Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 12 KR 7/14 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 10500

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kranken- und Pflegeversicherung - freiwillig versichertes Mitglied - Bezug eines Gründungszuschusses - Mindestbeitragsbemessung


Leitsatz

Während des Bezugs eines Gründungszuschusses ist im Rahmen der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung "mindestens" der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als kalendertägliche Einnahme zugrunde zu legen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen, soweit es die Beitragsbemessung für die [X.] vom 1. Mai 2007 bis 14. Juni 2008 anbelangt.

Im Übrigen wird das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob bei dem freiwillig krankenversicherten Kläger in der [X.] seines Bezugs eines [X.] der [X.] ([X.]) im Rahmen der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und in der [X.] Pflegeversicherung ([X.]) Einnahmen nur nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße oder mit einem darüber hinausgehenden Betrag als beitragspflichtig zugrunde zu legen sind.

2

Der Kläger ist als selbstständiger (Handels-)Vertreter für pharmazeutische Produkte tätig. Durch Bescheid vom [X.] gewährte ihm die [X.] einen monatlichen Gründungszuschuss für die [X.] vom 15.3. bis 14.12.2007 in Höhe von 1621,50 [X.]. Durch Bescheid vom [X.] verlängerte die [X.] den Gründungszuschuss für die [X.] vom 15.12.2007 bis 14.6.2008 reduziert auf 300 [X.] monatlich.

3

Seit [X.] ist der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) freiwillig krankenversichert. In einem Formular zur [X.] gab er gegenüber der Beklagten im April 2009 an, vom 1.1. bis 31.3.2009 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 11 900 [X.] erzielt zu haben. Zugleich informierte er darüber, dass sein Hauptauftraggeber weggefallen sei und in den nächsten Monaten keine Einkünfte zu erwarten seien; deshalb beantrage er eine Beitragsentlastung für freiwillig versicherte Selbstständige. Durch Beitragsbescheid vom 24.4.2009 setzte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge zur [X.] und [X.] ab [X.] ausgehend von Einnahmen in Höhe von 75 % der monatlichen Bezugsgröße (= 1890 [X.]) vorbehaltlich der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2009 fest.

4

Am 27.5.2010 beantragte der Kläger die Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen zur [X.] und [X.]. Er legte die Einkommensteuerbescheide für die [X.] (15 554 [X.] Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; 643 [X.] Einkünfte aus Kapitalvermögen) und 2008 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 31 412 [X.]; Einkünfte aus Kapitalvermögen 2510 [X.]) vor.

5

Durch drei Bescheide vom [X.] nahm die Beklagte daraufhin - auch im Namen der Pflegekasse - eine (Neu-)Festsetzung der Beiträge ausgehend von folgenden monatlichen Einnahmen des Klägers vor:

Im [X.]raum 1.5. bis 14.12.2007:

        

Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: 15 554 [X.] : 8 Monate

= 1944,25 [X.]

        

Einkünfte aus Kapitalvermögen: 643 [X.] : 12 Monate

= 53,58 [X.]

        

Gründungszuschuss: 1621,50 [X.] - 300 [X.] Freibetrag

= 1321,50 [X.]

        

Summe:

3319,33 [X.]

sowie im [X.]raum 15.12.2007 bis 31.3.2009:

        

Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit

1944,25 [X.]

        

Einkünfte aus Kapitalvermögen

 53,58 [X.]

        

Summe:

1997,83 [X.]

6

Für den [X.]raum vom 1.5. bis 31.12.2007 habe der Kläger damit 457,10 [X.] und für den [X.]raum vom 1.1. bis 31.12.2008 3340,50 [X.] zu viel an Beiträgen entrichtet. Das Guthaben werde ihm erstattet.

7

Der Kläger legte am [X.] gegen die Beitragsfestsetzung hinsichtlich des [X.]raums vom [X.] bis 14.6.2008 Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte dürfe in diesem [X.]raum der Beitragsbemessung nur Einnahmen in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße zugrunde legen. Gleichzeitig legte er "vorsorglich" Widerspruch hinsichtlich des [X.]raums 1.1. bis 31.3.2009 (= Quartal I/2009) mit dem Antrag ein, die Festsetzung für vorläufig zu erklären. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

8

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Neufestsetzung der Beiträge zur [X.] und [X.] in der [X.] vom [X.] bis 14.6.2008, die Erstattung der in diesem [X.]raum zu viel entrichteten Beiträge sowie die Feststellung begehrt, "die Vorläufigkeit der Beitragsbescheide/Beitragseinstufung für 2009 und 2010 (…) festzustellen".

9

Die Beklagte setzte unter Wechsel der [X.] vorläufig die Beiträge zur [X.] und zur [X.] für das Quartal I/2009 (Bescheid vom 29.10.2010, Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") und für den [X.]raum ab [X.] (Bescheid vom 29.10.2010, Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") neu fest und erstattete dem Kläger die in der [X.] vom 1.1.2009 bis [X.] zu viel entrichteten Beiträge in Höhe von 3913,17 [X.].

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.7.2011). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte durch Bescheid vom 21.12.2011 eine (endgültige) Festsetzung der Beiträge für den [X.]raum ab [X.] unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids für 2009 und der Einkommensteuererklärung des [X.] vom 12.12.2011 vorgenommen. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen: Soweit es um die Feststellung der Vorläufigkeit der Beitragsbescheide/Beitragseinstufung für 2009 und 2010 gehe, sei die Klage unzulässig. Die Beklagte habe inzwischen mit dem Bescheid vom 21.12.2011 eine endgültige einkommensabhängige Beitragseinstufung ab [X.] bis einschließlich 31.12.2011 vorgenommen. Dadurch sei nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis des [X.] entfallen. Auch im Übrigen sei die Berufung erfolglos. In der [X.] des Gründungszuschussbezugs vom [X.] bis 14.6.2008 habe sich die Beitragsbemessung in der [X.] nach § 240 [X.]B V und in der [X.] nach § 57 Abs 4 S 1 [X.]B XI gerichtet. Nach § 240 Abs 4 S 2 [X.]B V sei im Fall des Bezugs eines [X.] der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße lediglich als Mindesteinnahme der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, nicht aber als ein Fixbetrag. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der [X.] deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Urteil vom 28.8.2012).

Am Tag der mündlichen Verhandlung hat das L[X.] die Beklagte darüber hinaus schriftlich um "Übersendung des Bescheides von 2011, betreffend die [X.] und 2010" gebeten. Daraufhin hat die Beklagte Ablichtungen beider Bescheide vom 29.10.2010 sowie eines Bescheides vom 21.12.2011 übersandt (Eingangsstempel des L[X.] vom 5.9.2012).

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 240 Abs 4 S 2 [X.]B V und macht einen Verfahrensfehler des L[X.] geltend. § 240 Abs 4 S 2 [X.]B V schreibe vor, dass im Fall des Bezugs eines [X.] "ausschließlich" der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als Einnahme der Beitragserhebung in der [X.] zugrunde zu legen sei. Dies folge bereits daraus, dass - anders als bei den allgemeinen Mindesteinnahmeregelungen in § 240 Abs 4 S 2 [X.]B V - im Fall des [X.] der Zusatz "mindestens" fehle. Bei einer Betrachtung der Systematik sei zu beachten, dass gerade im schwierigen ersten Jahr der Existenzgründung so gut wie kein Gründungszuschussbezieher von einer privilegierten Beitragsbemessung profitieren würde, wenn man der Auffassung der Beklagten folge. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen besonderen Regelungen zur Beitragsbemessung für diesen Personenkreis liefen damit aber so gut wie vollständig ins Leere. Auch könne die allgemeine Regelung der Beitragsbelastung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds nicht herangezogen werden, da § 240 Abs 4 S 2 Halbs 1 [X.]B V als abschließende, speziellere Regelung zu verstehen sei. Dies belege ebenfalls eine rechtshistorische Betrachtung. Schließlich bestätige auch der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Sinn und Zweck der Regelung seine (des [X.]) Ansicht. Die Gewährleistung der [X.] Absicherung eines Beziehers eines [X.] beruhe nicht allein auf der monatlichen Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages, sondern - als Folge der besonderen Regelungen für diesen Personenkreis in der [X.], [X.] und der gesetzlichen Rentenversicherung - auch auf der während des [X.] erfolgenden besonderen Beitragsentlastung durch eine verminderte Beitragshöhe. Schon in der Rechtsprechung des B[X.] zum [X.] (= Vorläufer des [X.]) sei anerkannt, dass die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung den [X.] nicht gänzlich oder überwiegend aufzehren sollten (Hinweis auf B[X.]E 99, 240 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 21). - [X.] habe das L[X.] zudem die Klage hinsichtlich der Feststellung der Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung für das Quartal I/2009 als unzulässig angesehen, weil es übersehen habe, dass der Bescheid vom 21.12.2011 eine endgültige Festsetzung nur hinsichtlich des [X.]raums ab [X.] vorgenommen habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des [X.] vom 28. August 2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2011 zu ändern und

        

1.    

die Bescheide der Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, soweit für den [X.]raum vom 1. Mai 2007 bis 14. Juni 2008 als Bemessungsgrundlage kalendertäglich ein über dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße liegender Betrag zugrunde gelegt wurde, sowie

        

2.    

"festzustellen, dass das Rechtsschutzbedürfnis, die Vorläufigkeit der Beitragsbescheide für 2009 festzustellen, nicht erloschen ist, soweit es den Bescheid vom [X.] für die [X.] vom 1.1.-31.3.2009 betrifft, die Vorläufigkeit festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für diesen [X.]raum auf der Basis des Einkommenssteuerbescheids für 2009 neu zu berechnen und für diese [X.] zuviel bezahlte Beträge in Höhe von 660,12 [X.] an den Kläger zurückzuerstatten."

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Im Revisionsverfahren sind den Beteiligten die Verfügung des L[X.] vom 28.8.2012 sowie die daraufhin eingegangenen Schreiben der Beklagten zur Kenntnis gegeben worden. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, der Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") sei durch den "ergänzenden" datumsgleichen Bescheid (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") wieder "aufgehoben" worden. Der Kläger hat dazu mitgeteilt, er habe von der Verfügung des L[X.] und der Reaktion der Beklagten keine Kenntnis gehabt. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") sei ihm unbekannt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.], über die der [X.] mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 [X.]), ist überwiegend unbegründet.

Die Vorinstanzen haben die [X.]lage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit es um die Beitragsbemessung für die [X.] bis 14.6.2008 geht. Hinsichtlich des Quartals I/2009 hat das [X.] die [X.]lage zu Recht als unzulässig angesehen, soweit der [X.]läger eine "vorläufige" Beitragsfestsetzung begehrt. Soweit der [X.]läger hingegen hinsichtlich dieses [X.]raums darüber hinaus eine Neuberechnung seiner Beiträge beantragt, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind hinsichtlich des streitigen [X.]raums vom [X.] bis 14.6.2008 die Bescheide der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010. Hinsichtlich des Quartals I/2009 wurden diese durch die nach [X.]lageerhebung ergangenen Bescheide der [X.] vom 29.10.2010 geändert, weshalb diese Bescheide gemäß § 96 Abs 1 [X.] Gegenstand des [X.]lageverfahrens geworden sind. Letzteres haben die Vorinstanzen nicht berücksichtigt.

2. Hinsichtlich des [X.]raums vom [X.] bis 14.6.2008 sind die angefochtenen Bescheide der [X.] rechtmäßig, soweit sie darin das Arbeitseinkommen und die [X.]apitalerträge des [X.] sowie - im Teilzeitraum [X.] bis 14.12.2007 - den um 300 [X.] verminderten Teil des monatlichen [X.], der den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, als Einnahme der Beitragsbemessung zugrunde legte.

a) Nach § 240 Abs 1 [X.] in der bis 31.12.2008 geltenden - und daher vorliegend noch anzuwendenden - Fassung ([X.] vom 20.12.1988 - [X.] 2477) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung der [X.]rankenkasse geregelt. Dabei ist nach Abs 1 S 2 der Regelung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs 2 S 2 [X.] darf der in [X.] genannte [X.] und der zur [X.] Sicherung vorgesehene Teil des [X.] nach § 57 [X.] in Höhe von monatlich 300 [X.] nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

Nach § 240 Abs 4 S 1 [X.] gilt für freiwillige Mitglieder als beitragspflichtige Einnahme für den [X.]alendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. § 240 [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom [X.], [X.] 1706) präzisiert die Beitragsbemessung hinsichtlich der zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen je [X.]alendertag für die freiwilligen Mitglieder, die - wie der [X.]läger im streitigen [X.]raum vom [X.] bis 14.6.2008 - hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Nach dem ersten Teilsatz gilt für diese Gruppe als kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 [X.]). Das Abstellen auf den 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze hat bei dieser Gruppe zur Folge, dass sie von vornherein zu Höchstbeiträgen herangezogen wird (vgl [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 [X.] Rd[X.] 41). Nach § 240 [X.] Teils 2 [X.] gilt bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße als kalendertägliche Einnahme. Die dadurch festgelegte [X.] ist verfassungsgemäß ([X.] 103, 392 = [X.]-2500 § 240 [X.]), obwohl sie dazu führt, dass Angehörige dieser Gruppe zu - zum Teil erheblich - höheren Mindestbeiträgen herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der [X.], für die § 240 Abs 4 S 1 [X.] gilt. § 240 [X.] Teils 3 [X.] schreibt schließlich vor, dass für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 [X.] oder einen monatlichen [X.] nach § 421l [X.] oder eine entsprechende Leistung nach § 16 [X.] haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt.

Die Beklagte legte in § 21 Abs 5 S 1 ihrer Satzung (in der ab [X.] geltenden Fassung des 76. Nachtrags und in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des 79. Nachtrags) die (unveränderte) Geltung von § 240 Abs 4 [X.] fest.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 240 [X.] Teils 3 [X.] nicht so zu verstehen, dass bei den dort genannten freiwilligen Mitgliedern der [X.] mit Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 [X.] kalendertägliche Einnahmen ausschließlich (= fix) in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen sind. Hierbei handelt es sich vielmehr um den Mindestbetrag der maßgebenden Einnahmen (in diesem Sinne bereits: [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2007 - [X.] 69/06 - Juris Rd[X.] 23; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 5.8.2008 - [X.] 1918/08 - Juris Rd[X.] 23; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 240 [X.] Rd[X.] 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 240 [X.] Rd[X.] 136, Stand Einzelkommentierung Juli 2013; [X.]/[X.] in [X.], Sozialgesetzbuch, Stand April 2004, § 240 [X.] Rd[X.] 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 240 Rd[X.] 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl 2013, § 240 Rd[X.] 20; [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 4. Aufl 2014, § 240 Rd[X.] 20; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand Dezember 2014, § 240 [X.] Rd[X.] 53; [X.] in Beck'scher Online-[X.]ommentar Sozialrecht, § 240 [X.] Rd[X.] 9, Stand 1.6.2015; [X.] Urteil vom [X.] [X.]/06 - Juris; anscheinend auch [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 [X.] Rd[X.] 46: kein "Mindestbetrag", anders in Rd[X.] 45a "Mindestbetrag in Höhe von 1/60 der Bezugsgröße"). Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift insoweit nicht eindeutig ist (dazu [X.]), ist dieses Ergebnis jedenfalls aus der Gesetzessystematik (dazu [X.]) und dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers (dazu [X.]) abzuleiten. Weder die allgemein vom Gesetzgeber erstrebte Privilegierung der Bezieher eines [X.] (dazu [X.]) noch die bisherige Rechtsprechung des [X.] steht diesem Ergebnis entgegen (dazu ee).

[X.]) Der Wortlaut des § 240 [X.] [X.] beantwortet die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage nicht eindeutig. Ausdrücklich wird darin der Begriff "mindestens" nur im zweiten Teilsatz beim Nachweis niedrigerer Einnahmen verwendet. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass man den Wortlaut auch so verstehen könnte, dass der im zweiten Teilsatz verwendete Begriff "mindestens" auch den dritten Teilsatz mit umfasst. Dafür könnte auch sprechen, dass der dritte Teilsatz nur nach einem [X.]omma folgt und somit neben dem zweiten Teilsatz als Aufzählung der Ausnahmen von der Grundregel des § 240 [X.] Teils 1 [X.] aufgefasst werden könnte. Hätte der Gesetzgeber insoweit - im Sinne des Vorbringens des [X.] - eine eigenständige, abschließende Regelung hinsichtlich der im dritten Teilsatz genannten Gruppe gewollt, hätte es an sich nahe gelegen, diesen Teilsatz an ein Semikolon anzuschließen oder einen völlig neuen Satz zu bilden. Zwingend ist diese Sichtweise grammatikalisch allerdings nicht.

[X.]) Für die Festlegung (nur) eines Mindest- und nicht eines (absoluten) Fixbetrags in § 240 [X.] Teils 3 [X.] sprechen jedenfalls die systematischen Zusammenhänge zwischen § 240 Abs 1 S 2 und [X.] [X.]: § 240 Abs 1 S 2 [X.] ordnet umfassend die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds an. Demzufolge besteht nach der Rechtsprechung des [X.]s die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 21 mwN). Der [X.] hat - in enger Auslegung der Regelung - in ständiger Rechtsprechung nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der [X.]ompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen; zum anderen gelten bestimmte Geldleistungen des [X.] Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der st[X.]tlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung privilegiert sind, nicht als Einkommen ([X.] [X.]O). Darum geht es vorliegend weder unmittelbar noch in annähernd vergleichbarer Weise. Damit aber bedürfte die vom [X.]läger im Ergebnis erstrebte Nichtberücksichtigung seiner tatsächlichen - dh über den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehenden - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer ausdrücklichen, positiv so geregelten gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es jedoch, weil der insoweit in Frage kommenden Regelung in § 240 [X.] Teils 3 [X.] gerade nicht eine entsprechende eindeutige Regelung entnommen werden kann.

[X.]) Schließlich bestätigt der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers das gewonnene systematische Ergebnis (Hervorhebungen in der Gesetzesbegründung im Folgenden durch den [X.]).

Der dritte Teilsatz des § 240 [X.] [X.] wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - [X.] ([X.] 4621) in § 240 [X.] [X.] eingefügt. Im Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks 15/26 S 26 Zu Nummer 6 <§ 240>) heißt es hierzu:

        

"Mit der Ergänzung wird ein neuer Mindestbeitrag eingeführt, der nur für solche Selbständigen gilt, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss haben.

        

Die Neuregelung ist notwendig, damit einer Existenzgründung keine übermäßig hohen Hindernisse entgegenstehen. Es bleibt zwar grundsätzlich dabei, dass die gesetzliche [X.]rankenversicherung eine Arbeitnehmerversicherung ist und die vom [X.] bestätigten Maßstäbe für die Beitragsbemessung bei Selbständigen weiterhin gelten.

        

Der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss wurde aber geschaffen, um die Wege aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern und neue Arbeitsplätze zu schaffen, die dann auch den gesetzlichen [X.]rankenkassen neue Beitragszahler zuführen.

        

Nach § 421m [X.] wird der Zuschuss bis zu drei Jahre erbracht. Da der Anspruch nur für diese [X.] bestehen kann, ist die durch die Neuregelung eintretende mögliche Belastung der gesetzlichen [X.]rankenversicherung zeitlich begrenzt.

        

Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße beträgt im Jahre 2002 39,09 [X.]. Da für den [X.]alendermonat jeweils 30 Tage als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, ergibt dies bei einem Beitragssatz von 14 vom Hundert einen Monatsbeitrag von 164,10 [X.]."

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - [X.] ([X.] 2954) wurde in § 240 [X.] Teils 3 [X.] dann auch der Anspruch auf "eine entsprechende Leistung nach § 16 [X.]" aufgenommen. Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - 9. Ausschuss - (BT-Drucks 15/1749 [X.] zu Artikel 5 [X.] 11a <§ 240>) wird hierzu ausgeführt:

        

"Mit dieser Folgeänderung wird sichergestellt, dass der Mindestbeitrag zur gesetzlichen [X.]rankenversicherung für Bezieher des Existenzgründungszuschusses nach § 421l des [X.] auch für die Personen gilt, deren Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der entsprechenden Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 des [X.] gefördert wird."

Schließlich wurde auch der Anspruch auf monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 [X.] aF in § 240 [X.] Teils 3 [X.] durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) aufgenommen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - 11. Ausschuss - (BT-Drucks 16/1696 [X.] Zu V <Artikel 3a - [X.]> Zu Nummer 2) heißt es hierzu:

        

"Mit der Änderung wird geregelt, dass in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung für Selbstständige, die einen Gründungszuschuss beziehen, mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt wird."

Durch diese durch die Materialien belegte Regelungsgeschichte wird deutlich, dass der Gesetzgeber sowohl bei der Schaffung als auch bei beiden zwischenzeitlichen Änderungen von § 240 [X.] Teils 3 [X.] stets davon ausgegangen ist, dass hierdurch ein "Mindestbeitrag" geregelt wird.

[X.]) Die Ansicht des [X.], es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, die Bezieher eines Existenzgründungs- und [X.] durch eine verminderte Beitragshöhe zu entlasten, verhilft seiner Revision dagegen nicht zum Erfolg. Dem Ziel der Entlastung wird nämlich bereits durch die Existenz der besonderen Regelungen in § 240 [X.] Teils 3 [X.] als solche Rechnung getragen. Schon hierdurch hat der Gesetzgeber für den darin genannten Personenkreis eine privilegierende Sonderregelung iS der vom [X.]läger identifizierten Zielsetzung im Vergleich zur Gruppe der übrigen hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Versicherten vorgenommen. Für die vorliegend zu klärende Frage, ob in § 240 [X.] Teils 3 [X.] ein Mindesteinnahmebetrag oder ein Fixbetrag festgelegt wurde, verbleibt es hingegen dabei, dass es ausweislich der Gesetzesmaterialien das erklärte [X.] war, "nur" eine Mindesteinnahmeregelung im Sinne einer Untergrenze zu schaffen.

Gegen die Richtigkeit der Sichtweise des [X.] spricht zudem, dass sich die Höhe des [X.] nach § 58 Abs 1 [X.] aF (Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] [X.] 1706) zumindest in den ersten neun Monaten an der Höhe des vom Betroffenen zuvor individuell bezogenen [X.] orientiert. Fällt damit der Gründungszuschuss (zunächst) in jedem Einzelfall unterschiedlich hoch aus, bedürfte eine betragsmäßig fixe Festlegung der der Beitragsbemessung insgesamt zugrunde liegenden Einnahmen in der [X.] durch § 240 [X.] Teils 3 [X.] - wie vom [X.]läger befürwortet - einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung kann aber weder der Gesetzessystematik noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Im Gegenteil spricht der Regelungsgehalt des § 240 Abs 2 S 3 [X.] (= Herausnahme des zur [X.] Sicherung vorgesehenen Betrags in Höhe von 300 [X.] aus den beitragspflichtigen Einnahmen) dafür, dass der Gesetzgeber nur insoweit einen bestimmten fixen Betrag von der Beitragsbemessung ausnehmen wollte, nicht aber auch darüber hinaus.

ee) Die Rechtsprechung des [X.] zur Berücksichtigung des [X.]es nach § 421l [X.] bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]E 99, 240 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 8) steht dem ebenso nicht entgegen. In der vom [X.]läger angeführten Passage der Entscheidungsgründe ([X.] [X.]O, Rd[X.] 21) wird lediglich der Wortlaut von § 240 [X.] [X.] sinngemäß wiedergegeben. Auch aus den weiteren Ausführungen des [X.], wonach angesichts dieser besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung nicht davon auszugehen ist, dass im Regelfall die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung den [X.] gänzlich oder zum überwiegenden Teil aufzehren werden, kann entgegen der Auffassung des [X.] keine Festlegung in seinem Sinne entnommen werden. Dies gilt schon deswegen, weil dort ohnehin nur von einem "Regelfall" die Rede ist. Darüber hinaus beziehen sich diese Ausführungen lediglich auf eine besondere rentenrechtliche Beitragsbemessungsvorschrift (§ 165 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]I) für den Personenkreis der Bezieher eines [X.]es nach § 421l [X.] und nicht auch speziell auf § 240 [X.] Teils 3 [X.].

3. Gegen die konkrete Berechnung der festgesetzten Beiträge im Übrigen hat der [X.]läger keine Einwände erhoben, auch sind sonst Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit nicht ersichtlich. Der [X.] legt daher die Beitragsbemessung der [X.] auch insoweit seiner Entscheidung als zutreffend zugrunde.

4. Die vorstehenden Erwägungen gelten gemäß § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die zur [X.] zu entrichtenden Beiträge entsprechend, da diese Vorschrift auf § 240 [X.] verweist.

5. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für das Quartal I/2009 greift die Argumentation des [X.] teilweise nicht durch und führt sein Vorbringen teilweise zur Aufhebung des [X.]-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

a) Bezüglich der vom [X.]läger erstrebten Feststellung der "Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung" hat das [X.] die [X.]lage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil dem [X.]läger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt ist nach der Rechtsprechung des [X.] bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Versicherten (nur) zulässig, wenn sie mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und deshalb der Nachweis über die Einnahmen iS des § 240 [X.] [X.] für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden kann (vgl [X.]E 96, 119 = [X.] 4-2500 § 240 [X.] 5 Rd[X.] 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 240 [X.] Rd[X.] 142 ff, Stand Einzelkommentierung Juli 2013). An einem solchen Sachverhalt fehlt es hier: Der [X.]läger übte bereits vor seinem Wechsel zur [X.] eine selbstständige Tätigkeit aus und bezog einen monatlichen Gründungszuschuss von der [X.]. Darüber hinaus nahm die Beklagte - auch im Namen der [X.] - bereits mit Bescheid vom [X.] eine (endgültige) Beitragsfestsetzung für die [X.] vom 1.1. bis 31.3.2009 vor.

b) Anders verhält es sich, soweit der [X.]läger darüber hinaus im Revisionsverfahren noch eine Neuberechnung der Beiträge für das Quartal I/2009 auf der Basis des Einkommensteuerbescheids für das [X.] und die Erstattung der für diese [X.] zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von 660,12 [X.] begehrt. Bezogen auf dieses Begehren kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob das [X.] die [X.]lage auch insoweit im Ergebnis zu Recht mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen hat.

Zwar ist das Vorgehen des [X.], an ein und demselben Tag (dem [X.]) einerseits eine Aufklärungsverfügung zu erlassen und die Beklagte "um Übersendung des Bescheides von 2011" zu bitten und andererseits - ohne deren Ergebnis abzuwarten - dennoch sogleich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, nach Aktenlage nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen und im Hinblick auf die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften zumindest rechtfertigungsbedürftig. Für die Richtigkeit des [X.]-Urteils im Ergebnis könnte nach Aktenlage aber sprechen, dass der [X.]läger möglicherweise durch einen Bescheid der [X.] vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") in eine andere [X.] eingestuft wurde, wodurch er - in begünstigender Weise - zu (absoluten) Mindestbeiträgen für freiwillige Mitglieder, die nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (§ 240 Abs 4 S 1 [X.] = 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße), herangezogen worden sein könnte und dass ihm auch insoweit zu viel entrichtete Beiträge bereits erstattet worden sein könnten. In diesem Fall wäre der [X.]läger jedenfalls für das Quartal I/2009 klaglos gestellt, was zur Unzulässigkeit der [X.]lage mangels [X.] führen würde (vgl allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 125 Rd[X.] 9 mwN).

Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden [X.] als Revisionsgericht insoweit verwehrt. Der Sachverhalt ist im Zusammenhang mit den datumsgleichen Bescheiden bzw Schreiben der [X.] unklar und vom Berufungsgericht zunächst weiter aufzuklären. Da das [X.] jedwede Aufklärung und Würdigung im Zusammenhang mit den daraufhin von der [X.] übersandten Bescheiden/Schreiben unterlassen hat, kann zB derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schreiben der [X.] vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") lediglich um den Entwurf eines Bescheides handelte, der - dann allerdings ohne ersichtliche [X.]enntlichmachung als Entwurf - nur versehentlich in der Verwaltungsakte verblieb. Hierfür spricht, dass der [X.]läger im Revisionsverfahren geltend macht, ihm sei dieser (mögliche) Bescheid unbekannt. Dagegen spricht allerdings andererseits, dass dem [X.]läger offenbar in Ausführung dieses (möglichen) Bescheids bereits Beiträge erstattet wurden, weshalb im datumsgleichen Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") um "Rücküberweisung" von 593,97 [X.] gebeten wurde, wogegen sich der [X.]läger mit dem von der [X.] übersandten Schreiben vom 8.12.2010 wandte. Möglicherweise wurde der (mögliche) Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") aber auch - so die Auffassung der [X.] im Revisionsverfahren - durch den datumsgleichen Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") "aufgehoben", weil die [X.]nneueinstufung im Quartal I/2009 (möglicherweise) rechtswidrig war, da der [X.]läger nach seinen eigenen Angaben im Schreiben an die Beklagte vom 19.4.2009 im Quartal I/2009 "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit als Pharmakologe" in Höhe von 11 900 [X.] erzielt haben will, er dann also im Quartal I/2009 als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - gemäß dem von der [X.] im Revisionsverfahren übersandten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 8.12.2010 - offenbar noch ein weiteres Schreiben der [X.] vom [X.] existiert, das in den Akten gar nicht enthalten ist.

Das [X.] wird aufzuklären haben, ob und ggf welche Bescheide der [X.] (und ggf der Beigeladenen) zum Quartal I/2009 ergangen sind, inwieweit diese entweder (zu Recht) aufgehoben oder wirksam angefochten wurden und welche tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen sich im Hinblick auf die vom [X.]läger beantragte Neuberechnung seiner Beiträge in diesem [X.]raum ergeben.

6. Die [X.]ostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 12 KR 7/14 R

28.05.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 1. Juli 2011, Az: S 17 KR 1073/10, Gerichtsbescheid

§ 240 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 240 Abs 4 S 1 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 Teil 3 SGB 5 vom 20.07.2006, § 57 Abs 4 S 1 SGB 11, § 57 SGB 3 vom 20.07.2006, § 58 Abs 1 SGB 3 vom 20.07.2006, § 421l SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 12 KR 7/14 R (REWIS RS 2015, 10500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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