Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. XI ZR 346/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5237

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie ([X.]) 2016/97 des [X.] und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Jahr 2013 geschlossen wurde, während die Richtlinie ([X.]) 2016/97 nach ihrem Art. 45 erst am 22. Februar 2016 in [X.] getreten ist und nach ihrem Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 der Richtlinie ([X.]) 2018/411 des [X.] und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie ([X.]) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erst bis zum 1. Juli 2018 in nationales Recht umzusetzen war. Unerheblich ist, dass mit der zweiten Frage auch auf die Auslegung der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgestellt wird, da die Nichtzulassungsbeschwerde diese Frage nur im Fall der Verneinung der ersten Frage für klärungsbedürftig hält. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 62.200 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 346/21

20.09.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 25. Mai 2021, Az: 21 U 930/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. XI ZR 346/21 (REWIS RS 2022, 5237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5237

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 149/21 (Bundesgerichtshof)

Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: Verfahrensaussetzung bis zur Vorabentscheidung des EuGH zum Vorliegen eines Vertrags …


VIII ZR 149/21 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 581/18 (Bundesgerichtshof)

Immobiliardarlehensvertrag: Beurteilung einer Widerrufsinformation ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts


I ZR 8/19 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung und der Richtlinie über Versicherungsvertrieb: …


VIII ZR 82/17 (Bundesgerichtshof)

Verbrauchervertrag: Widerrufsrecht bei an einem Messestand geschlossenem Kaufvertrag


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.