Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. VI ZR 254/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6742

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 254/12

vom

26. März 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. März
2014
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 17. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 28.
Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 zurückgewiesen.

Gründe:
Nach Art.
103 Abs.
1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005
-
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entschei-dung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulas-sung der Revision entnehmen können.
1
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3
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Insbesondere hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gel-tend gemachten Verstöße gegen Art.
3 Abs.
1 GG und Art.
103 Abs.
1 GG we-gen einer fehlerhaften Ermittlung [X.] Rechts gemäß §
293 ZPO geprüft, eine solche Verletzung jedoch nicht feststellen können.
Ein zulassungsrelevanter Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbe-stimmt und [X.] gestalten können ([X.] 107, 395, 409). [X.] verpflichtet es das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art.
103 Abs.
1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht die-ser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa [X.] 86, 133, 145 f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 300 f.). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht gerügt, das Berufungsgericht habe Vortrag der Beklagten zum Inhalt des [X.] Rechts übergangen oder sie zu seiner Beurteilung des ausländischen Rechts nicht angehört. Die Anhö-rungsrüge räumt selbst ein, dass sich das Berufungsgericht mit dem Sachvor-trag der Beklagten zum Inhalt [X.] Rechts befasst hat. Sie rügt vielmehr, dass das Beschwerdegericht ermessensfehlerhaft keine Ermittlung des [X.] Rechts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorge-nommen habe.
Darin ist jedoch weder eine Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG noch ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG wegen einer willkürlichen Entscheidung zu se-hen. Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung
reicht dafür nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren As-pekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf 2
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4
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sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (vgl. nur [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 299
f.). Dies ist im Streitfall nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat sich auf eine ausländische Kommentarstelle gestützt, die ihrerseits Bezug auf eine Entscheidung des [X.]ischen Bun-desgerichts nimmt. Die Beklagten haben auch nach dem Vorbringen der Nicht-zulassungsbeschwerde keine abweichende ausländische Gerichtspraxis vorge-tragen und
das Berufungsgericht musste mithin nicht vor Augen haben, einen unzutreffenden Inhalt des (praktizierten) [X.] Rechts ermittelt zu haben. Das Ermittlungsermessen des Tatgerichts wird indes auch vom Vortrag der [X.] mitbestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1992 -
IX
ZR 233/90, [X.]Z 118, 151, 164; Beschluss vom 21. Dezember 2011 -
I
ZR 144/09, [X.] 2012, 110 Rn.
11). Angesichts dieser Einzelfallumstände und des grundsätzlich gegebenen Ermessensspielraums des Tatrichters bei der Weise der Kenntnis-verschaffung über das ausländische Recht (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 1987 -
VI
ZR 112/86, [X.], 818, 819 mwN; [X.], Urteile vom 30. April 2013 -
VII
ZB 22/12, [X.], 866 Rn. 39; vom 23. Juni 2003 -
II
ZR 305/01,
5
-
5
-

NJW 2003, 2685, 2686) ist die Nichteinholung eines Rechtsgutachtens nicht willkürlich gewesen und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2011 -
11 O 6065/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
18 U 4640/11 -

Meta

VI ZR 254/12

26.03.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. VI ZR 254/12 (REWIS RS 2014, 6742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6742

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