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PDF anzeigen[X.] ZR 276/99vom11. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2000 durch den [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Anzeige nach § 48 ZPO des [X.]s am [X.]. Dressler wird für begründet erklärt.Gründe:[X.] am [X.] [X.] hat nach § 48 ZPO [X.] einem Verhältnis gemacht, das aus Sicht der Beklagten geeignet ist, [X.] gegen seine Unparteilichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu [X.].Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit sind Äußerungen in einem vonden Beklagten verbreiteten Flugblatt, die sich gegen die berufliche [X.] Frauenarztes [X.] richten, der in seitens der Klägerin [X.] Verfügung gestellten Räumlichkeiten Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.[X.] am [X.] [X.], der auf Grundlage der senatsinter-nen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung in der im vorliegenden Revisionsver-fahren am 30. Mai 2000 anstehenden mündlichen Verhandlung berufen wäre,ist nach seiner Anzeige mit [X.] - wenn auch weitläufig - ver-wandt und unterhält mit ihm Kontakte im Hinblick auf eine aus erbrechtlichenBeziehungen herrührende gemeinsame vermögensrechtliche [X.] ist [X.] nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits.Abgesehen von der besonderen Rolle, die seine Tätigkeit für den vorliegendenRechtsstreit spielt, ist jedoch auch zwischen [X.] und den [X.] wegen des von diesen verbreiteten Flugblattes ein Parallelrechtsstreitim Berufungsverfahren vor dem [X.] anhängig, dessenAusgang durch die Entscheidung des [X.] im vorliegenden Rechtsstreit be-einflußt werden könnte. Aus diesen Gründen ist es zur Vermeidung jedwedenZweifels der Beklagten an der Unparteilichkeit eines mitwirkenden [X.]s undzum Schutz ihres Vertrauens in die Rechtspflege erforderlich, die Anzeige des[X.]s am [X.] [X.] für begründet zu erklären.[X.] v. Gerlach [X.]Dr. [X.]
Meta
11.05.2000
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. VI ZR 276/99 (REWIS RS 2000, 2288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2288
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