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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
[X.] ZR 377/06 Verkündet am: 8. April 2008 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2 Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das ledigli[X.]h die na[X.]h § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderli[X.]hen Bestandteile enthält, mit dem [X.], das die Darlegungen na[X.]h § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst, kann ni[X.]ht mehr na[X.]hgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Re[X.]htsmittels längste Frist von fünf Monaten na[X.]h der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.
[X.], Versäumnisurteil vom 8. April 2008 - [X.] OLG Saarbrü[X.]ken
LG Saarbrü[X.]ken
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 8. April 2008 dur[X.]h den [X.] [X.] als Vorsitzen-den und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstre[X.]kbar. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürg-s[X.]haft in Anspru[X.]h. 1 Der Beklagte übernahm mit s[X.]hriftli[X.]her Erklärung vom 13. März 2002 gegenüber der Klägerin eine selbsts[X.]huldneris[X.]he Bürgs[X.]haft bis 2 - 3 - zum Betrag von 21.000 • zur Si[X.]herung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Klägerin gegen die To[X.]hter des Beklagten und deren Ehemann aus der Kontoüberziehung von drei im Einzelnen bezei[X.]hneten Konten. Na[X.]hdem die von den Haupts[X.]huldnern zur Ablö-sung der verbürgten Verbindli[X.]hkeiten beabsi[X.]htigte Aufnahme eines Existenzgründungsdarlehens aus unter den Parteien umstrittenen Um-ständen ni[X.]ht zustande kam, kündigte die Klägerin gegenüber der [X.] des Beklagten mit S[X.]hreiben vom 28. November 2003 das gesamte Kreditverhältnis aus wi[X.]htigem Grund und stellte ihre Forderungen fällig. Die Klägerin behauptet einen Sollstand der drei Konten von insge-samt 30.967,61 •. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten die [X.] von 21.000 • aus der Bürgs[X.]haft. 3 Das [X.] hat die Klage zugespro[X.]hen. Das Oberlandesge-ri[X.]ht hat die Berufung des Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Das am S[X.]hluss des Termins, in dem die mündli[X.]he Verhandlung ges[X.]hlossen worden ist, verkündete Urteil enthält neben dem vollständigen Rubrum ledigli[X.]h die Urteilsformel und die Unters[X.]hriften der [X.]. Das Sitzungsprotokoll, das von der Vorsitzenden des [X.] und einer Justizan-gestellten unters[X.]hrieben worden ist, nimmt das Urteil, mit dem es ni[X.]ht verbunden ist, einen beigefügten Tatbestand und einen vor der Sitzung erteilten Hinweis in Bezug. In diesem hatte das Berufungsgeri[X.]ht den Parteien na[X.]h Vorberatung mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die Berufung des Beklagten keine Aussi[X.]ht auf Erfolg habe. 4 Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe:
6 Da die Klägerin in der mündli[X.]hen Verhandlung trotz re[X.]htzeitiger Ladung zum Termin ni[X.]ht vertreten war, war über die Revision des [X.] dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden. Das Urteil ist jedo[X.]h keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sa[X.]hprüfung (vgl. [X.]Z 37, 79, 81). Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]. 7 [X.]Auf die Revisionsrüge des Beklagten unterliegt das Urteil des [X.] bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsurteil ni[X.]ht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO entspri[X.]ht. 8 1. Bei dem Berufungsurteil handelt es si[X.]h um ein sog. Protokollur-teil na[X.]h § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 9 a) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begründung, wenn die na[X.]h § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Ents[X.]hei-dungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann prozess-ordnungsgemäß in der Weise ergehen, dass ein Urteil, wel[X.]hes alle na[X.]h § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderli[X.]hen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden [X.]n unters[X.]hrieben und mit dem Sitzungsprotokoll 10 - 5 - verbunden wird, um so den inhaltli[X.]hen Bezug zu den in das Sitzungs-protokoll "ausgelagerten" Darlegungen na[X.]h § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen ([X.]Z 158, 37, 41; [X.], Urteile vom 28. September 2004 - [X.] 362/03, [X.], 830, 831, vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, [X.], 1192, 1193 [X.]. 16 und vom 11. Juli 2007 - [X.]I ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 [X.]. 9). Da die Frist zur Einlegung der Revi-sion oder der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde mit der Zustellung des in voll-ständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als au[X.]h das Protokoll zuzu-stellen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2007 aaO). Eine andere Mögli[X.]hkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderli[X.]hen Darlegungen na[X.]h § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuglei[X.]h sämtli[X.]he na[X.]h § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erfor-derli[X.]hen Angaben enthält - von allen mitwirkenden [X.]n unter-s[X.]hrieben wird. Dann stellt diese Urkunde zuglei[X.]h die [X.] und das vollständige Urteil dar ([X.], Urteil vom 11. Juli 2007 - [X.]I ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 [X.]. 10). 11 b) Ein ordnungsgemäßes Protokollurteil ist hier auf keinem dieser beiden mögli[X.]hen Wege erstellt worden, wobei vorliegend nur die erste Mögli[X.]hkeit in Betra[X.]ht kommt. Das mit den Angaben na[X.]h § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO und mit der Unters[X.]hrift der [X.] (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versehene Urteil enthält weder die Berufungsanträge no[X.]h die Feststellungen und Darlegungen na[X.]h § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass dem Revisionsgeri[X.]ht anhand der dort enthaltenen Angaben eine Über-prüfung des angefo[X.]htenen Urteils ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Diese Angaben ent-halten ledigli[X.]h das Sitzungsprotokoll und der in Bezug genommene 12 - 6 - "Tatbestand". Diese Urkunden sind aber mit dem Protokollurteil ni[X.]ht [X.] worden (vgl. hierzu [X.]Z 158, 37, 41; [X.], Urteil vom 28. Sep-tember 2004 - [X.] 362/03, [X.], 830, 831; [X.], Bes[X.]hluss vom 2. Mai 2007 - [X.]I ZR 87/05, [X.], 1314, 1315 [X.]. 16). Auf diese Verbindung kann nur verzi[X.]htet werden, wenn das Protokollurteil die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen na[X.]h § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält (vgl. [X.], Urteil vom 23. [X.], [X.], 1192, 1193 [X.]. 16); dies ist [X.] hier ni[X.]ht der Fall. [X.]) Im vorliegenden Fall kann die Verbindung der Urkunden ni[X.]ht mehr na[X.]hgeholt werden, weil seit der Verkündung des Urteils mehr als fünf Monate verstri[X.]hen sind. Insoweit gilt dieselbe Eins[X.]hränkung wie beim Na[X.]hholen einer fehlenden ri[X.]hterli[X.]hen Unters[X.]hrift (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 16. Oktober 2006 - [X.], [X.], 806, 807 [X.]. 9 und vom 11. Juli 2007 - [X.]I ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568 [X.]. 14, jeweils m.w.Na[X.]hw.). Mit der Fristenregelung der §§ 517, 548 ZPO wird die [X.] für die na[X.]hträgli[X.]he Abfassung, Unterzei[X.]hnung und Übergabe an die Ges[X.]häftsstelle des bei der Verkündung no[X.]h ni[X.]ht vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzli[X.]he Wertung zum Ausdru[X.]k, Fehlerinnerungen der an der Ents[X.]heidung be-teiligten [X.] zu vermeiden und damit zur Re[X.]htssi[X.]herheit beizutra-gen (Gemeinsamer Senat der obersten Geri[X.]htshöfe des Bundes, Be-s[X.]hluss vom 27. April 1993, [X.] 1/92, NJW 1993, 2603, 2604; [X.], Urteil vom 27. Januar 2006 - [X.], [X.], 1822, 1823 [X.]. 14). Dieser Zwe[X.]k würde verfehlt, wenn das Na[X.]hholen der Verbin-dung eines Urteils mit Tatbestand und Gründen au[X.]h no[X.]h na[X.]h dem [X.] der 5-Monats-Frist zulässig wäre, weil die Herstellung einer sol[X.]hen 13 - 7 - Verbindung einer na[X.]hträgli[X.]hen Abfassung des Urteils glei[X.]hkäme. Die Gefahr, dass das ri[X.]hterli[X.]he Erinnerungsvermögen im Einzelfall ni[X.]ht mehr ausrei[X.]ht, um dur[X.]h die Verbindung von Urteil und Protokoll zu do-kumentieren, dass die Darlegungen in dem nur vom Vorsitzenden und der Justizangestellten unters[X.]hriebenen Protokoll dem Ergebnis der [X.] entspre[X.]hen, wird in dem Maß größer, in wel[X.]hem der [X.]ab-stand zwis[X.]hen der Urteilsberatung und der na[X.]hgeholten Verbindung des Urteils mit dem Protokoll zunimmt. 2. Das Berufungsurteil kann au[X.]h ni[X.]ht als Stuhlurteil na[X.]h § 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufre[X.]hterhalten werden, weil es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ni[X.]ht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. [X.]Z 158, 37, 43). 14 - 8 - I[X.]15 Das angefo[X.]htene Urteil war demna[X.]h aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.][X.] Ellenberger Grüneberg [X.]
Vorinstanzen: LG Saarbrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 04.08.2005 - 14 O 468/04 - OLG Saarbrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 12.10.2006 - 8 U 485/05-136- -
Meta
08.04.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2008, Az. XI ZR 377/06 (REWIS RS 2008, 4611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4611
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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