Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 6 StR 114/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 7463

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Die erstmals mit der am 10. März 2020 eingegangenen Revisionsbegründung des Verteidigers    B.     angebrachte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist.

3

Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger und wird - wie hier - das Urteil nur einem von ihnen förmlich zugestellt, so beginnt die [X.] dadurch für alle Verteidiger (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 Rn. 7, und [X.], Beschluss vom 12. September 2017 - 4 StR 233/17, [X.], 153, 154 mwN). Die durch Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt [X.]am 7. Februar 2020 in Gang gesetzte Frist zur Revisionsbegründung endete mithin - weil der 7. März 2020 auf einen Samstag fiel - mit Ablauf des 9. März 2020 (§ 43 Abs. 1 und 2 StPO).

4

2. Die Überprüfung des Urteils auf die von dem Verteidiger [X.]rechtzeitig erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sander     

        

Schneider     

        

Tiemann

        

von Schmettau      

        

Fritsche      

   

Meta

6 StR 114/20

28.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

§ 42 StPO, § 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 4 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 6 StR 114/20 (REWIS RS 2020, 7463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7463

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 181/21 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung: Entscheidungshindernis bei nicht fristgerechter Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch; Fristverstoß als Revisionsgrund)


2 StR 45/20 (Bundesgerichtshof)

Revisionsbegründung in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag des verteidigten Angeklagten bei Fristversäumung für eine eigene Revisionsbegründung wegen verspäteten …


3 StR 423/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Raubes u.a.: Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist


1 StR 242/20 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung; Ersatzzustellung der Ladung …


4 StR 209/20 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.