Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. I ZB 13/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4077

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 13/99Verkündet am:14. März 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 14 981.9- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Mrz 2002 durch [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des26. Senats ([X.]) des [X.] 5. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswe[X.] der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 •festgesetzt.Gründe:[X.] Mit ihrer am 6. April 1995 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderindie Eintragung des Zeichens"[X.]) fr eine Flle von Waren der Klassen 6, 7 und 9, unter ihnen "[X.] Metalle und deren Legierungen", begeh[X.].Die zustige Markenstelle des [X.] hat die Eintra-gung versagt, weil die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination fr diebeanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende, freihaltungsrftigeund nicht unterscheidungskrftige Sachangabe sei.Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] unter Änderung des [X.] in "Nickelle-gierungen, roh oder teilweise bearbeitet, insbesondere in Form von Pulvern,Stangen, D[X.]en (nicht fr elektrische Zwecke), Blechen, Platten und Rohren",weiter.I[X.] Das [X.] hat sich in vollem Umfang auf die am [X.] ergangene Entscheidung in der Sache 26 W (pat) 1/99 betreffend das [X.] alloy" der Anmelderin bezogen. Do[X.] hat es dem angemeldeten [X.] jede Unterscheidungskraft abgesprochen und deshalb die [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt. Dazu hat es [X.]:Die erforderliche Unterscheidungskraft fehle einer angemeldeten Be-zeichnung insbesondere, wenn ihr fr den Verkehr allgemein verstlicherSinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsfunktion ausschließe. [X.] Bedeutung komme dabei den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem- 4 -jeweiligen [X.] zu. Auf dem vorliegend zugrunde zu legenden Waren-gebiet der unterschiedlichsten Metalle und Metallegierungen sowie daraushergestellter Maschinenteile, Werkzeugmaschinen usw. sei eine Bezeichnungvon bestimmten Eigenschaften mittels einer Aufeinanderfolge von [X.], wobei den einzelnen Komponenten genau festgelegte unddefinie[X.]e Eigenschaften zukmen.Danach werde die Buchstaben-Zahlen-Kombination "[X.]" auf dem vor-liegenden [X.] lediglich als beschreibender Sachhinweis verstanden,nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Vielmehr sei derangesprochene [X.] auf diesem speziellen [X.] so sehr dar-an gewöhnt, [X.] solche Buchstaben-Zahlen-Zusammenstellungen eine be-schreibende Aussagekraft tten, [X.] er angesichts der Üblichkeit und Hfig-keit solcher Hinweise auch einer ihm im Einzelfall möglicherweise [X.] keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unter-nehmen, sondern eine ihm nicht sofo[X.] gelfige beschreibende Aussage ent-nehmen werde.Auch die Hinzufs englischsprachigen Begriffs "alloy" vermögedie Schutzfigkeit der gesamten Bezeichnung nicht zu begr. Das engli-sche Wo[X.] "alloy" bedeute im [X.] soviel wie "Legierung". In dieser Be-deutung stelle es ebenfalls lediglich einen warenbeschreibenden Sachhinweisdar, da die so bezeichneten, mit der Anmeldung beanspruchten Waren [X.] aus den unterschiedlichsten Metallen sein könnten, die dem [X.] angepaût wrden und dementsprechend auch die [X.] aufwiesen. In dieser Bedeutung werde "alloy" auch von den hierangesprochenen [X.]n ohne weiteres verstanden, da die engli-- 5 -sche Sprache zum einen eine bedeutende Welthandelssprache und zum ande-ren der internationale Handel auf dem vorliegenden [X.] bedeutsamsei. Durch die [X.] ohne weiteres erkennbar beschreibenden Wo[X.]es"alloy" an die Buchstaben-Zahlen-Kombination "[X.]" entstehe bei dem ange-sprochenen [X.] wegen der Üblichkeit solcher beschreibender [X.] auf dem vorliegenden Warensektor der Eindruck, [X.] der [X.]bestandteil "[X.]" das Wo[X.] "alloy" r beschreibe, die Ware also auseiner bestimmten Legierung bestehe.Werde der angemeldeten Bezeichnung damit von dem [X.] ohne weiteres ein beschreibender Inhalt unterstellt, der zwar mli-cherweise nicht in seinen Einzelheiten erfaût, aber dennoch angesichts [X.] auf dem vorliegenden [X.] vermutet werde, dann sei das [X.] nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen [X.]. Dies gelte selbst unter Bercksichtigung des Fachwissens derbeteiligten [X.]e.II[X.] Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.1. Der angefochtene [X.] ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Anmelderin nach derEntscheidung des [X.]s das in der Anmeldung enthaltene [X.] der Waren und Dienstleistungen eingeschrkt hat.Eine solche - nach § 39 Abs. 1 [X.] "jederzeit" zulssige - Ände-rung des [X.] ist als Änderung der [X.] injeder Lage des [X.], auch noch in [X.] -(vgl. [X.]/Strle, [X.], 6. Aufl., § 39 Rdn. 3), zu beachten.Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Teillschung einer Marke, die nachAbschluû der Tatsacheninstanz aufgrund einer Einschrkung des [X.] vorgenommen wird ([X.], [X.]. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, [X.], 634 - [X.]). In dera[X.]igen Fllen [X.] die angefochtene Entscheidungallerdings grundstzlich aufgehoben und die Sache ohne weitere Sachprfungan das [X.] zurckverwiesen werden (§ 89 Abs. 4 [X.]).Dies hat seinen Grund darin, [X.] die Marke in ihrem nach der [X.] geltenden Umfang nicht Gegenstand der Feststellungen des [X.] gewesen ist (§ 89 Abs. 2 [X.]). Etwas anderes gilt [X.] dann, wenn die Erws [X.]s die Marke auch indem Umfang erfassen, wie er sich durch die Einschrkung des [X.] ergeben hat, und wenn die Verfahrensbeteiligten bereits hinrei-chend Gelegenheit hatten, die ihnen [X.] erscheinenden tatschlichenund rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen. In einem solchen Fall kommtauch eine - gegebenenfalls sogar abschlieûende - Sachentscheidung [X.] in Betracht ([X.] GRUR 1997, 634 - [X.]).Im Streitfall ist dem Senat eine Sachprfung mlich. Die nderung des[X.] bestand unzweifelhaft in einer [X.] Beschrkung derin Anspruch genommenen Waren. Der Warenoberbegriff "[X.] Metalle undderen Legierungen" wurde durch den Begriff "Nickellegierungen", der unter denursprlichen Oberbegriff fllt, ersetzt; zahlreiche Waren des Warenverzeich-nisses wurden ersatzlos gestrichen. Zudem beruht die Begr, mit der das[X.] die Beschwerde der Anmelderin zurckgewiesen hat, [X.] zu den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem gesamten von dem- 7 -ursprlichen Warenverzeichnis erfaûten [X.] und bezieht sich [X.] auch auf die Waren des nunmehr geltenden [X.].2. Das [X.] hat - im Wege der Verweisung - angenom-men, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft i.S. von § 8Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Das lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] die angemeldeten Waren eines Unternehmens r solchenanderer Unternehmen aufgefaût zu werden. Hierbei ist grundstzlich von ei-nem groûzigen Maûstab auszugehen, das heiût jede auch noch so geringeUnterscheidungskraft reicht aus, um das [X.] (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, [X.], 261, 262 = WRP2002, 91 - [X.]). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einerMarke kein fr die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibenderBegriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um einWo[X.] der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das [X.] - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der [X.] - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstandenwird (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.1999 - [X.], [X.], 231,232 = [X.], 95 - [X.]; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.], 735, 736 = [X.], 692 - Test it.; [X.], 261, 262 - [X.], jeweilsm.w.[X.]; vgl. auch [X.] GRUR 2001, 1145 [X.]. 40, 42 = [X.], 1276- Baby-dry). Diese (konkrete) Unterscheidungskraft kann der angemeldetenMarke fr die in Betracht zu ziehenden Waren mit der angef[X.]en [X.] abgesprochen werden.- 8 -b) Einen im vorgenannten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt der [X.] Bezeichnung fr die in Frage stehenden Waren hat das Bundespa-tentgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich [X.] dazu gemacht, [X.]der Groûbuchstabe "B" nach bestimmten DIN-Normen fr "Behandeln auf ver-besse[X.]e Bearbeitbarkeit" bzw. "beste Bearbeitbarkeit" und die Ziffer "2" fr"Streckgrenze" und "Falt-, Stauchversuch" stehe. Diese Vorgehensweise [X.] bereits methodischen Bedenken, denn Gegenstand der Beu[X.]eilung[X.] grundstzlich allein die Marke in ihrer - vollstigen - angemeldetenForm sein ([X.], [X.]. [X.], [X.], 408, 409- [X.]; vgl. auch [X.] GRUR 2001, 1145, 1147 [X.]. 39 - Baby-dry).Die Erws [X.]s, dem angemeldeten Zeichenwerde von dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres ein beschreibenderInhalt unterstellt, der zwar nicht in seinen Einzelheiten erfaût, aber dennochangesichts der bung auf dem in Frage stehenden [X.] vermutet [X.], t[X.] die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht. Das [X.] ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, [X.] sich die in [X.] genommenen Waren an Fachkreise wenden, mlich an Personen, diemit diesen Waren im Einkauf oder in der Produktion in irgendeiner Weise [X.] kommen. Es mag im Einzelfall auch sein, [X.] selbst solche Fach-kreise einer ihnen nicht gelfigen Bezeichnung einen beschreibenden Inhaltunterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt sei. Eine solche Annahme[X.] jedoch durch besondere tatschliche Umst[X.] werden, etwadamit, [X.] die dem Verkehr konkret nicht bekannte Bezeichnung in einer Wei-se gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden [X.] entspricht. Feststellungen dieser A[X.] hat das [X.],- 9 -wie die Rechtsbeschwerde mit Erfolg [X.], nicht getroffen. Es hat [X.], ob die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination irgendwel-che hnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit den aus den [X.] fr Metallegie-rungen aufweist. Die hierzu von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vor-gelegten Materialien, die sich insbesondere auch auf Nickellegierungen bezie-hen, lassen dera[X.]ige Gemeinsamkeiten nicht erkennen, so [X.] die Annahmedes [X.]s, die [X.] unterstellten der [X.] Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt, mit der allgemeinen Lebens-erfahrung nicht im Einklang steht. Bei Fachkreisen ist mlich - wenn schonnicht von der genauen Kenntnis der einschligen Fachbegriffe - so doch vonder Kenntnis derjenigen [X.], etwa bestimmten Bezeich-nungsgewohnheiten, auszugehen, die [X.] Be-deutung haben.Feststellungen dazu, [X.] die angesprochenen Fachkreise der [X.] Bezeichnung sonst irgendeinen begrifflichen Inhalt entnehmen kten,hat das [X.] nicht getroffen.[X.] Danach war der angefochtene [X.] aufzuheben und die Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurckzuverweisen.v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffe[X.]

Meta

I ZB 13/99

14.03.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. I ZB 13/99 (REWIS RS 2002, 4077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4077

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.