Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. III ZB 98/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13922

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[X.]:[X.]:BGH:2017:160317BIIIZB98.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 98/16
vom

16. März
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. März
2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.]n gegen den Beschluss des [X.] -
2. Zivilkammer -
vom 4. November 2016 -
2 [X.]/16 -
wird als unzulässig verworfen.

Der [X.] hat
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 1.119,82
Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2016 die Berufung des [X.]n gegen ein
Urteil des Amtsgerichts
als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.192,82

30.
Dezember 2016
ist beim Landgericht
ein Schreiben des [X.]n einge-gangen, wonach er "Widerspruch" gegen den festgesetzten Streitwert erhebe. Unter dem 21. Dezember 2016 hat er ein entsprechendes Schreiben beim Bun-desgerichtshof eingereicht.
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-

3

-

Das Landgericht hat den Beschluss vom 4. November 2016 hinsichtlich des Streitwerts berichtigt und diesen auf 1.119,82

Mit Schreiben vom 19. Februar 2017 an den [X.] hat der [X.] sich gegen die Verurteilung in der Sache gewandt.

Der [X.] hat den [X.]n darauf hingewiesen, dass die
Sache an das zuständige [X.] abgegeben werden müsste, sofern er seine Streitwertbeschwerde aufrecht erhalte und
dass nicht von der Einlegung einer

-
unzulässigen -
Rechtsbeschwerde ausgegangen werde.

Hierzu hat der [X.] am 13. März 2017 erklärt, dass er die geltend gemachte Forderung für falsch halte und er nicht die Chance gehabt habe, die Angelegenheit durch Beweismittel bei einer Verhandlung in
ein rechtes Licht zu rücken. Da keine Forderung bestehe,
sei der Streitwertbeschluss gegenstands-los.

II.

Der [X.] legt die Eingaben des [X.]n vom 21. Dezember 2016, 19.
Februar 2017 und 13. März 2017 als Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des [X.] vom 4. November 2016
aus. Auch wenn der [X.] in der Eingabe vom 21. Dezember 2016 erklärt
hat, gegen den festgesetzten Streitwert Widerspruch zu erheben, ergibt sich aus den nachfolgenden Einga-ben, dass es ihm um die Abwendung der Verurteilung in der Sache geht.
Er beanstandet nicht die
Festsetzung des Streitwerts der Höhe nach, sondern sei-ne Verurteilung
und begehrt deren Aufhebung durch den [X.], 2
3
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5
6
-

4

-

wie er durch sein Schreiben vom 13. März 2017 klargestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der [X.] eine Entscheidung des [X.] in der Sache herbeiführen will. Das einzige insoweit in [X.] kommende Rechtsmittel ist eine Rechtsbeschwerde, so dass der [X.] die Eingaben des [X.]n als ein solches Rechtsmittel auslegt.

Die Rechtsbeschwerde ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses beim [X.] als Beschwerdegericht eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1
Satz
1
ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
577
Abs.
1, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2016 -
3 C 560/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2016 -
2 [X.]/16 -

7

Meta

III ZB 98/16

16.03.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. III ZB 98/16 (REWIS RS 2017, 13922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13922

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