Aktenzeichen 1 StR 239/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:200820B1STR239.20.0
RCN:
RCNUTPHHYG2TAR3FHW

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.08.2020

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erfordernis ausreichender Feststellungen zur Tatzeit und zum Vollstreckungsstand früherer Urteile

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