Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 1 StR 239/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1988

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erfordernis ausreichender Feststellungen zur Tatzeit und zum Vollstreckungsstand früherer Urteile


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch, die [X.] und die [X.] weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

2. [X.] hat hingegen keinen Bestand. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die Prüfung unterlassen, ob die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]) vom 14. September 2016 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Nachdem der Angeklagte die vorliegenden Taten vor dieser Verurteilung verübt hatte (Februar bzw. April 2010), lagen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB grundsätzlich vor. Auch die Verurteilungen des [X.]) vom 29. Juli 2010 und des [X.] vom 16. November 2010 waren bereits erledigt und entfalteten daher keine Zäsurwirkung (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2010 - 3 [X.] Rn. 6), die einer möglichen Gesamtstrafenbildung entgegen gestanden hätte.

4

Die Wirtschaftsstrafkammer hat aber keine ausreichenden Feststellungen zu den [X.] und dem [X.] der Verurteilung des [X.]) vom 14. September 2016 getroffen. Insbesondere hätte mitgeteilt werden müssen, ob die verhängte Bewährungsstrafe etwa durch [X.] vor [X.] im vorliegenden Verfahren erledigt war und deshalb eine Einbeziehung der Einzelstrafen des amtsgerichtlichen Urteils in die Gesamtstrafe zu unterbleiben hatte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei ist der [X.] zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (6. Dezember 2019) maßgebend (vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 559/17 Rn. 16).

Raum     

        

Jäger     

        

Bellay

        

Hohoff     

        

Leplow     

        

Meta

1 StR 239/20

20.08.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 6. Dezember 2019, Az: 2 KLs 6/17

§ 267 StPO, § 55 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 1 StR 239/20 (REWIS RS 2020, 1988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1988

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung im Revisionsverfahren: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung bei vollstreckter Strafe; maßgeblicher Zeitpunkt …


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3 StR 496/09

3 StR 559/17

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