1) Gemäß §
287 Abs.
2 in Verbindung mit Abs.
1 Satz
1 und 2 ZPO kann die Höhe einer Forderung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Ermessen des Gerichts geschätzt werden, wenn die vollständige Aufklä-rung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis ste-hen.
Der Schätzung nach dieser Bestimmung unterliegen
beispielsweise die Prognose, ob ein
Bürgschaftsgläubiger bei der Erteilung der Bürgschaft mit Zahlungen des Bürgen vernünftigerweise rechnen durfte ([X.], Urteil vom 25.
April 1996 -
IX
ZR 177/95, [X.]Z 132, 328, 338), sowie die Beurteilung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse, wenn ein Gläubiger trotz der vom [X.] angezeigten Masseunzulänglichkeit auf eine Verurteilung des
Konkursverwalters anträgt ([X.], Urteil vom 22.
Februar 2001 -
IX
ZR 191/98, [X.]Z 147, 28, 38). Auch für die Bestimmung, inwieweit ein Gläubiger voraus-sichtlich mit seiner Forderung gegen den Schuldner ausfallen
wird und daher insoweit einen [X.] im Wege der Gläubigeranfechtung in Anspruch nehmen 34
-
19
-
kann (§§
2, 11 Abs.
1 Satz
1 [X.]), können die verminderten Beweisanforde-rungen nach dieser Regelung anzuwenden sein.

Die Frage, welcher Erlös aus einer Zwangsvollstreckung in bekannte Vermögenswerte erzielt werden kann, entzieht sich naturgemäß schon deshalb einer genauen Berechnung, weil sich die im Falle einer Versteigerung abgege-ben Gebote nicht vorhersehen lassen. Auch die Ermittlung des Verkehrswerts für den
Fall einer freihändigen Veräußerung kann mit erheblichen Unwägbarkei-ten behaftet sein, wenn die den Marktwert bestimmenden Eigenschaften des Vermögensgegenstandes nicht in den Einzelheiten bekannt sind. Eine verlässli-che Verkehrswertbeurteilung durch einen Sachverständigen
setzt regelmäßig voraus, dass dem Sachverständigen gestattet wird, den zu beurteilenden Ge-genstand in Augenschein zu nehmen.
Ein solcher Augenschein kann jedoch nach der Regelung des §
371 Abs.
2 Satz
1 ZPO in Verbindung mit §
144 ZPO gegenüber dem Schuldner
oder einem [X.],
welcher den Gegenstand in [X.] hat, häufig nicht durchgesetzt werden, wenn
eine Wohnung betroffen ist (§
144 Abs.
1 Satz
3 ZPO), die Duldung nicht zumutbar ist oder der Schuldner
oder Dritte ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt (§
144
Abs.
2 ZPO). Diese Bewertungsschwierigkeiten rechtfertigen es, den Umfang der Unzulänglichkeit des [X.] zu schätzen, sofern eine ausreichende [X.] für die Schätzung vorhanden ist und genauere Feststellungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand getroffen werden können. Nach der Rege-lung des §
287 Abs.
2 in Verbindung mit Abs.
1 Satz
2 ZPO kann damit
das
an-sonsten
bestehende Erfordernis entfallen, ein Sachverständigengutachten ein-zuholen, um den voraussichtlichen [X.] aus der Verwertung ei-nes Grundstücks (vgl. [X.], Urteil vom 18.
März 1993 -
IX
ZR 198/92, [X.], 1603
f; vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZR 276/02, [X.], 490, 492) oder 35
-
20
-
den Wert eines Unternehmens (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Mai 2007 -
II
ZR 266/04, [X.], 1569 Rn.
9) festzustellen.

(2) Nach dem hier anwendbaren Beweismaß des §
287 Abs.
2 ZPO ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin werde auch nach Verwertung des pfändbaren [X.] in [X.] mit ihrer titulierten Forderung insoweit ausfallen, als die Klägerin ihre Anfechtungsklage im [X.] zuletzt noch verfolgt hat.

Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Verwer-tung des mit
einer Finca bebauten Grundstücks des Schuldners in [X.] un-ter Berücksichtigung der Vollstreckungskosten keinen Reinerlös von mehr als 405.238,18

. Von der Klägerin war der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks auf 267.757,32

geschätzt
worden. Die [X.] hatte [X.] vorgebracht, nach dem Erwerb der Finca im Jahr 1997 zu einem Kaufpreis von umgerechnet 212.186

e-genständlichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der [X.]n ins-gesamt 138.293

, bezogen auf das [X.] habe der Wert dieses Hausgrundstücks daher bei [X.] 350.000

Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht im Wege der Schätzung die Prognose treffen, dass zum Zeitpunkt der letzten Be-rufungsverhandlung aus einer Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung kein Reinerlös von mehr als
405.238,18

e-zogenen Gesichtspunkte, dass bei einer Verwertung im Rahmen der Zwangs-versteigerung regelmäßig ein geringerer Erlös als bei freihändigem Verkauf er-zielt werden kann und hierbei Kosten anfallen sowie der Hinweis auf den [X.] bekannten Preisverfall auf dem [X.] Immobilienmarkt, sind revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden.
36
37
-
21
-

An dieser Schätzung war das Berufungsgericht auch nicht deshalb ge-hindert, weil die [X.] mit Schriftsatz vom 17.

Januar 2011 vorgetragen hat, ausweislich eines im [X.] 2006 erstellten Wertgutachtens habe das [X.] zu diesem Zeitpunkt einen
Wert von 539.971

Die [X.] hat hierbei keine Anknüpfungstatsachen genannt, welche diese erhebliche Wertsteigerung
gegenüber ihrer Wertangabe für das [X.] erklärte. Sie hat im Übrigen lediglich pauschal auf die in [X.] abgefasste Urkun-de Bezug genommen, was den erforderlichen Sachvortrag in der Gerichtsspra-che nicht ersetzt.
Zudem ist die Wertangabe für den [X.] 2006 nicht maß-geblich für die Frage, welcher [X.] zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24.
Januar 2011 zu er-warten ist. Die [X.] selbst hat im Rechtsstreit vorgetragen, aufgrund der Banken-
und Immobilienkrise in [X.] seien die Verkehrswerte [X.] Immobilien
später
in sich zusammen gebrochen.

Nach dem Maßstab des §
287 Abs.
2 ZPO ist auch die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden, eine Vollstreckung in die I.

SL,
deren Alleingesellschafter der Schuldner ist, verspreche keinen Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht offenbar übersehen, dass die [X.] das nach ihrem Vortrag im Eigentum dieser [X.] Gesellschaft stehende Grundstück im Wert von rund 135.000

Berufungsgericht hat jedoch gerade darauf abgestellt, dass die Schulden dieser Gesellschaft ausweislich der letzten zum Handelsregister eingereichten Bilanz
den Betrag von 135.000

gen. Aus der zum Handelsregister eingereichten Bilanz der I.

SL für das [X.], auf welche das Berufungsgericht sich bezogen hat, ergibt sich ein negatives Eigenkapital dieser Gesellschaft in Höhe von über 170.000

, für die Folgejahre hat die Gesell-38
39
-
22
-
schaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Jahresabschluss mehr zum Handelsregister eingereicht. Auf dieser Tatsachengrundlage konnte das Berufungsgericht nach dem Maßstab des §
287 Abs.
2 ZPO die [X.] einer Vollstreckung in die Gesellschaftsanteile des Schuldners anneh-men. Die Revision
zeigt
keinen weiteren Sachvortrag zu Anknüpfungstatsachen auf, aufgrund derer das Berufungsgericht die Vollstreckungsaussichten -
gege-benenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen
-
zuverlässiger hätte ermitteln [X.].

4. [X.] ist auch begründet, soweit das Berufungsgericht dieser stattgegeben hat.

a) Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem streitgegenständlichen Grundstück ist gemäß §
4 Abs.
1 [X.] als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen (§
4 Abs.
1 [X.], §
134 Abs.
1 [X.]) liegt im [X.] vor, wenn der Empfänger vereinbarungsgemäß
keine angemessene
Gegenleistung
an den Schuldner
zu erbringen hat
([X.], Urteil vom 3.
März 2005 -
IX
ZR 441/00, [X.]Z 162, 276, 279; vom 16.
August 2007 -
IX
ZR 63/06, [X.]Z 173, 328 Rn.
55; vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
8).
Dies hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

[X.]) Die Übertragung der Miteigentumshälfte an die [X.] erfolgte nicht deshalb entgeltlich, weil die [X.] und der Schuldner hierdurch sowie durch die mit
gesonderter
notarieller
Urkunde vom 26.
Juli 2004 getroffene [X.] den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgestaltet haben.
40
41
42
43
-
23
-

(1) Eine Zuwendung unter Ehegatten, die um der Ehe willen oder als [X.] zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung
dar, sondern eine ehebedingte Zuwendung ([X.], Urteil vom 9.
Juli 2008
-
XII
ZR 179/05, [X.]Z 177, 193 Rn.
15 mwN). [X.] ist die [X.] zwischen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen jedoch nicht maßgeblich. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines [X.] im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt ist, stellt [X.] Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit des Empfangs im Sinne der
anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt
([X.], Urteil vom 21.
Januar 1999 -
IX
ZR 429/97, [X.], 394, 395; vom 17.
Juli 2008 -
IX
ZR 245/06, [X.], 1695 Rn.
9).
In der Insolvenz eines Ehegatten sind güterrechtliche Vereinbarungen (§
1408 Abs.
1 BGB) nicht an[X.]
zu behandeln als schuld-rechtliche Vereinbarungen zwischen Eheleuten ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010
-
IX
ZR 58/09, [X.], 1659 Rn.
13). Für die Anfechtbarkeit einer Zuwen-dung zwischen Eheleuten nach dem Anfechtungsgesetz gilt nichts anderes.

(2) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich eine Gegenleistung der [X.]n auch nicht daraus, dass diese im Rahmen der Regelung zum Zugewinnausgleich eine eigene Rechtsposition aufgegeben hätte.

Da
durch die notarielle Vereinbarung
vom 26.
Juli 2004 das [X.] Hausgrundstück E.

Straße

in [X.] dem Anfangsvermögen der [X.]n und die Vermögenswerte des Schuldners in [X.] dessen [X.] zugeordnet werden, sind diese Vermögenswerte bei der Be-rechnung des Zugewinns des jeweiligen Ehegatten nicht zu berücksichtigen
44
45
46
-
24
-
(§§
1373, 1374 Abs.
1 BGB). Eine solche ehevertragliche Vereinbarung, durch welche im Ergebnis bestimmte Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich aus-genommen werden, ist grundsätzlich zulässig ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 1983 -
IX
ZR 41/83, [X.]Z 89, 137, 141; vom 26.
März 1997 -
XII
ZR 250/95, NJW 1997, 2239, 2240). Die dingliche Berechtigung der Ehegatten an den
hier-von erfassten
Vermögenswerten
bleibt dabei unberührt. Diese Vereinbarung wirkt
sich erst aus, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet ist und damit die Ausgleichsforderung desjenigen Ehegatten entsteht, der den [X.] Zugewinn erzielt hat (§
1378 Abs.
3 Satz
1 BGB).

Es kann hier dahinstehen, ob eine Vereinbarung über den [X.] eine Gegenleistung darstellen kann, welche die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung im Sinne des §
4 Abs.
1 [X.] ausschließt, wenn der [X.]sanspruch noch nicht entstanden ist und nicht feststeht, ob der Güter-stand der
Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch Tod eines Ehe-gatten (§
1372 BGB) beendet werden wird. Die Vereinbarung vom 26.
Juli 2004 über den Zugewinnausgleich kann jedenfalls deshalb nicht als Gegenleistung der [X.]n angesehen werden, weil
die dort getroffene Regelung im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs
dem Schuldner keinen Vorteil auf Kosten der [X.]n verschaffte.

Die güterrechtliche Vereinbarung, wonach das künftige Alleineigentum am Hausgrundstück E.

Straße

in [X.]
sowie Kontoguthaben bei [X.] Banken dem Anfangsvermögen der [X.]n zugerechnet werden sollen, be-nachteiligt die [X.] im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht, sondern begünstigt
diese, weil diese Vermögenswerte
bei der Berech-nung
des Zugewinns der [X.]n außer Betracht blieben

1373 BGB). Nachteilig für die [X.] ist
bei Durchführung des Zugewinnausgleichs
die 47
48
-
25
-
Vereinbarung, wonach sämtliche Vermögenswerte aus den geschäftlichen Akti-vitäten des Schuldners in [X.] sowie dessen Guthaben bei [X.] Banken dem Anfangsvermögen des Ehemannes zuzurechnen seien. Auf die bei Beendigung des Güterstands entstehende Ausgleichsforderung wirkte sich die güterrechtliche Vereinbarung daher nur dann zum Nachteil der [X.]n aus, wenn die hierdurch dem Anfangsvermögen des Ehemannes zugeschlage-nen Vermögenswerte den Wert des Hausgrundstücks E.

Straße

in [X.] sowie der Guthaben bei [X.] Banken überstiege, welches zum Anfangs-vermögen der [X.]n zugerechnet worden ist.

Den Verkehrswert der früheren Miteigentumshälfte des Schuldners am Hausgrundstück E.

Straße

in [X.] haben der Schuldner und die [X.] in der Übertragungsvereinbarung mit 200.000

. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien dieser Vereinbarung den Wert des gesamten [X.], das die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, zu diesem Zeit-punkt mit 400.000

Umfang erhöhte sich aufgrund der güterrechtlichen Vereinbarung das Anfangsvermögen der [X.]n und verminderte sich folglich deren Zugewinn. Dass die dem Anfangsvermögen des Schuldners zugerechneten Vermögenswerte in [X.] einen höheren [X.] aufwiesen, hat weder
die [X.] ausdrücklich behauptet
noch ist dies aus den Feststellungen des Berufungsgerichts oder
dem sonstigen Partei-vorbringen ersichtlich.
Die von der [X.]n genannte Gesellschaft I.

SL, deren Alleingesellschafter der Schuldner ist, weist auch nach den Wertangaben der [X.]n nicht annähernd einen Wert von 400.000

Das mit einer Finca bebaute Hausgrundstück des Schuldners in [X.] ist nicht Gegenstand der güterrechtlichen Vereinbarung,
welche
lediglich "sämtli-che geschäftlichen Aktivitäten wie Geschäftsanteile, Geschäftsbeziehungen und Gewinnerwartungen"
aus der geschäftlichen Aktivität des Schuldners in [X.]
-
26
-
en sowie dessen Kontenguthaben bei [X.] Banken erfasst. Anderes Vermögen des Schuldners in [X.], welches nach der Vereinbarung vom 26.
Juli 2004 dessen Anfangsvermögen zugeordnet worden ist, hat auch die [X.] nicht dargelegt, welcher insoweit eine sekundäre Behauptungslast oblag (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1998 -
IX
ZR 196/97, [X.], 226, 228
f; vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZR 276/02, [X.], 490, 491
f; vom 19.
Mai 2009 -
IX
ZR 129/06, [X.], 1333 Rn.
34).

bb) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
angenommen hat
und auch von der Revision nicht angegriffen wird, ergibt sich eine Gegenleistung der [X.]n auch nicht aus deren Vortrag, ihre Mitinhaberschaft an gemeinsamen Vermögenswerten in [X.] auf den Schuldner übertragen zu haben. Weder enthält die Vereinbarung vom 26.
Juli 2004 die
Verpflichtung der [X.]n zur Übertragung von Vermögensgegenständen auf den Schuldner, noch hat die [X.] konkrete
Übertragungsakte vorgetragen.

b) Das Berufungsgericht
hat
zutreffend angenommen, dass
die Anfech-tung
der Übertragung des Miteigentumsanteils am streitgegenständlichen Grundstück die Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück
ermöglicht, nachdem die [X.] als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen [X.] ist und damit das frühere Bruchteilseigentum des Schuldners nicht mehr besteht. Die [X.] muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück jedoch nur zum Zwecke der Befriedigung der Klägerin aus der Hälfte des [X.] dulden, weil dieser Anteil dem Schuldner bei Fortbestand von dessen Miteigentum zugestanden hätte (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 1984 -
IX
ZR 26/83, [X.]Z 90, 207, 213
ff, 218
f; vom 17.
Juli 2008 -
IX
ZR 245/06, [X.], 1695 Rn.
12). Dem hat das Berufungsgericht durch die Fassung der Urteilsformel Rechnung getragen.
50
51
-
27
-
III.

Die Revision der [X.]n kann nicht mit der Maßgabe zurückgewiesen werden,
dass diese in Höhe eines [X.] von 250.000

des [X.] vom 17.
März 2008 zur Duldung der Zwangsvollstre-ckung verurteilt wird. Zwar kann die Berichtigung einer Entscheidung gemäß §
319 Abs.
1 ZPO auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen, welches mit der Sache selbst befasst ist ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 1989 -
V
ZB 25/88, [X.]Z 106, 370, 373; Urteil vom 3.
Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.]Z 133, 184, 191). Eine offenbare Unrichtigkeit des Berufungsurteils liegt aber nicht vor.

Die Klägerin hatte vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt, die [X.] "wegen einer letztstelligen Teilforderung in Höhe von 250.000

Urteil des [X.] (...) und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
(...)"
zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag offensichtlich in der Weise ausgelegt, dass die Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung aus beiden [X.] in Höhe von insgesamt 250.000

Der Revisionserwiderung liegt demgegenüber eine Auslegung zugrunde, wonach die Duldung der Zwangsvollstreckung sowohl aus dem Urteil des [X.] in Höhe von 250.000

s-beschluss beantragt
gewesen sei, insgesamt jedoch nur im Umfang von 250.000

fehlender Bestimmtheit unzulässig gewesen.

52
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54
-
28
-

Das [X.] hindert einen Gläubiger zwar grundsätzlich nicht, die Gläubigeranfechtung für mehrere befriedigungsbedürftige Forderun-gen in einer Klage zu verbinden. Der Antrag muss aber eindeutig festlegen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Anfechtungsansprüche zur Ent-scheidung gestellt werden ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1986 -
IX
ZR 11/86, [X.]Z 99, 274, 278
f). Die Klägerin konnte nicht eine Anfechtungsforderung in Höhe von insgesamt 250.000

als auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss stützen, ohne festzulegen, in welcher Weise sich dieser Gesamtbetrag auf die beiden Forderungen verteilen sollte.
Der Antrag zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem [X.] ist auch weder als Hilfsantrag gefasst, noch hat ihn das Be-rufungsgericht in diesem Sinne verstanden.

Vor diesem Hintergrund kam
eine Auslegung der zuletzt gestellten Beru-fungsanträge in der Weise in Betracht, dass sich die beantragte Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 250.000

dem Kostenfestsetzungsbeschluss in voller Höhe und im Übrigen auf eine ent-sprechende Teilforderung aus dem Urteil des [X.] bezog. Unter Berücksichtigung der bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] aufgelaufenen Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ver-bleibt nach einer solchen Auslegung eine Anfechtungsforderung aus dem Urteil in Höhe von rund 200.000

55
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29
-
aus diesem Grunde nur im Umfang von 200.000

308 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 22.06.2009 -
18 [X.]/08 -

KG [X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
22 [X.]/09 -

Meta

IX ZR 33/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 33/11 (REWIS RS 2011, 671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 671

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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