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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 20. September 2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Erinnerung des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenan-satz des [X.] vom 27. April 2007 - Kostenrechnung mit dem [X.] 78 00 71 01 78 42 vom 16. Mai 2007 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erin-nerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], [X.]. v. 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584; [X.]. v. 12. März 2007 - [X.], n. v.). 1 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 2 Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des [X.] gestützt werden ([X.], [X.]. v. 13. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 1458; [X.]. v. 8. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 503; [X.]. v. 29. November 2004 - [X.], n. v.). Einwendungen, die sich 3 - 3 - gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten, sind im Erinnerungs-verfahren ausgeschlossen ([X.], [X.]. v. 29. November 2004 - [X.], n. v.). Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kosten-grundentscheidung; das ist nicht möglich. 4 Der [X.] von 90 • ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 • beträgt die Höhe einer Gebühr 45 • (Anlage 2 zum GKG). 5 [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 57 C 549/06 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -
Meta
20.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 35/07 (REWIS RS 2007, 1917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1917
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