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PDF anzeigen[X.]/02vom21. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2002 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß die [X.] - mit Ausnahme [X.] kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - ent-fällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Senat verschließt sich den Ausführungen des [X.] in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der nur geringfige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenenKosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf
Meta
21.06.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2002, Az. 2 StR 163/02 (REWIS RS 2002, 2704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2704
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