Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 413/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5441

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 413/04 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit [X.]., [X.] ..., [X.], Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: - gegen [X.], vormals: [X.], vertreten durch den Vorstand, [X.], U., Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: - 2. [X.], P.-straße ..., [X.], Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: 3. [X.], [X.], M., Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: 4. W. AG, vertreten durch den Vorstand, [X.] ..., D., Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Streithelfer der [X.] zu 1):
Rechtsanwalt und Steuerberater [X.], [X.] ..., M., Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der [X.] zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger
[X.]. 5 [X.] vom 30.11.2004; [X.] - Az. 3/7 O 22/01 vom 17.01.2003

Meta

XI ZR 413/04

24.01.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 413/04 (REWIS RS 2006, 5441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5441

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