Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. 2 ARs 97/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7924

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[X.]BESCHLUSS 2 ARs 97/11 vom 6. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung hier: [X.] des 4. Strafsenats vom 15. Februar 2011 - 4 [X.] - gemäß § 132 Abs. 3 GVG - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2011 beschlossen: Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Be-schluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauf-fassung wird nicht festgehalten. [X.] [X.] Ott

Meta

2 ARs 97/11

06.04.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. 2 ARs 97/11 (REWIS RS 2011, 7924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7924

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2 ARs 97/11

4 StR 659/10

2 StR 399/10

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