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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 4/09 vom 4. Juni 2009 in dem [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2009 durch den [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. Januar 2009 wird [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 4.000 •. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf [X.] der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses [X.] bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung [X.] Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Miet-einnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 nicht. Das Verfahren wurde mit [X.] vom 3. Dezember 2007 aufgehoben. 1 - 3 - Für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von [X.] beantragt, deren Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen [X.] berechnet hat (§ 19 [X.]). Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Für den [X.]raum vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den geschuldeten, jedoch nicht eingezogenen Mieten berechneten Vergütung (§ 18 [X.]) und zugleich beantragt, für die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für diese Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]) festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines [X.] für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 abgelehnt und für die [X.] vom 1. Oktober 2006 bis zum 3. Dezember 2007 eine [X.]aufwandsvergütung festgesetzt, weil diese höher als die bean-tragte Vergütung - einschließlich des Beitreibungszuschlags - ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 2 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 3 die Festsetzung des Beitreibungszuschlags für seine Tätigkeit im [X.]raum vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006 erreichen. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 könne für die [X.] vom Beginn des Verfahrens bis zum 30. September 2006 keinen Beitreibungszu-schlag verlangen, weil er zuvor seine Vergütung für diesen [X.]raum nach [X.]-aufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine [X.] - 4 - kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, später von der früher [X.] abzuweichen und neben der festgesetzten [X.]aufwand-vergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht einge-zogene Mieten zu verlangen. 5 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem [X.] steht die beantragte zusätzliche Vergütung für die [X.] vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006 nicht zu. Zur Begründung wird auf die Gründe unter II[X.] 1. bis 6. des [X.] vom heutigen Tag in dem Verfahren [X.] mit denselben Beteiligten wie hier verwiesen. 6 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der [X.] ist nicht kontradiktorisch ausge- 7 - 5 - staltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, [X.] vom 10. Januar 2008, [X.], [X.], 1131, 1132 m.w.N.). [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.08.2008 - 464 L 679/04 - [X.], Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 [X.]/08 -
Meta
04.06.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZB 4/09 (REWIS RS 2009, 3212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3212
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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