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PDF anzeigen[X.] ZB 13/99Verkündet am:14. März 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 14 981.9- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Mrz 2002 durch [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des26. Senats ([X.]) des [X.] 5. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswe[X.] der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 •festgesetzt.Gründe:[X.] Mit ihrer am 6. April 1995 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderindie Eintragung des Zeichens"[X.]) fr eine Flle von Waren der Klassen 6, 7 und 9, unter ihnen "[X.] Metalle und deren Legierungen", begeh[X.].Die zustige Markenstelle des [X.] hat die Eintra-gung versagt, weil die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination fr diebeanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende, freihaltungsrftigeund nicht unterscheidungskrftige Sachangabe sei.Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] unter Änderung des [X.] in "Nickelle-gierungen, roh oder teilweise bearbeitet, insbesondere in Form von Pulvern,Stangen, D[X.]en (nicht fr elektrische Zwecke), Blechen, Platten und Rohren",weiter.I[X.] Das [X.] hat sich in vollem Umfang auf die am [X.] ergangene Entscheidung in der Sache 26 W (pat) 1/99 betreffend das [X.] alloy" der Anmelderin bezogen. Do[X.] hat es dem angemeldeten [X.] jede Unterscheidungskraft abgesprochen und deshalb die [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt. Dazu hat es [X.]:Die erforderliche Unterscheidungskraft fehle einer angemeldeten Be-zeichnung insbesondere, wenn ihr fr den Verkehr allgemein verstlicherSinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsfunktion ausschließe. [X.] Bedeutung komme dabei den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem- 4 -jeweiligen [X.] zu. Auf dem vorliegend zugrunde zu legenden Waren-gebiet der unterschiedlichsten Metalle und Metallegierungen sowie daraushergestellter Maschinenteile, Werkzeugmaschinen usw. sei eine Bezeichnungvon bestimmten Eigenschaften mittels einer Aufeinanderfolge von [X.], wobei den einzelnen Komponenten genau festgelegte unddefinie[X.]e Eigenschaften zukmen.Danach werde die Buchstaben-Zahlen-Kombination "[X.]" auf dem vor-liegenden [X.] lediglich als beschreibender Sachhinweis verstanden,nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Vielmehr sei derangesprochene [X.] auf diesem speziellen [X.] so sehr dar-an gewöhnt, [X.] solche Buchstaben-Zahlen-Zusammenstellungen eine be-schreibende Aussagekraft tten, [X.] er angesichts der Üblichkeit und Hfig-keit solcher Hinweise auch einer ihm im Einzelfall möglicherweise [X.] keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unter-nehmen, sondern eine ihm nicht sofo[X.] gelfige beschreibende Aussage ent-nehmen werde.Auch die Hinzufs englischsprachigen Begriffs "alloy" vermögedie Schutzfigkeit der gesamten Bezeichnung nicht zu begr. Das engli-sche Wo[X.] "alloy" bedeute im [X.] soviel wie "Legierung". In dieser Be-deutung stelle es ebenfalls lediglich einen warenbeschreibenden Sachhinweisdar, da die so bezeichneten, mit der Anmeldung beanspruchten Waren [X.] aus den unterschiedlichsten Metallen sein könnten, die dem [X.] angepaût wrden und dementsprechend auch die [X.] aufwiesen. In dieser Bedeutung werde "alloy" auch von den hierangesprochenen [X.]n ohne weiteres verstanden, da die engli-- 5 -sche Sprache zum einen eine bedeutende Welthandelssprache und zum ande-ren der internationale Handel auf dem vorliegenden [X.] bedeutsamsei. Durch die [X.] ohne weiteres erkennbar beschreibenden Wo[X.]es"alloy" an die Buchstaben-Zahlen-Kombination "[X.]" entstehe bei dem ange-sprochenen [X.] wegen der Üblichkeit solcher beschreibender [X.] auf dem vorliegenden Warensektor der Eindruck, [X.] der [X.]bestandteil "[X.]" das Wo[X.] "alloy" r beschreibe, die Ware also auseiner bestimmten Legierung bestehe.Werde der angemeldeten Bezeichnung damit von dem [X.] ohne weiteres ein beschreibender Inhalt unterstellt, der zwar mli-cherweise nicht in seinen Einzelheiten erfaût, aber dennoch angesichts [X.] auf dem vorliegenden [X.] vermutet werde, dann sei das [X.] nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen [X.]. Dies gelte selbst unter Bercksichtigung des Fachwissens derbeteiligten [X.]e.II[X.] Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.1. Der angefochtene [X.] ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Anmelderin nach derEntscheidung des [X.]s das in der Anmeldung enthaltene [X.] der Waren und Dienstleistungen eingeschrkt hat.Eine solche - nach § 39 Abs. 1 [X.] "jederzeit" zulssige - Ände-rung des [X.] ist als Änderung der [X.] injeder Lage des [X.], auch noch in [X.] -(vgl. [X.]/Strle, [X.], 6. Aufl., § 39 Rdn. 3), zu beachten.Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Teillschung einer Marke, die nachAbschluû der Tatsacheninstanz aufgrund einer Einschrkung des [X.] vorgenommen wird ([X.], [X.]. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, [X.], 634 - [X.]). In dera[X.]igen Fllen [X.] die angefochtene Entscheidungallerdings grundstzlich aufgehoben und die Sache ohne weitere Sachprfungan das [X.] zurckverwiesen werden (§ 89 Abs. 4 [X.]).Dies hat seinen Grund darin, [X.] die Marke in ihrem nach der [X.] geltenden Umfang nicht Gegenstand der Feststellungen des [X.] gewesen ist (§ 89 Abs. 2 [X.]). Etwas anderes gilt [X.] dann, wenn die Erws [X.]s die Marke auch indem Umfang erfassen, wie er sich durch die Einschrkung des [X.] ergeben hat, und wenn die Verfahrensbeteiligten bereits hinrei-chend Gelegenheit hatten, die ihnen [X.] erscheinenden tatschlichenund rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen. In einem solchen Fall kommtauch eine - gegebenenfalls sogar abschlieûende - Sachentscheidung [X.] in Betracht ([X.] GRUR 1997, 634 - [X.]).Im Streitfall ist dem Senat eine Sachprfung mlich. Die nderung des[X.] bestand unzweifelhaft in einer [X.] Beschrkung derin Anspruch genommenen Waren. Der Warenoberbegriff "[X.] Metalle undderen Legierungen" wurde durch den Begriff "Nickellegierungen", der unter denursprlichen Oberbegriff fllt, ersetzt; zahlreiche Waren des Warenverzeich-nisses wurden ersatzlos gestrichen. Zudem beruht die Begr, mit der das[X.] die Beschwerde der Anmelderin zurckgewiesen hat, [X.] zu den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem gesamten von dem- 7 -ursprlichen Warenverzeichnis erfaûten [X.] und bezieht sich [X.] auch auf die Waren des nunmehr geltenden [X.].2. Das [X.] hat - im Wege der Verweisung - angenom-men, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft i.S. von § 8Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Das lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] die angemeldeten Waren eines Unternehmens r solchenanderer Unternehmen aufgefaût zu werden. Hierbei ist grundstzlich von ei-nem groûzigen Maûstab auszugehen, das heiût jede auch noch so geringeUnterscheidungskraft reicht aus, um das [X.] (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, [X.], 261, 262 = WRP2002, 91 - [X.]). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einerMarke kein fr die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibenderBegriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um einWo[X.] der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das [X.] - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der [X.] - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstandenwird (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.1999 - [X.], [X.], 231,232 = [X.], 95 - [X.]; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.], 735, 736 = [X.], 692 - Test it.; [X.], 261, 262 - [X.], jeweilsm.w.[X.]; vgl. auch [X.] GRUR 2001, 1145 [X.]. 40, 42 = [X.], 1276- Baby-dry). Diese (konkrete) Unterscheidungskraft kann der angemeldetenMarke fr die in Betracht zu ziehenden Waren mit der angef[X.]en [X.] abgesprochen werden.- 8 -b) Einen im vorgenannten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt der [X.] Bezeichnung fr die in Frage stehenden Waren hat das Bundespa-tentgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich [X.] dazu gemacht, [X.]der Groûbuchstabe "B" nach bestimmten DIN-Normen fr "Behandeln auf ver-besse[X.]e Bearbeitbarkeit" bzw. "beste Bearbeitbarkeit" und die Ziffer "2" fr"Streckgrenze" und "Falt-, Stauchversuch" stehe. Diese Vorgehensweise [X.] bereits methodischen Bedenken, denn Gegenstand der Beu[X.]eilung[X.] grundstzlich allein die Marke in ihrer - vollstigen - angemeldetenForm sein ([X.], [X.]. [X.], [X.], 408, 409- [X.]; vgl. auch [X.] GRUR 2001, 1145, 1147 [X.]. 39 - Baby-dry).Die Erws [X.]s, dem angemeldeten Zeichenwerde von dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres ein beschreibenderInhalt unterstellt, der zwar nicht in seinen Einzelheiten erfaût, aber dennochangesichts der bung auf dem in Frage stehenden [X.] vermutet [X.], t[X.] die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht. Das [X.] ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, [X.] sich die in [X.] genommenen Waren an Fachkreise wenden, mlich an Personen, diemit diesen Waren im Einkauf oder in der Produktion in irgendeiner Weise [X.] kommen. Es mag im Einzelfall auch sein, [X.] selbst solche Fach-kreise einer ihnen nicht gelfigen Bezeichnung einen beschreibenden Inhaltunterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt sei. Eine solche Annahme[X.] jedoch durch besondere tatschliche Umst[X.] werden, etwadamit, [X.] die dem Verkehr konkret nicht bekannte Bezeichnung in einer Wei-se gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden [X.] entspricht. Feststellungen dieser A[X.] hat das [X.],- 9 -wie die Rechtsbeschwerde mit Erfolg [X.], nicht getroffen. Es hat [X.], ob die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination irgendwel-che hnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit den aus den [X.] fr Metallegie-rungen aufweist. Die hierzu von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vor-gelegten Materialien, die sich insbesondere auch auf Nickellegierungen bezie-hen, lassen dera[X.]ige Gemeinsamkeiten nicht erkennen, so [X.] die Annahmedes [X.]s, die [X.] unterstellten der [X.] Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt, mit der allgemeinen Lebens-erfahrung nicht im Einklang steht. Bei Fachkreisen ist mlich - wenn schonnicht von der genauen Kenntnis der einschligen Fachbegriffe - so doch vonder Kenntnis derjenigen [X.], etwa bestimmten Bezeich-nungsgewohnheiten, auszugehen, die [X.] Be-deutung haben.Feststellungen dazu, [X.] die angesprochenen Fachkreise der [X.] Bezeichnung sonst irgendeinen begrifflichen Inhalt entnehmen kten,hat das [X.] nicht getroffen.[X.] Danach war der angefochtene [X.] aufzuheben und die Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurckzuverweisen.v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffe[X.]
Meta
14.03.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. I ZB 13/99 (REWIS RS 2002, 4077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4077
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