Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 1 StR 301/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 208

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[X.] vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub zu 3.: Beihilfe zum Mord u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der [X.] Land-gerichts [X.] vom 8. Dezember 2006 werden verworfen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: [X.] 1. Die Revisionen gegen die Angeklagten [X.]und [X.]sind unzuläs-sig, wie vom [X.] ausgeführt. 2. Soweit die [X.] die Verurteilung der Angeklagten [X.]wegen eines mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 25 Abs. 2 StGB erstreben, ist die Revision ebenfalls unzulässig, da es sich bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB nicht um ein Delikt handelt, das gemäß § 395 Abs. 1 StPO zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Revision gegen die Angeklagte [X.] ist auch insoweit unzulässig, als die [X.] die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG bezüglich der Angeklagten [X.] beanstanden. Nach § 400 Abs. 1 - 3 - StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. I[X.] Soweit die [X.] eine Verurteilung der Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zum Mord begehren, ist ihre Revision zulässig, aber unbegründet. Die Verfahrensrüge des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch, da die [X.] Vorgänge die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Der von der Revision vorgetragene Vorgang, wonach der Vorsitzende der Kammer außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche mit dem Verteidiger des Angeklagten [X.] ohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist bei verständiger Würdigung - mag er auch bedenklich erschei-nen - nicht ohne weiteres geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die [X.] der Befangenheit der beteiligten [X.] im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Einem [X.] ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Ver-fahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGHSt 42, 46, 47 f.; [X.], 36, 37 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurück-haltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden ([X.], 36, 37). Ob ein Verfahrenbeteiligter aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhand-lung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1). - 4 - Wie bereits vom [X.] ausgeführt, hat der Vorsitzende in sei-nen dienstlichen Erklärungen vom 17. und 22. November 2006 dargetan, dass er - ohne Beteiligung der übrigen Kammermitglieder - während des gesamten Verfahrens fortlaufend Gespräche zur Förderung des Verfahrens mit allen [X.] - und zwar auch mit der Vertreterin der [X.] - geführt hat, was selbst die Revision einräumt. Da informelle Kontakte zu verfahrensrechtli-chen Problemen führen können, wäre es allerdings besser gewesen, diese Ge-spräche in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden jeweils zeitnah aus eigener Initiative zu informieren. Die einzeln geführten Gespräche konnten hier aber bei einem vernünftigen [X.] oder Nebenkläger keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Im nachfolgenden rechtlichen Hinweis wurden alternative Sachverhalte aufgewie-sen - auch der eines gemeinschaftlich begangenen Mordes. Dies zeigt gerade, dass eine Fixierung der Beweiswürdigung und damit auch der Strafhöhe bei keinem der Kammermitglieder vorgelegen hat. - 5 - Die Gespräche verstoßen auch nicht gegen einen anderen rechtlichen Ge-sichtspunkt. [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

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1 StR 301/07

18.12.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 1 StR 301/07 (REWIS RS 2007, 208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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