Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 2 StR 327/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 692

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.] und die [X.] am [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2005 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten S. wegen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zu [X.] besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Mit ihrer auf die Verlet-zung des § 264 StPO gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen den von ihr selbst in der Hauptverhandlung beantragten Freispruch wegen der Brandstiftungsdelikte, sondern beanstandet, dass die angeklagte Tat nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges zum Nach-teil der Gebäudeversicherung gemäß §§ 263 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 22 StGB geprüft worden ist. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat sowohl mit der Rüge der Verletzung des § 264 StPO als auch mit der Sachrüge Erfolg. - 4 - 1. Die unverändert zugelassene Anklage vom 10. August 2004 legt dem Angeklagten zur Last, wegen anhaltender Geldnot einen [X.] dazu bestimmt zu haben, sein weit überversicherters Anwesen abzubrennen, um so unberech-tigt die Versicherungssumme zu kassieren. 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Ange-klagte zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Anwesens in [X.]

, in dem sein [X.] und seine Schwiegertochter im Erdgeschoss eine Gaststätte betrieben und im Obergeschoss wohnten. Anfang des Jahres 2003 entschloss sich der Angeklagte auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation, das Gebäude entweder selbst abzubrennen oder durch einen [X.] abbrennen zu lassen, um anschließend von der Gebäudeversicherung unter Vortäuschung eines Schadensfalles die Brandversicherungssumme ausbezahlt zu erhalten. Vor der Brandlegung erhöhte er die Versicherungssumme von 320.000 • auf 600.000 •, fragte bei der Versicherungsvertreterin nach, welche Prämienzahlungen noch ausstanden und entrichtete diese in bar. In der Nacht vom 9. auf den 10. April 2003 brannte das Anwesen völlig aus. Die [X.] konnte nicht ausschließen, dass sowohl die Bewohner des Hauses als auch die Ehefrau als Miteigentümerin des Gebäudes in die Pläne des Angeklag-ten eingeweiht und mit der Brandlegung einverstanden waren. 3. Ausgehend von einer Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken durch die Bewohner und einem den Tatbestand des § 306 Abs. 1 StGB aus-schließenden Einverständnis der Miteigentümerin in die Brandlegung hat das [X.] den Angeklagten freigesprochen. An einer Verurteilung wegen ver-suchten Betruges zum Nachteil der Gebäudeversicherung gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB sah sich die [X.] gehindert, weil dieser Lebenssach-verhalt nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage sei ([X.]). - 5 - 4. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO, indem das [X.] davon abgesehen hat, die Inanspruchnahme der Gebäudever-sicherung durch den Angeklagten rechtlich zu würdigen: [X.] einer zugelassenen Anklage liegt - entgegen der Auffassung des [X.]s - auch hinsichtlich etwaiger Straf-taten zum Nachteil der Versicherung vor. Die Brandstiftung und die im unmittel-baren [X.] erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine prozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35). Zwar enthält die unverändert zugelassene [X.] vom 10. August 2004 keine Angaben zu einer versuchten Täuschung der Versicherung. Die fehlende Angabe dazu hat aber gleichwohl nicht zur Folge, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung nicht Gegenstand der Anklage wäre und die Untersuchung sich nicht auf sie hätte erstrecken dürfen; denn sie bildete mit der in der Anklage beschriebenen, nach Ort und Zeit konkretisierten Brandlegung, die der Angeklagte zum Zwecke der anschließenden Täuschung der Versicherung selbst vorgenommen oder [X.] initiiert hatte, eine Tat im prozessualen Sinne. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als [X.] nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-schehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-gen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt - 6 - der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Die erforderliche Verknüpfung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten liegt hier vor. Der Versicherungsfall war gemäß § 92 [X.] umge-hend anzuzeigen. Eine Verurteilung wegen Betruges würde voraussetzen, dass der Versicherer gemäß § 61 [X.] wegen schuldhafter Herbeiführung des [X.] von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine solche Feststel-lung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen wer-den, die zum Brand geführt haben. Darüber hinaus bestimmen Art und Ausmaß der Brandstiftung die Schwere eines etwaigen Betrugsvorwurfs. Schließlich kommt die enge innere Verknüpfung der Handlungen des [X.] auch in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB zum Ausdruck, indem die Vorschrift für das Vortäu-schen eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Betruges einen erhöhten Strafrahmen vorsieht. Gegenstand der Urteilsfindung muss daher das in engem sachlichen Zu-sammenhang mit der Brandlegung stehende, das Vermögen der Gebäudever-sicherung gefährdende und einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebens-vorgang bildende Verhalten des Angeklagten sein. 5. Das [X.] war deshalb gemäß § 264 StPO nach einem [X.] rechtlichen Hinweis von Amts wegen, also ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einschätzung des [X.] der Staatsanwaltschaft, verpflichtet, den Unrechtsgehalt der prozessualen Tat auszuschöpfen. Der Verstoß gegen die [X.] stellt nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern - 7 - hier auch einen sachlich-rechtlichen Mangel ([X.] 1981, 127 f. sowie [X.] 1983, 174 f.); denn die [X.] hat sich ausweislich der Urteilsgründe ge-hindert gesehen, die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung durch den Angeklagten in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. 6. Der festgestellte Rechtsfehler führt daher auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des [X.]wegen der Geltendmachung von Ansprüchen ge-genüber der Gebäudeversicherung unterblieben ist. Die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Brandstiftung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blei-ben bestehen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung wird das [X.] ergänzende Feststellungen zu treffen und zu bewerten haben. [X.] Bode [X.] [X.] Appl

Meta

2 StR 327/05

23.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 2 StR 327/05 (REWIS RS 2005, 692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 692

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