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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die erstmals mit der am 10. März 2020 eingegangenen Revisionsbegründung des Verteidigers B. angebrachte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist.
Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger und wird - wie hier - das Urteil nur einem von ihnen förmlich zugestellt, so beginnt die [X.] dadurch für alle Verteidiger (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 Rn. 7, und [X.], Beschluss vom 12. September 2017 - 4 StR 233/17, [X.], 153, 154 mwN). Die durch Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt [X.]am 7. Februar 2020 in Gang gesetzte Frist zur Revisionsbegründung endete mithin - weil der 7. März 2020 auf einen Samstag fiel - mit Ablauf des 9. März 2020 (§ 43 Abs. 1 und 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die von dem Verteidiger [X.]rechtzeitig erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sander |
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Schneider |
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Tiemann |
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von Schmettau |
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Fritsche |
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Meta
28.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
§ 42 StPO, § 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 4 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 6 StR 114/20 (REWIS RS 2020, 7463)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 7463
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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