Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.2023, Az. 4 AZR 283/22

4. Senat | REWIS RS 2023, 8343

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Gegenstand

Eingruppierung eines Gärtners - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten - Baumkontrollen - Maßnahmen zur Baumerhaltung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2022 - 7 [X.] - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2021 - 1 Ca 3151/20 - abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist seit 2012 bei der beklagten [X.] als Gärtner beschäftigt. Er ist Mitglied der [X.] - [X.], die Beklagte Mitglied des [X.] ([X.]). Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bereich Verwaltung ([X.]) sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) sowie die im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge.

3

Der Kläger hat eine Berufsausbildung zum Gärtner abgeschlossen und mit Erfolg an der Prüfung zum [X.] der [X.] ([X.]) teilgenommen. Diese Zertifizierung setzt die Beklagte für die Ausübung der Tätigkeit des [X.] voraus.

4

Eingesetzt wird der Kläger im Eigenbetrieb der Beklagten „Grün und Gruga“, dem die Kontrolle und Pflege der Bäume im [X.]gebiet obliegt. Der Eigenbetrieb gliedert sich in zwei [X.]. Der Regiebetrieb „Baumkontrolle“ führt regelmäßig Baumkontrollen vom Boden aus durch. Dabei werden die zu erledigenden Aufgaben priorisiert und im System „proBaum“ erfasst. Die hinterlegten [X.] werden durch beim Regiebetrieb „Baumpflege“ gebildete Teams abgearbeitet. Der Kläger ist einem der [X.] zugeordnet. Er wird dort - abwechselnd mit anderen Arbeitnehmern - am Boden und in einem an einer Hebebühne angebrachten Arbeitskorb eingesetzt. Am Boden hat der Kläger die Baustellen zu sichern und abgetrennte Äste zu verarbeiten. Vom Arbeitskorb aus nimmt er [X.] vor und beseitigt Totholz sowie [X.] zur Vermeidung von Pilzbefall. Während er im Arbeitskorb an den Bäumen hochgefahren wird, führt er eine Sichtkontrolle, insbesondere im Kronenbereich durch. Die dabei entdeckten, vom Boden nicht erkennbaren Schäden werden entweder von ihm bearbeitet oder als Aufgabe vom Vorarbeiter im System „proBaum“ erfasst. Der Kläger entscheidet in der Regel selbst, ob er den Schaden sofort bearbeitet, hält aber bei Zweifeln Rücksprache mit dem Vorarbeiter. Über das „Wie“ der Maßnahmen entscheidet er im Rahmen allgemeiner Anweisungen frei.

5

Die Beklagte vergütet den Kläger nach [X.] 6 [X.]/[X.]. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, das der Beklagten im selben Monat zuging, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das neue, am 1. Januar 2017 in [X.] getretene [X.] - erfolglos - die Höhergruppierung in die [X.] 7 [X.]/[X.] ab Jahresbeginn.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund seines Höhergruppierungsantrags seit dem Inkrafttreten des [X.]ses Anhang zu Teil A § 11a Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum [X.] im Bereich des [X.] ([X.]-NRW) idF des [X.] vom 20. Dezember 2016 ([X.]) nach [X.] 7 [X.]/[X.] zu vergüten. Er führe Maßnahmen zur [X.] iSv. [X.] 7 Abschn. a Nr. 25 und 28 [X.] durch. Diese Tätigkeiten fielen innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs „Baumpflege“ in rechtserheblichem Ausmaß an. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals gegeben.

7

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2017 nach der [X.] 7 TVöD/[X.] zu vergüten und die sich für die [X.] ab Dezember 2017 ergebenden Nettodifferenzbeträge ab dem jeweiligen [X.] sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis November 2017 ergebenden Nettodifferenzbeträge ab dem 1. Mai 2018 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung vor (zu dieser [X.] 28. April 2021 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN; grdl. [X.] 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, [X.]Z 189, 56). Der Kläger hat sein Klagebegehren spätestens in der Berufungsinstanz neben der Anwendung der tariflichen Bestimmungen aufgrund vertraglicher Bezugnahme auch auf deren Geltung [X.] und damit auf zwei Streitgegenstände gestützt. Auf Hinweis des [X.]s hat er diese in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Danach wird die höhere Eingruppierung in der Hauptsache auf Grundlage beiderseitiger Tarifgebundenheit geltend gemacht (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) und - für den Fall des Unterliegens - nur hilfsweise mit einem Anspruch infolge vertraglicher Bezugnahme begründet.

2. Der Antrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Übrigen zulässig (dazu etwa [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12), insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240). Ein Feststellungsinteresse besteht ebenso für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen ([X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger nach [X.] 7 [X.]/[X.] zu vergüten.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit.

a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten [X.] der [X.]/[X.], der TVÜ-[X.] und der [X.]-[X.]. Letzterer ersetzt nach § 11 [X.]-[X.] im Geltungsbereich der Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen die bi[X.]erigen landesbezirklichen Regelungen, ua. den [X.] zum [X.] für den Bereich des [X.] ([X.]/[X.]) einschließlich des [X.] zu § 4 Abs. 1 [X.]/[X.].

b) Für die Eingruppierung des [X.] sind seit dem 1. Januar 2017 allein die Regelungen des § 11a [X.]-[X.] iVm. dem [X.], nicht aber die des [X.]/[X.] maßgebend.

aa) Nach § 11a Satz 2 [X.]-[X.] gilt für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.], die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des [X.] erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des [X.] stehen, das [X.] im Anhang zu Teil A § 11a [X.]-[X.]. Für ihre Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-[X.] entsprechend (§ 11a Satz 3 [X.]-[X.]).

Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.], da seine Tätigkeit als Gärtner vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte (vgl. §§ 128, 133 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Seine Tätigkeit unterfällt mangels anderweitiger Erfassung durch besondere Teile des [X.] dem Besonderen Teil Verwaltung des [X.] (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]-BT-V).

bb) Die Regelungen der §§ 12, 13 [X.]/[X.] oder die „[X.] (Vorbemerkungen)“ zu [X.] Teilen der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] sind nicht (ergänzend) zu berücksichtigen. Diese gelten - was das [X.] offengelassen hat - für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.] nach § 11a Satz 1 [X.]-[X.] nicht. Die Tarifvertragsparteien des [X.]-[X.] haben in zulässiger Weise von der ihnen im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eingeräumten umfassenden Regelungskompetenz Gebrauch gemacht (dazu ausf. [X.] 30. November 2022 - 4 [X.] 422/21 - Rn. 17 bis 21).

c) Die Eingruppierung des [X.] bestimmt sich nach § 11a Satz 2 [X.]-[X.] iVm. dem [X.], da er einen Antrag nach § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt hat.

aa) Nach § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.]-[X.] übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des [X.]-[X.] und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 11a [X.]-[X.] iVm. dem [X.]. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in das [X.] nicht statt (§ 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.]. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.] diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Lohngruppe des [X.] II, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (vgl. [X.] 27. April 2022 - 4 [X.] 463/21 - Rn. 16; 23. Februar 2022 - 4 [X.] 354/21 - Rn. 14). Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 11a [X.]-[X.] nur in Betracht, wenn sich nach dem [X.] eine höhere [X.] als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat ([X.]. bereits dazu ausf. [X.] 30. November 2022 - 4 [X.] 422/21 - Rn. 23).

bb) Nach den [X.]en des [X.]-[X.] ergibt sich - bei deren Vorliegen - für den Kläger mit [X.] 7 [X.]/[X.] eine höhere Eingruppierung. Der Kläger war in Lohngruppe 5 Abschn. a Nr. 1 [X.]/[X.] eingruppiert. In Anwendung der Anlage 3 TVÜ-[X.] ergab sich daraus eine Vergütung nach [X.] 6 [X.]/[X.] („Lohngruppe 5 mit Aufstieg nach 6 und 6a“).

cc) Der Kläger hat im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen [X.]e fristgemäß einen Antrag nach § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt.

d) Die maßgebenden [X.]e lauten:

        

[X.]

        

Anhang zu Teil A § 11a

        

…       

        

[X.] 6

        

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte), sowie Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit.

        

Abschnitt a)

        

Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt werden.

        

…       

        
        

[X.] 7

        

Beschäftigte der [X.] 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit

        

Abschnitt a)

        

Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als

        

…       

        
        

25.     

Forstwirte, Gärtner oder Fachagrarwirte, die selbstständig und verantwortlich Maßnahmen zur [X.] durchführen; nicht erfasst werden Maßnahmen der ‚allgemeinen Pflege‘*)

        

…       

        
        

28.     

Gärtner oder Fachagrarwirte, die aufgrund einer Zusatzqualifikation die Baumkontrollen durchführen

        

…“    

        

e) Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten.

aa) Nach Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu [X.] [X.]n des [X.]ses sind die Beschäftigten in der [X.] eingruppiert, deren [X.]e die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem [X.] ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (Nr. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen). Maßgebend ist danach zunächst, ob die Tätigkeit sich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende [X.] handelt ([X.] 30. November 2022 - 4 [X.] 422/21 - Rn. 28; 2. Juni 2021 - 4 [X.] 274/20 - Rn. 22; 31. Juli 2002 - 4 [X.] 146/01 - zu II 4 a der Gründe [zum [X.]/[X.]]; grds. [X.] 6. Juni 1973 - 4 [X.] 387/72 -). Entsprechendes gilt, soweit nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu [X.] [X.]n des [X.]ses die mit dem Hinweiszeichen „*)“ versehenen Tätigkeitmerkmale als erfüllt gelten, wenn Beschäftigte die geforderte Tätigkeit bzw. Teiltätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausüben; der Umfang ist nicht mehr unerheblich, wenn er ein Viertel der Gesamttätigkeit ausmacht.

bb) Für die Feststellung, ob der Beschäftigte eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder ob seine Tätigkeit aus mehreren eine Einheit bildenden, jeweils gesondert zu bewertenden [X.] besteht, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ([X.] 25. September 2013 - 4 [X.] 99/12 - Rn. 14), wobei vorrangig auf die Arbeitsaufgabe abzustellen ist ([X.] 9. Mai 2007 - 4 [X.] 757/06 - Rn. 36 mwN, [X.]E 122, 244). Von einer einheitlichen Gesamttätigkeit ist auszugehen, wenn dem Beschäftigten eine einheitliche, nicht weiter trennbare Aufgabe übertragen ist ([X.] 10. Dezember 1969 - 4 [X.] 87/69 -) oder wenn zwischen den ihm übertragenen Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. [X.] 11. Oktober 2006 - 4 [X.] 534/05 - Rn. 23). Dagegen sind tatsächlich getrennte und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten als [X.] getrennt zu bewerten ([X.] 2. Juni 2021 - 4 [X.] 274/20 - Rn. 22; 20. Januar 1982 - 4 [X.] 392/79 - [zum [X.]]; [X.]. auch [X.] 20. Mai 2009 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 131, 36).

cc) Bei der Einteilung der Tätigkeiten des Beschäftigten hat das [X.] einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob das [X.] die Begriffe der Gesamt- und Teiltätigkeit als solche erkannt und bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist ([X.] 25. September 2013 - 4 [X.] 99/12 - Rn. 14; 20. Mai 2009 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 131, 36; [X.]. bereits [X.] 10. März 1971 - 4 [X.] 190/70 -).

dd) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] bei der Feststellung, der Kläger übe eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit aus, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Es hat bei seiner Würdigung lediglich auf die Tätigkeiten abgestellt, die der Kläger unter Nutzung des Arbeitskorbs auszuüben hat. Die von ihm am Boden zu erbringenden Arbeiten hat es außer Acht gelassen.

ee) Der [X.] kann jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.]s eine eigenständige Bewertung vornehmen (vgl. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 129, 238; 11. Oktober 2006 - 4 [X.] 534/05 - Rn. 23; 15. September 2004 - 4 [X.] 396/03 - mwN, [X.]E 112, 39). Danach sind alle vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit zusammenzufassen.

(1) Die vom Arbeitskorb aus vorzunehmenden Tätigkeiten der Baumpflege, der Kontrolle der Bäume, insbesondere im Kronenbereich, und der Beseitigung von Rindenschäden sind sachlich und tatsächlich miteinander verbunden (zu diesem Aspekt zB [X.] 2. Juni 2021 - 4 [X.] 274/20 - Rn. 22; 9. September 2020 - 4 [X.] 161/20 - Rn. 23). Die im Rahmen der Kontrolle erkannten Schäden können sich auf die Durchführung der beauftragten [X.] auswirken und weitere Maßnahmen erforderlich machen. Zwischen den Tätigkeiten gibt es keine zeitliche Zäsur.

(2) Die am Boden auszuführenden Aufgaben der Baustellensicherung sowie der Verarbeitung der abgetrennten Äste stehen mit den vom Arbeitskorb aus vorzunehmenden Tätigkeiten in einem Zusammenhang. Sie begleiten diese Arbeiten zwingend und sind durch den einheitlichen Zweck eng miteinander verknüpft. Daher sind diese Arbeiten tariflich nicht gesondert zu bewerten. Die theoretische Möglichkeit, diese Tätigkeit anderen Mitgliedern des [X.] isoliert zu übertragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

f) Der Kläger erfüllt die tariflichen Anforderungen der [X.] 6 Abschn. a [X.]. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus. De[X.]alb konnte sich das [X.] auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, wenn über die Tätigkeit eines Beschäftigten zwischen den Parteien kein Streit besteht und diese das maßgebende [X.] übereinstimmend als erfüllt ansehen ([X.]., zuletzt [X.] 22. Juni 2022 - 4 [X.] 440/21 - Rn. 34 mwN). Der Kläger hat mit seiner Ausbildung zum Gärtner eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 [GärtnerAusbV], BGBl. I S. 376) erfolgreich abgeschlossen und wird als solcher beschäftigt.

g) Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht die tariflichen Anforderungen der [X.] 7 Abschn. a Nr. 28 [X.]. Er hat keine „Baumkontrollen“ durchzuführen.

aa) Unter „Baumkontrollen“ iSd. [X.]s sind nur systematische Prüfungen von Bäumen auf äußerliche Schäden in Form von Regelkontrollen vom Boden aus und ggf. durch besondere Schadensereignisse veranlasste Zusatzkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu verstehen. Sonstige Sichtkontrollen, etwa solche im Rahmen von [X.], f[X.] nicht darunter. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] 147/17 - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326).

(1) Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Baumkontrollen“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten [X.] entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ([X.] 19. Oktober 2022 - 4 [X.] 470/21 - Rn. 50 mwN). Ein allgemeiner Sprachgebrauch, welche einzelnen Tätigkeiten vom Begriff der „Baumkontrolle“ erfasst werden, ist nicht erkennbar. Nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, den verkehrssicherungspflichtigen Eigentümern von Grundstücken mit Baumbestand und den Gärtnern, wird der Begriff als terminus technicus iSv. Regelkontrollen und ggf. durch besondere Schadensereignisse veranlasste Zusatzkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verwendet.

(2) Dieses Verständnis des Begriffs „Baumkontrolle“ beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgericht[X.]ofs zur Verkehrssicherungspflicht. Danach ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer - etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen - ausgeht. Dazu gehört es, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterf[X.] könnten, zu überwachen ([X.] 13. Juni 2017 - VI ZR 395/16 - Rn. 6 f. mwN; 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72 -; 21. Januar 1965 - III [X.] - zu II 1 der Gründe). Wie oft und in welcher Weise und Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, ist von dem Alter und Zustand des Baums sowie seinem Standort abhängig. Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine eingehende Untersuchung vorzunehmen ([X.] 2. Juli 2004 - V ZR 33/04 - zu II 2 a cc der Gründe, [X.]Z 160, 18). Es ist nicht nötig, dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baums abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baums untersuchen ([X.] 21. Januar 1965 - III [X.] - aaO).

(3) Diese Grundsätze gelten auch für die Straßenverkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die sich auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume erstreckt ([X.] 6. März 2014 - III ZR 352/13 - Rn. 7; 4. März 2004 - III [X.]/03 - zu 2 a der Gründe).

(4) Soweit im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten und zur Vermeidung von Gefahrenlagen Regelungen wie die von der [X.] erarbeiteten „[X.] - Richtlinien für die Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit“ ([X.]-[X.]) bestehen, können diese zur Konkretisierung herangezogen werden, welche Tätigkeiten als „Baumkontrollen“ iSd. bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu verstehen sind (zur Heranziehung der DIN-Normen zur Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten etwa [X.] 22. August 2019 - III ZR 113/18 - Rn. 15 mwN, [X.]Z 223, 95).

(a) Den [X.]-[X.] kommt zwar keine normative Geltung zu. Bei der [X.] handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein. Dessen satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung für Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau in den Bereichen Grundlagen, Planung, Ausführung und Produktion sowie die Erarbeitung und Verbreitung von Grundsätzen und Richtlinien auf diesen Gebieten. Unter Beteiligung von Fachleuten aus diesem Bereich sind die [X.]-[X.] erstmals im Jahr 2004 erschienen. Mit diesem Regelwerk werden auf der Grundlage der Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten unter Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis Anforderungen an Baumkontrollen zur Hilfestellung für die beteiligten [X.] bestimmt (zur Heranziehung der [X.]-[X.] etwa [X.] 11. Mai 2023 - 1 [X.]/20 - zu II der Gründe; [X.] 30. Oktober 2020 - [X.] [X.] ua. - zu 1 c aa der Gründe).

(b) In Anlehnung an die Rechtsprechung definierten die [X.]-[X.] zunächst den Begriff Baumkontrollen als Regelkontrollen in Form von Sichtkontrollen durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus zur Überprüfung eines Baums auf Verkehrssicherheit. Danach wird für die Baumkontrolle iSd. Richtlinien lediglich eine Inaugenscheinnahme „von unten“ vorausgesetzt ([X.]. auch [X.] 30. Oktober 2020 - [X.] [X.] ua. - zu 1 c aa der Gründe; vgl. zu Baumkontrollen nach dem „[X.]“ [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] 484/07 - Rn. 4, [X.]E 127, 305). Seit dem [X.] ist die Baumkontrolle um anlassbezogene Zusatzkontrollen erweitert worden. Andere als diese systematischen Kontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind nicht von dem Fachbegriff „Baumkontrolle“ erfasst.

(5) Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des bestimmten Artikels „die“ verdeutlicht, dass der Begriff in dem besonderen, technischen Sinn zu verstehen ist. Hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff allgemein iSv. „Überwachung“ oder „Überprüfung“ von Bäumen verwenden wollen, hätten Formulierungen wie zB „Gärtner, die Bäume kontrollieren“ nähergelegen. Da andere [X.]e teilweise unbestimmt formuliert (Nr. 23 „Forstwirt mit zusätzlicher Qualifizierung als Forstmaschinenführer und entsprechender Tätigkeit (z.B. [X.])“, Nr. 27 „Gärtner in landschaftsgärtnerischer Tätigkeit, die ... Grünanlagen oder Biotope erstellen ... und auch Stein- und Wegarbeiten miterledigen“) und teilweise bestimmt formuliert sind (Nr. 24 „Gärtner, die … mit der Anzucht oder Aufbaupflege ... betraut sind“; Nr. 26 „Gärtner, die ... die Wildkräuter- oder Schädlingsbekämpfung durchführen ...“), ist nicht von einer nur zufälligen Verwendung des bestimmten Artikels „die“ auszugehen.

(6) Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien bei dem [X.] der [X.] 7 Abschn. a Nr. 28 [X.] - anders als bei denen der [X.] 7 Abschn. c Nr. 8 und [X.] 6 Abschn. c Nr. 13 [X.] - keine konkreten Regularien für die Zusatzqualifikation festgelegt haben. Dieser Umstand lässt entgegen der Ansicht des [X.] nicht den Schluss zu, der Begriff Baumkontrolle sei nicht als terminus technicus zu verstehen. Der Begriff definiert sich nicht über eine bestimmte Zusatzqualifikation, sondern knüpft am Sprachgebrauch und dem Verständnis der beteiligten [X.] an.

(7) Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Mit diesem Verständnis zeichnet sich die Tätigkeit iSv. [X.] 7 Abschn. a Nr. 28 [X.] zum einen durch eine erforderliche Zusatzqualifikation und zum anderen durch die besondere Verantwortung im Hinblick auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht aus. Damit entspricht die Tätigkeit wertungsmäßig den [X.]en in [X.] 7 Abschn. a Nr. 24 bis 27 [X.]. Diese erfordern jeweils eine selbstständige und verantwortliche Durchführung der jeweils genannten besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten.

bb) Danach ist dem Kläger nicht die Durchführung von Baumkontrollen iSv. [X.] 7 Abschn. a Nr. 28 [X.] übertragen. Bei der von ihm durchgeführten Kontrolle von Bäumen insbesondere im Kronenbereich handelt es sich nicht um Regel- oder Zusatzkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Sie werden nicht systematisch in regelmäßigen Abständen oder nach einem Schadensereignis, sondern anlässlich der Ausführung von Pflegearbeiten durchgeführt. Auch zeigt die organisatorische Trennung zwischen [X.] und [X.], dass die Baumkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht allein den Baumkontrollteams übertragen sind. Der Umstand, dass bei den Baumkontrollen vom Boden aus Schäden auf [X.] ggf. nicht erkannt werden, begründet nicht die Annahme, die Beklagte habe die Durchführung der Baumkontrollen hinsichtlich der [X.] den Mitgliedern der [X.] übertragen. Diese sind bei nicht anlassbezogenen Baumkontrollen entbehrlich. Eine Übertragung der Baumkontrolle lässt sich weiterhin nicht daraus entnehmen, dass die Beklagte die [X.]-Zertifizierung als Baumkontrolleur für die Ausübung der Tätigkeit fordert.

h) Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Tätigkeit des [X.] erfülle nicht die Voraussetzungen des [X.]s der Nr. 25 der [X.] 7 Abschn. a [X.]. Soweit er Maßnahmen zur [X.] durchführt, erfolgt dies nicht selbstständig und verantwortlich.

aa) Der Kläger führt Maßnahmen zur [X.] durch.

(1) Maßnahmen zur [X.] iSd. [X.] 7 Abschn. a Nr. 25 [X.] sind Eingriffe in einen erkrankten oder geschädigten Baum mit dem Ziel, den Bestand des Baums zu sichern. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des [X.]s nicht auf die Eingriffsintensität an.

(a) Aus dem Tarifwortlaut ergibt sich zunächst, dass Maßnahmen der „allgemeinen Pflege“ von den Maßnahmen zur [X.] nicht erfasst sind. Daher bedarf es der Abgrenzung von Maßnahmen zur [X.] zu solchen der „allgemeinen“ Pflege. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist „pflegen“ iSv. „behandeln zur Erhaltung eines guten Zustands“ zu verstehen (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „pflegen“); „allgemein“ bedeutet „[X.] gemeinsam“ und „nicht besonders, nicht speziell“ (vgl. [X.] aaO Stichwort: „allgemein“) sowie „alle Bereiche betreffend“ ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „allgemein“). „Erhalten“ hat die Bedeutung „in seinem Bestand oder Zustand bewahren“ (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „erhalten“); die Präposition „zur“ macht deutlich, dass die Maßnahmen auf die Erhaltung des Baums zielen müssen. Da eine Pflege letztlich auch der Bestandssicherung dient, muss es sich bei den Maßnahmen zur [X.], die über die allgemeine Pflege eines jeden Baums hinausgehen, also aufgrund des Zustands des Baums zu dessen Erhaltung erforderlich sind. Maßnahmen zur [X.] dienen daher der Heilung oder der Stabilisierung eines erkrankten oder geschädigten Baums und sollen damit seinen Bestand sicherstellen. Entscheidend ist der Zweck der Maßnahme.

(b) Entgegen der Ansicht des [X.]s lässt sich der „[X.] - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“ der [X.] (zu deren Heranziehung vgl. Rn. 41; [X.]. auch [X.] 8. Februar 2018 - 5 [X.] - zu II 4 b cc der Gründe) nicht entnehmen, dass die Abgrenzung zwischen allgemeinen Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur [X.] vorzunehmen ist. Die [X.] definiert weder den Begriff „Maßnahmen zur [X.]“ noch grenzt sie ihn gegenüber der „allgemeinen“ Baumpflege ab. Auch aus den allgemeinen Angaben zu den Punkten „0.2.2 Schonende Form- und Pflegeschnitte“ und „0.2.3 [X.] eingreifende Schnittmaßnahmen“ ergibt sich eine solche Abgrenzung nicht. So ist die Einkürzung (0.2.3.1) nicht notwendig auf die [X.] ausgerichtet.

(c) Der [X.] bestätigt dieses Verständnis. Nr. 25 der [X.] 7 Abschn. a [X.] ist ein [X.] für eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit. Die Tätigkeit muss daher Kenntnisse erfordern, die über die im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zum Gärtner vermittelten hinausgehen. Gegenstand der Berufsausbildung zum Gärtner sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 5.2 GärtnerAusbV Kultur- und Pflegemaßnahmen und in der hier einschlägigen Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 GärtnerAusbV ua. das Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten. Nach Nr. 5 der Anlage 3a zu § 5 GärtnerAusbV - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - gehören zu den Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Kultur- und Pflegemaßnahmen die Durchführung von Arbeiten an und mit der Pflanze, die Bewässerung, Düngung, Bestimmung von Schadbildern und Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen und Schutz gegen schädigende Umwelteinflüsse. Fertigkeiten und Kenntnisse über die Behandlung erkrankter oder geschädigter Bäume sind nach dem Ausbildungsrahmenplan dagegen nicht Gegenstand der Ausbildung.

(d) Für diese Auslegung spricht auch die Tarifentwicklung. Nach der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 [X.]/[X.] waren Gärtner, die selbstständig und verantwortlich baumchirurgische Arbeiten ausführen, in Lohngruppe 6 eingruppiert (Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 26 Lohngruppenverzeichnis). Ein [X.] hat die Aufgabe, die Schadstellen am Baum durch Eingriffe zu beseitigen, für die Heilung von Wunden im Holz zu sorgen und die Standfestigkeit des Baums durch Verankerungen oder Stützmaßnahmen zu sichern ([X.] Lexikon 9. Aufl. Stichwort: „[X.]“). Bei der „[X.]ie“ handelt es sich - wie bei den Maßnahmen zur [X.] um solche, die der Erhaltung eines beschädigten oder von [X.] bedrohten Baums dienen (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „[X.]ie“). Mit der Änderung des Tarifwortlauts haben die Tarifvertragsparteien allein dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die [X.]ie nicht mehr dem Stand der Technik entspricht ([X.] - Wissenschaftliche Termini und fachliche Begriffe aus Arboristik/Baumpflege/Dendrologie und Gartenbau, Stichwort: „[X.]ie“, zuletzt abgefragt am 15. August 2023).

(2) Danach führt der Kläger Maßnahmen zur [X.] durch, indem er Äste mit Rindennekrosen und andere Rindenschäden beseitigt. Diese Maßnahmen gehen über die allgemeine Pflege hinaus, da sie der Erhaltung eines erkrankten Baums dienen. Demgegenüber ist die Durchführung von [X.] eine Maßnahme der „allgemeinen“ Pflege. Sie dient nicht der Behandlung und Heilung eines erkrankten oder geschädigten Baums. Sie ist - anders als der Kläger es meint - nicht de[X.]alb eine Maßnahme zur [X.], weil ein Lichtraumprofilschnitt eine eventuelle Beschädigung des Baums durch Anfahrschäden von Lastkraftwagen oder Baumaschinen verhindern kann. Entsprechendes gilt für die Durchführung von anderen Baumschnitten außerhalb einer notwendigen Sofortmaßnahme wie die Beseitigung von Reibeästen zur Vorbeugung von Pilzbefall und von Totholz sowie die Fällung von Bäumen.

bb) Entgegen der Annahme des [X.]s führt der Kläger die Maßnahmen zur [X.] nicht selbstständig und verantwortlich im [X.] durch.

(1) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „selbstständig“ und „verantwortlich“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] 309/20 - Rn. 35 mwN, [X.]E 174, 179; zu den Maßstäben Rn. 29).

(2) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das [X.] hat seiner Prüfung nicht die zutreffenden Begriffe „selbstständig“ und „verantwortlich“ iSd. [X.] 7 Abschn. a Nr. 25 [X.] zugrunde gelegt.

(a) Nach dem allgemeinen, abstrakten Begriff verlangt Selbstständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen ausgeschlossen wird ([X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 40 mwN). Unter Verantwortung im [X.] ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Beschäftigten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 38, [X.]E 170, 214; 26. Januar 2005 - 4 [X.] 6/04 - Rn. 56, [X.]E 113, 291). Die Begriffe „Verantwortung“ und „Verantwortlichkeit“ werden dabei in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes synonym verwendet (vgl. zB [X.] 27. November 1985 - 4 [X.] 267/84 -).

(b) In Nr. 5 der Vorbemerkungen zu [X.] [X.]n des [X.]ses haben die Tarifvertragsparteien selbst festgelegt („über das bis zur [X.] 6 geforderte Maß hinaus“), welche Anforderungen hinsichtlich der beiden Merkmale „selbstständig“ und „verantwortlich“ ab [X.] 7 [X.] im Hinblick auf die dort in den einzelnen [X.]en aufgeführten „besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten“ ([X.] 7 Abschn. a Einleitung[X.]albsatz [X.]) bestehen. Die Vorbemerkung lautet:

        

„Die Anforderungen ‚selbstständig‘ und ‚verantwortlich‘ verlangen ab der [X.] 7, dass Beschäftigte über das bis zur [X.] 6 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen (‚selbstständig‘) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen (‚verantwortlich‘). Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale.“

(c) Danach erfordert das Merkmal „selbstständig“, dass der Beschäftigte die in den jeweiligen [X.]en genannten Tätigkeiten ohne besondere Anweisung ausführt. Eine gewisse Eigenständigkeit, wie sie bereits aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung bei Tätigkeiten erwartet werden kann, genügt dazu nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Beschäftigte die Tätigkeit - im vorliegenden Fall die Maßnahmen zur [X.] grundsätzlich ohne fachliche Anweisung ausübt und unter Beurteilung der bei der Ausübung seiner Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis selbst entscheidet, ohne dass dadurch Abhängigkeit von allgemeinen Weisungen (etwa welche Art von Tätigkeiten durchgeführt werden soll) ausgeschlossen ist. Ferner ist vorausgesetzt, dass der Beschäftigte die mit der erweiterten Selbstständigkeit einhergehende Verantwortung zu tragen hat.

(d) Es bedarf daher keines wertenden Vergleichs. Ein solcher ist nur dann erforderlich, wenn das [X.] der höheren [X.] auf dem einer niedrigeren [X.] aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Herau[X.]ebungs- oder Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der [X.] und deren Anforderungen erschließt (ausf. [X.] 14. Oktober 2020 - 4 [X.] 252/19 - Rn. 33 mwN zu einzelnen Qualifizierungsmerkmalen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Tarifvertragsparteien die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ selbst definiert haben.

(e) Das [X.] ist zwar im Ansatz zutreffend von Nr. 5 der Vorbemerkungen zu [X.] [X.]n des [X.]ses ausgegangen. Es hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, eine weitergehende Selbstständigkeit und Verantwortung als für die [X.] 6 [X.] sei nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Kläger Maßnahmen zur [X.] - als „besonders qualifizierte Spezialtätigkeit“ - selbstständig und verantwortlich iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu [X.] [X.]n des [X.]ses vornimmt (vgl. zum Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 [X.]/[X.] [X.] 31. Juli 2002 - 4 [X.] 146/01 - zu II 4 c der Gründe).

(3) Der [X.] kann, da das [X.] hierzu alle notwendigen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), selbst entscheiden. Der Kläger führt die Maßnahmen zur [X.] weder selbstständig noch verantwortlich im [X.] durch. Er entscheidet über das Ob und die Art der Durchführung von [X.]smaßnahmen nicht durchweg selbst, sondern hält bei Zweifeln Rücksprache mit dem Vorgesetzten. Er lässt sich also in solchen Fallgestaltungen Anweisungen erteilen. Damit führt er Maßnahmen zur [X.] nicht „selbstständig“ iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu [X.] [X.]n des [X.]ses ohne besondere Anweisung aus und trägt insoweit auch nicht die volle Verantwortung. Eine andere Beurteilung ist nicht de[X.]alb gerechtfertigt, weil der Kläger nach den Feststellungen des [X.]s - im Rahmen allgemeiner Anweisungen - allein entscheidet, wie [X.]smaßnahmen durchgeführt werden. Die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ beziehen sich auf das jeweilige [X.], hier die Durchführung von [X.]smaßnahmen insgesamt und damit ebenfalls auf die Entscheidung, ob und welche Maßnahme durchzuführen ist.

i) Die Tätigkeit des [X.] ist auch nicht dem allgemeinen [X.] der [X.] 7 [X.] zuzuordnen.

aa) Nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zu [X.] [X.]n des [X.]ses sind die in den jeweiligen [X.]n in Fettdruck vorangestellten Überschriften allgemeine [X.]e, auf die eine Eingruppierung (mit Ausnahme der [X.]n 2, 8 und 9a [X.]) gestützt werden kann, sofern sie nicht ohnehin von einem bereits aufgeführten Merkmal erfasst sind. Nach Satz 2 der Bestimmung beschreiben sie daneben als Oberbegriffe das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen [X.]e. Danach kann, wenn - wie vorliegend - eine Tätigkeit von einem [X.] - hier [X.] 7 Abschn. a [X.] - nicht oder nicht voll erfasst wird, auf die Oberbegriffe zurückgegriffen werden ([X.] 30. November 2022 - 4 [X.] 422/21 - Rn. 44; ausf. zu einer solchen Regelung [X.] 12. Juni 2019 - 4 [X.] 363/18 - Rn. 17 mwN, [X.]E 167, 78).

bb) Der Kläger ist zwar Beschäftigter der [X.] 6 [X.] (oben Rn. 34). Seine Tätigkeit erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des allgemeinen [X.]s. Sie ist in Bezug auf die fachlichen Anforderungen nicht besonders qualifiziert, insbesondere insoweit wertungsmäßig nicht mit den einzeln aufgeführten besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten vergleichbar. Die einwöchige Fortbildung zum [X.]-Zertifizierten Baumkontrolleur ändert daran nichts, wenngleich die Beklagte diese Qualifikation für die Tätigkeit voraussetzt. Die Tätigkeit des [X.] ist weiterhin nicht besonders vielseitig, da sie sich auf ein eng begrenztes Arbeitsgebiet beschränkt.

2. Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage auch unbegründet, soweit sich der Kläger auf die Anwendung der tariflichen Bestimmungen infolge der vertraglichen Bezugnahmeklausel stützt.

III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Klug    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Widuch    

        

    A. Loycke    

                 

Meta

4 AZR 283/22

16.08.2023

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 10. Juni 2021, Az: 1 Ca 3151/20, Urteil

§ 12 TVöD, § 38 Abs 5 S 2 TVöD, § 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.2023, Az. 4 AZR 283/22 (REWIS RS 2023, 8343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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