Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. II ZR 106/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2574

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 17. Juli 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 32 a, 32 [X.]) Bei Insolvenzreife der Gesellschaft unterliegen auch sog. "kurzfristige Über-brückungskredite" den [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 27. November 1989 - [X.], [X.], 95, 97; [X.] 133, 298, 304). b) Maßstab für die Beurteilung, ob ein "kurzfristiger Überbrückungskreditfi vor-liegt und das Darlehen ausnahmsweise nicht als funktionales Eigenkapital zu behandeln ist, sind die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Wertun-gen; die Laufzeit darf danach die dort genannte [X.] von drei Wochen nicht überschreiten. [X.], Urteil vom 17. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 28. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Verwalter in dem am 17. Dezember 2002 über das Vermö-gen der K.

GmbH (Insolvenzschuldnerin) eröffneten Insol-venzverfahren, nimmt den [X.]n unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapi-talersatzes auf Zahlung von 153.000,00 • in Anspruch. Der [X.] ist [X.]

-GmbH ([X.]-GmbH), die ihrerseits allei-nige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist. Zugleich ist die D. -GmbH Komplementärin der [X.] KG (D. -KG). 1 - 3 - Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 erteilte die D.

Bank AG (Bank) der Insolvenzschuldnerin eine Kreditzusage im Gesamtumfang von 1,3 Mio. DM, deren Durchführung davon abhängig sein sollte, dass der Insol-venzschuldnerin von ihrer Gesellschafterin Mittel in Höhe von 400.000,00 DM zufließen. Zur Erfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzung stellte der [X.] der Insolvenzschuldnerin alsbald ein Darlehen von 100.000,00 DM zur Verfü-gung, während die restlichen 300.000,00 DM (153.000,00 •) durch den Verkauf eines Grundstücks der [X.] -KG aufgebracht werden sollten. Da sich der Grundstücksverkauf verzögerte, erklärte sich die Bank am 7. November 2001 bereit, der Insolvenzschuldnerin bis zum 31. Dezember 2001 eine [X.]-linie von 300.000,00 DM gegen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürg-schaft durch den [X.]n einzuräumen. Am 8. November 2001 zahlte die Bank die gesamten von ihr versprochenen Kreditmittel in Höhe von 818.000,00 • an die Insolvenzschuldnerin aus. Da die Bank von der Insolvenz-schuldnerin die Rückführung der zunächst bis zum 31. März 2002 und nachfol-gend bis zum 31. Mai 2002 prolongierten [X.]linie durch Schreiben vom 24. Juni 2002 unter einer Fristsetzung bis zum 15. Juli 2002 forderte, gewährte die [X.] -KG der Insolvenzschuldnerin einen Betriebsmittelkredit über 154.000,00 •. Am 28. Juni 2002 veranlasste der [X.] die Überweisung von 153.400,00 • auf das bei der D.

Bank für den [X.] geführte Sonderkonto der Insolvenzschuldnerin. 2 Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der - von dem [X.]at zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das [X.] hat gemeint, das durch die Bürgschaft des [X.] gesicherte Darlehen habe lediglich eine vorübergehende Überbrü-ckungshilfe bis zur Einzahlung der von der Bank geforderten Gesellschaftermit-tel dargestellt. Auf die Frage einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin komme es nicht an, weil die Gesellschaft aufgrund des versprochenen [X.] und nicht nur vage Erwartungen zur Deckung ihres Kapitalbedarfs gehabt habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Für das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen zu dem Vorbringen des [X.] nicht getroffen hat, zu unterstellen, dass die Insolvenzschuldnerin jedenfalls in dem Zeitpunkt überschuldet war, in welchem die Bank die Rückführung des [X.]s forderte und der [X.] mit Hilfe des der Insolvenzschuldnerin seitens der [X.]-KG gewährten Darlehens die Tilgung des von ihm verbürgten [X.]s veranlasste. 6 1. Lediglich im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend er-kannt, dass der [X.] als "Gesellschafter-Gesellschafter" der Insolvenz-schuldnerin den [X.] unterliegt ([X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 117, 118 li. [X.]) und bei Rückführung eines durch seine kapitalersetzende Bürgschaft gesicherten Fremddarlehens durch die [X.] aufgewendeten Beträge verpflichtet ist ([X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 659 f.). 7 - 5 - 2. Dem [X.] kann in seiner Würdigung nicht gefolgt wer-den, dass die Bürgschaft des [X.]n lediglich die Sicherung eines kurzfristi-gen [X.] bezweckte. 8 9 a) Zwar hat der [X.]at für denkbar erachtet, dass kurzfristig rückzahlbare "Überbrückungskredite" eines Gesellschafters - Entsprechendes gilt für die Be-sicherung eines solchen seitens der Gesellschaft aufgenommenen Kredits durch den Gesellschafter - den [X.] nicht uneingeschränkt unterliegen. Dies kommt freilich nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in Betracht, in denen die Gesellschaft zwar für kurze Zeit dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden kann ([X.] 90, 381, 394; 75, 334, 337; [X.].Urt. v. 2. Juni 1997 - [X.], [X.], 1648, 1650; [X.].Urt. v. 28. November 1994 - [X.], [X.], 23, 24). Die [X.] für einen solchen "Überbrückungskredit" wird durch die in § 64 Abs. 1 GmbHG enthaltene Frist gesetzt und beträgt - was das Berufungsgericht verkannt hat - längstens drei Wochen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/ [X.], GmbHG §§ 32 a/b Rdn. 35; [X.] in [X.][X.], GmbHG § 32 a Rdn. 72). b) Die Merkmale eines derartigen [X.] sind im Streitfall ersichtlich nicht gegeben; deswegen kann auch der [X.] nicht geltend ma-chen, seine Bürgschaft sei wegen des genannten Überbrückungscharakters von der Geltung der [X.] freigestellt. 10 Dies folgt bereits - was das [X.] verkannt hat - aus der an-fänglich vorgesehenen, den Zeitraum von drei Wochen überschreitenden Kre-ditlaufzeit vom 7. November bis 31. Dezember 2001 und der wiederholten [X.] bis zum 31. Mai 2002. Davon abgesehen hatte die Bank ihr [X.] - 6 - gagement ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die D. -GmbH ihrer-seits der Insolvenzschuldnerin auf Dauer und nicht nur vorübergehend - [X.] für einen Zeitraum von längstens drei Wochen - einen Betrag in Höhe von 400.000,00 DM zur Verfügung stellte. Da die [X.] -GmbH bzw. die [X.]-KG wegen der Verzögerung eines Hausverkaufs zu der versprochenen (vollen) Darlehensgewährung zunächst nicht in der Lage war, diente die Eröffnung der durch die Bürgschaft des [X.]n besicherten [X.]linie der (vorläufi-gen) Verwirklichung der von der D.

-GmbH der Insolvenzschuldnerin zugesagten dauerhaften zusätzlichen Kapitalausstattung. Mit Hilfe der [X.] sollte der Sache nach ein [X.] -GmbH und nicht der - längerfristig einer Kreditgewährung bedürftigen und ohnehin zu einer als-baldigen Rückzahlung nicht fähigen ([X.].Urt. v. 28. November 1994 - [X.], [X.], 23, 24) - Insolvenzschuldnerin überbrückt werden. 3. Ebenso verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der auf § 32 b GmbHG gestützte Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil einem Über-brückungskredit auch im Falle einer Überschuldung der [X.] zukomme. 12 Eine Gesellschafterhilfe hat stets eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn ohne diese Leistung die Insolvenz der Gesellschaft unvermeidbar gewe-sen wäre. Diente die Gewährung der von dem [X.]n durch seine Bürg-schaft gesicherten [X.]linie der Abwendung der Insolvenz, so steht die Anwendbarkeit der [X.] außer Zweifel ([X.] 133, 298, 304; [X.].Urt. v. 27. November 1989 - [X.], [X.], 95, 97 re.[X.]). 13 - 7 - Daher wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache der streitigen Frage nachzugehen haben, ob bei der Insolvenzschuldnerin im fragli-chen Zeitpunkt ein Insolvenzgrund bestanden hat. 14 [X.]Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2004 - 404 O 12/03 - [X.], Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 U 101/04 -

Meta

II ZR 106/05

17.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. II ZR 106/05 (REWIS RS 2006, 2574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2574

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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