Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 21/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 1572

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - nicht hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides - Vorliegen von grober Fahrlässigkeit - Vertrauensschutz


Leitsatz

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheids ergibt, insbesondere ohne einkommensmindernde Berücksichtigung der von dem mit ihnen zusammenveranlagten Ehepartner geltend gemachten steuerwirksamen Abzüge.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die 1935 geborene, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Klägerin bezieht seit 1.1.1996 Altersrente. Ihr - bei der [X.] ebenfalls freiwillig versicherter - Ehemann betrieb von 1998 bis 31.10.2002 ein Bauunternehmen. Mit notariellem Vertrag vom [X.] erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Hausgrundstück übertragen, welches an Dritte vermietet wurde. Zur Umgestaltung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie wegen entstandenen Reparatur- und Renovierungsbedarfs wurden in den Folgejahren Investitionen getätigt, für die die Eheleute im Jahr 1998 ein Darlehen in Höhe von 350 000 DM aufnahmen.

3

Unter dem 16.12.1996 machte die Klägerin zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gegenüber der [X.] Angaben über das von ihr erzielte Einkommen. In dem ausgefüllten und von der Klägerin unterzeichneten Formularvordruck finden sich für das [X.] Angaben über die ihr gewährte Rente, nicht jedoch - in einer gesonderten Rubrik erfragte - Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge zur Krankenversicherung für das [X.] ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest. Entsprechende [X.] erfolgten in der Folgezeit auch für die Jahre 1997 bis 2002.

4

Anlässlich einer Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2002 legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1996 vor, aus denen sich jährliche Gewinne der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von bis zu 50 000 DM ergaben. Das aus Gewerbebetrieb resultierende jährliche Einkommen des Ehemannes lag jeweils weit unter diesem Betrag (zB 1996 965 DM). Eingereicht wurden zudem Aufstellungen über getätigte Aufwendungen für die vermieteten Objekte. Mit Bescheid vom 4.10.2002 setzte die Beklagte mit Blick darauf die von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.7. 2002 bis 30.6.2003 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung neu fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag korrigierte die Beklagte darüber hinaus die Beitragseinstufung für den Zeitraum 1.1.1996 bis [X.] und machte eine Beitragsnachforderung (einschließlich der Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung) in Höhe von 15 260,23 Euro geltend; die bisher ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre ab 1996 seien damit "ungültig". Im anschließenden Widerspruchsverfahren ergingen weitere Bescheide mit Beitragsneufestsetzungen. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.3.2004 beschränkte die Beklagte die Beitragsnachforderung schließlich auf den Zeitraum vom [X.] bis 31.10.2002 und forderte von der Klägerin - weitere Bescheide für "ungültig" erklärend - (nur noch) einen Betrag in Höhe von 11 982,03 Euro nach. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche insgesamt zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2005).

5

Klage und Berufung der Klägerin - gerichtet gegen die Beitragsnachforderung für die Zeit vom [X.] bis 31.10.2002 - sind erfolglos geblieben ([X.] vom 12.12.2007; L[X.] vom 2.11.2011). Zur Begründung seines Urteils hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Die rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide seit 1996 sei gemäß § 45 [X.] rechtmäßig. Diese Beitragsbescheide, die die Klägerin wegen der darin vorgenommenen zu niedrigen Beitragsfestsetzung begünstigt hätten, seien rechtswidrig, weil eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterblieben sei. Das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen ergebe sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 240 Abs 4 S 6 [X.] im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in Bezug auf die seinerzeit zur Festsetzung der Beiträge gemachten Angaben mindestens grob fahrlässig gehandelt bzw die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mindestens grob fahrlässig nicht gekannt, weil sie der [X.] weder die maßgebenden Unterlagen vorgelegt, noch die Beklagte auf die steuerlichen Angaben aufmerksam gemacht habe. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung ihres Steuerberaters sei der Klägerin zuzurechnen. Auch die sonstigen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere habe die Beklagte das ihr hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 240 [X.] und § 45 [X.] und wendet sich gegen die vom [X.] angenommene Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide für die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Die besondere Nachweispflicht aus § 240 Abs 4 S 6 [X.] betreffe nur hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte, nicht aber sie als Rentnerin. Zum Nachweis des Einkommens habe die Vorlage ihres (der Klägerin) [X.] ausgereicht. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien zudem die damit zwangsläufig verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Die alleinige Berücksichtigung eines Einkommensteuerbescheides verhindere die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs, infolge dessen bei ihr Werbungskosten (Zinsaufwendungen, Reparaturkosten, Haftpflicht- und Gebäudeversicherungskosten) sowie die Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Käme es - wie vom [X.] angenommen - beitragsrechtlich allein auf den Einkommensteuerbescheid an, wären bei der Beitragsfestsetzung Einwände gegen die Richtigkeit der steuerlichen Bewertung zu Unrecht ausgeschlossen. Die einem Einkommensteuerbescheid lediglich zukommende Indizwirkung würde auf diese Weise unzulässig in einen unanfechtbaren Nachweis mit Feststellungswirkung für die Beitragsbemessung gewandelt werden. Es müsse aber möglich sein, in Bezug auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch andere qualifizierte und verlässliche Nachweise zu erbringen.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten sich darauf verständigt, dass das Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Nachforderung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt werden soll, und dass die beigeladene Pflegekasse die Klägerin im Falle ihres Erfolges im Revisionsverfahren hinsichtlich der Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu bescheiden wird.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 2. November 2011 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2007 sowie den [X.] der [X.] vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben,

hilfsweise

        
        

das Urteil des [X.] vom 2. November 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als rechtmäßig angesehen und entschieden, dass die Klage abzuweisen ist.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nach einer entsprechenden Begrenzung des Streitgegenstands im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur noch die durch (Teilabhilfe-)Bescheid der [X.] vom 11.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für die [X.] vom [X.] bis [X.] Das darüber hinausgehende frühere Begehren der Klägerin, eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner festzustellen, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht gestellt.

2. Das [X.] ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu entscheidenden Falles ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) zu einem zutreffenden Urteilsausspruch gelangt. Die Rüge der Klägerin, das [X.] habe § 240 [X.] und § 45 [X.] verletzt, greift nicht durch.

a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gegenüber der Klägerin ursprünglich ergangenen, den [X.]raum vom [X.] bis 31.10.2002 betreffenden Beitragsbescheide der [X.] ist § 45 [X.]. Gemäß § 45 Abs 1 [X.] X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt). Eine Rücknahme ist dabei an die gesetzlichen Vorgaben der Absätze 2 bis 4 des § 45 [X.] gebunden. Gemäß § 45 Abs 2 [X.] X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs 2 [X.] in der Regel ua dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter nach § 45 Abs 2 [X.] [X.] nicht berufen, wenn 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.

b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide sind im Falle der Klägerin erfüllt.

aa) Die den oa streitigen [X.]raum betreffenden - durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen - Beitragsbescheide sind "begünstigende Verwaltungsakte" iS des § 45 Abs 1 [X.], da sie zu Gunsten der Klägerin einen rechtlich erheblichen Vorteil begründeten oder bestätigten. Zwar enthielten sie hinsichtlich der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch als begünstigend anzusehen (vgl nur [X.], 117, 120 = [X.] 3-1300 § 45 [X.]; Schütze in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 45 Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], LPK-[X.], 3. Aufl 2011, § 45 Rd[X.]).

bb) Die ursprünglichen Beitragsbescheide waren rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 [X.], da in ihnen für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2002 eine zu niedrige Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt wurde.

(1) Nach § 240 Abs 1 S 1 [X.] in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die [X.] bis 2002 betreffenden [X.] - noch anwendbaren Fassung ([X.] <[X.]> vom 20.12.1988 - [X.] 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der [X.] - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 [X.] vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt (vgl zB [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 240 Rd[X.] 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 [X.] ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits [X.], 34, 37 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 [X.] zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]). Die Beklagte hatte diese Regelung seinerzeit in § 21 ihrer Satzung übernommen. In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einkünften) auch Einkünfte eines freiwillig Versicherten aus Vermietung und Verpachtung als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (dazu ausdrücklich schon Bericht des [X.] zum Gesetzentwurf eines [X.] ua, BT-Drucks 12/3937 [X.] zu Art 1 [X.] <§ 240>; vgl zB [X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f mwN; [X.], 41 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.]; allg Meinung, zB [X.] in jurisPK-[X.], aaO, § 240 Rd[X.] 17; zum Recht der [X.] schon: [X.] [X.] 2200 § 313a [X.]; [X.] 57, 240, 242 = [X.] 2200 § 180 [X.] 64).

(2) Da Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den ursprünglichen, an sie gerichteten Beitragsbescheiden der [X.] für die Jahre 1998 bis 2002 unberücksichtigt geblieben waren, folgte daraus die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide.

Es verhielt sich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht so, dass ihr - als (nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]) Eigentümerin eines [X.] seit 1974 und Vermieterin des zu Vermietungszwecken hergerichteten Mietobjekts - überhaupt keine Einnahmen aus Vermietung zuzurechnen wären. Für die Bestimmung der auf der Grundlage des § 240 [X.] von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) versicherten Personen zu entrichtenden Beiträgen ist allein die Einkommenssituation des Versicherten - hier mithin der Klägerin - zu betrachten, denn bei der Bestimmung der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auf die persönliche Zurechnung von Einkünften abzustellen. Maßgebend ist daher, welche Person die zu berücksichtigenden Einkünfte erzielt hat (vgl [X.] in [X.] Komm, § 240 [X.] Rd[X.] 30, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Bayerisches [X.] Urteil vom 21.3.2013 - [X.] 239/11). Grundsätzlich nicht entscheidend ist demgegenüber das Familieneinkommen ([X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 [X.] Rd[X.] 17 mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 [X.], wenn dort die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Individuum ("des Mitglieds") ausgerichtet wird. Schon von daher verbietet sich etwa - sofern nicht (anders als vorliegend) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus Unterhaltsleistungen erhoben werden (vgl dazu [X.] vom 29.9.2011 - B 12 KR 9/10 R) - eine Gesamtbetrachtung der gemeinsamen Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes, obwohl beide bei der [X.] freiwillig versichert waren.

(3) Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 [X.] zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit überträgt der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der [X.] freiwillig versichert sind ([X.] 104, 153 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht die Hervorhebung der Nachweispflicht für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte in § 240 Abs 4 S 6 [X.] (eingefügt als [X.] durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, [X.] 2266; aktuell gültige Fassung ab 16.12.2008 nach Art 4 des [X.] unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in [X.] - Kinderförderungsgesetz - vom 10.12.2008, [X.] 2403) [X.] [X.] nicht entgegen. Denn nur eine solche Auslegung entspricht dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 [X.], bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - ähnlich wie dies bei Einnahmen selbstständig Tätiger der Fall ist - erheblichen Schwankungen unterliegen können. So können die Einnahmen zB durch Investitionen, Schuldzinsen (Werbungskosten bzw Betriebsausgaben) oder auch Mietausfälle in sehr unterschiedlicher Höhe geschmälert sein. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Erträge aus Vermietung und Verpachtung erscheint von daher untypisch. Vielmehr ist - kongruent zum [X.] Veranlagungszeitraum - eine jahresweise Betrachtung angezeigt. Ob, in welchem Umfang und welcher Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Im Falle gemeinsam veranlagter Ehegatten - wie bei der Klägerin - ergeben sich nur aus dem Einkommensteuerbescheid die jeweils maßgebenden Beträge, in welche die insoweit getätigten und steuerrechtlich anerkannten einkommensmindernden Aufwendungen eingerechnet wurden sowie der jeweils einem der Ehegatten zugeordnete Teilbetrag. Die Erwägungen, die den Senat in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger freiwilliger Mitglieder einer Krankenkasse dazu bewogen haben, allein maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen (dazu im Einzelnen [X.] 104, 153 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 15 ff mwN), gelten gleichermaßen für freiwillig, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und führen unter teleologischen Gesichtspunkten zu einer Übertragung der zum erstgenannten Personenkreis entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation.

Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zwecks Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits [X.] 57, 235, 237 f = [X.] 2200 § 180 [X.] S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der [X.] zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand von [X.] zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl [X.] 79, 133, 139 = [X.] 3-2500 § 240 [X.]; [X.] 104, 153 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 15 ff mwN).

Die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung folgenden Gewinns ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 [X.] Zu Art 3 Zu [X.]). § 15 Abs 1 [X.] IV sieht seit dem 1.1.1995 insoweit vor, dass Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) ist. Darüber hinaus verstärkt § 15 Abs 1 [X.] die grundsätzliche Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht dadurch, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. In den Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda) wird deswegen betont, dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen; nichts anderes kann in Bezug auf das Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV gelten. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass [X.] einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird.

Der Auslegung des § 240 [X.] zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der [X.] - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können (vgl bereits <12. Senat> [X.] 104, 153 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 18 einerseits, <1. Senat> [X.] 98, 43 = [X.] 4-2500 § 47 [X.] 7 andererseits).

(4) Die der Klägerin im Rahmen des § 240 [X.] zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung in den streitigen Jahren 1998 bis 2002 waren vor diesem Hintergrund ungemindert der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, dh ohne Abzug von Aufwendungen für das Mietobjekt, die nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann getätigt hatte.

Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl [X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage ([X.], 41 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der [X.] Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen.

Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen nicht auf einen horizontalen Verlustausgleich begrenzt, vielmehr steht ein sozialversicherungsrechtlich unbeachtlicher interpersoneller und vertikaler Verlustausgleich im Raum. Ein - beitragsrechtlich unzulässiger - vertikaler Verlustausgleich (vgl dazu allgemein [X.], 34, 36 ff = [X.] 3-2500 § 240 [X.] S 68 ff) läge nämlich vor, ließe man es zu, die bereits beim Ehemann der Klägerin in dessen Gewerbebetrieb anlässlich der Hausmodernisierung angefallenen und bei ihm steuerrechtlich - denkbar sogar bereits im Rahmen der Bemessung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - einkommensmindernd berücksichtigten Aufwendungen anschließend "umzubewerten" und beitragsrechtlich bei einer anderen versicherten Person - der Klägerin - als Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindernd in Ansatz zu bringen. Der vertikale Verlustausgleich ist auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so [X.], 41 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 17). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 [X.], wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

cc) Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz in den Bestand dieser Bescheide berufen, da ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das Zustandekommen der - wie ausgeführt - rechtswidrigen Bescheide entgegenzuhalten ist.

Gemäß § 45 Abs 2 [X.] [X.] [X.] kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs 2 [X.] [X.] 3 Halbs 2 [X.] liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Bei dem danach maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Von diesem in der Rechtsprechung des [X.] wiederholt bestätigten Maßstab (stRspr, vgl nur [X.] 44, 264, 272 f = [X.] 5870 § 13 [X.] S 12 f; [X.] 62, 32, 35 = [X.] 4100 § 71 [X.] S 4) ausgehend hat das [X.] zutreffend eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bejaht, dadurch dass sie in den Fragenbögen der [X.], die der Beitragsbemessung in den ursprünglichen Beitragsbescheiden zugrunde lagen, Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterließ, und zwar trotz ihrer gemäß § 206 Abs 1 [X.] bestehenden Pflicht, der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu geben. Nach den Feststellungen des [X.] unterschrieb die Klägerin eigenhändig den Vordruck der [X.], ohne in den darin vorgesehenen Spalten bezüglich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Angaben zu machen und Eintragungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat das [X.] revisionsgerichtlich bindend (vgl § 163 SGG) festgestellt, dass weder die [X.] Angelegenheiten in einem Gespräch mit einem Sachbearbeiter der [X.] thematisiert worden waren noch bei einem weiteren Besprechungstermin mit diesem von der Klägerin entsprechende Unterlagen über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt und von diesem geprüft wurden. Schließlich hat das [X.] zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene bzw falsche Auskunft ihres Steuerberaters berufen kann. Dabei kann offenbleiben, ob dies - wie es das [X.] angenommen hat - schon daraus folgt, dass sich die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten ihres Steuerberaters nach §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müsste. Jedenfalls hätte sich die Klägerin nicht ohne Weiteres auf eine (geltend gemachte) fehlerhafte oder unterbliebene Auskunft ihres Steuerberaters verlassen dürfen. Zwar kann grobe Fahrlässigkeit, insbesondere bei einem rechtlich nicht gewandten Antragsteller, ausgeschlossen sein, wenn er sich auf die hinreichende Sachkenntnis und die erschöpfende und unmissverständliche Befragung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen eines von ihm für sachkundig gehaltenen [X.] verlässt (vgl [X.] vom 14.6.1984 - 10 [X.] 21/83 - Juris Rd[X.] 13 betreffend der Hinzuziehung eines Gemeindebediensteten beim Ausfüllen eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld). Zwingend ist ein derartiger Ausschluss eigener grober Fahrlässigkeit aber nicht, weil es insoweit auf die jeweiligen Umstände des Falles ankommt. Vorliegend fällt insoweit ins Gewicht, dass die Klägerin als freiwillig Versicherte - für sie erkennbar - für Zwecke der Beitragsbemessung explizit und gezielt von ihrer Krankenkasse in einem Formular nach bestimmten Tatsachen (Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) gefragt wurde und entsprechende Angaben gänzlich unterließ, obwohl sie von der Existenz der erfragten Tatsachen wusste. In einem derartigen Fall kann sich der Betroffene dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht unter Hinweis auf ein von einem [X.] - zumal von einer berufsmäßig nur mit der Steuerberatung, nicht aber mit einer Rechtsberatung in krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befassten Person - entwickeltes Konzept (Saldierung der eigenen Einkünfte mit Aufwendungen des Ehemanns) entziehen. Vielmehr muss der Betroffene dann mindestens die erfragten Tatsachen (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben und darf sich nicht darauf beschränken, ohne Rückversicherung bei der anfragenden Krankenkasse und unkommentiert, von jeglichen Angaben dazu abzusehen, mag dies auch auf Auskünfte des [X.] zurückzuführen sein.

dd) Die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Zu Recht hat das [X.] die Geltung der [X.] des § 45 Abs 3 [X.] [X.] bejaht und Ermessensfehler der [X.] revisionsrechtlich beanstandungsfrei verneint.

c) Auf der Grundlage der für den Senat bindenden, von der Klägerin nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] (vgl § 163 SGG) ist die mit den streitigen Bescheiden vorgenommene Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung den Berechnungen und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 21/11 R

30.10.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Osnabrück, 12. Dezember 2007, Az: S 3 KR 61/05, Urteil

§ 206 Abs 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5, § 240 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 240 Abs 4 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 10.12.2008, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4, § 16 SGB 4, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 21/11 R (REWIS RS 2013, 1572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1572

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