Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie ([X.]) 2016/97 des [X.] und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Jahr 2013 geschlossen wurde, während die Richtlinie ([X.]) 2016/97 nach ihrem Art. 45 erst am 22. Februar 2016 in [X.] getreten ist und nach ihrem Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 der Richtlinie ([X.]) 2018/411 des [X.] und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie ([X.]) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erst bis zum 1. Juli 2018 in nationales Recht umzusetzen war. Unerheblich ist, dass mit der zweiten Frage auch auf die Auslegung der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgestellt wird, da die Nichtzulassungsbeschwerde diese Frage nur im Fall der Verneinung der ersten Frage für klärungsbedürftig hält. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 62.200 €.
[X.] |
|
Grüneberg |
|
[X.] |
|
Derstadt |
|
Ettl |
|
Meta
20.09.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 25. Mai 2021, Az: 21 U 930/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. XI ZR 346/21 (REWIS RS 2022, 5237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5237
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 149/21 (Bundesgerichtshof)
Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: Verfahrensaussetzung bis zur Vorabentscheidung des EuGH zum Vorliegen eines Vertrags …
VIII ZR 149/21 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 581/18 (Bundesgerichtshof)
Immobiliardarlehensvertrag: Beurteilung einer Widerrufsinformation ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung und der Richtlinie über Versicherungsvertrieb: …
VIII ZR 82/17 (Bundesgerichtshof)
Verbrauchervertrag: Widerrufsrecht bei an einem Messestand geschlossenem Kaufvertrag
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.