Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 4 AZR 422/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 9343

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Gegenstand

Eingruppierung eines Hilfsgärtners


Leitsatz

Für die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im personellen Geltungsbereich des § 11a TVöD-NRW ist nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW das Tätigkeitsmerkmal maßgebend, dem die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Damit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW von den ihnen im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten Regelungskompetenzen Gebrauch gemacht. Die Eingruppierungsbestimmungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA sind nicht anzuwenden.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2021 - 12 Sa 859/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger war seit 1993 zunächst auf Grundlage einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der beklagten Stadt (Beklagte) tätig. In der [X.] vom 10. Januar 1994 bis zum 28. März 1994 nahm er in diesem Rahmen an einer von der damaligen [X.] geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme zum [X.] in einer Ausbildungsstätte der [X.] erfolgreich teil. Nach einem befristeten Arbeitsverhältnis wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1998 als „Bestattungsgehilfe und [X.]“ eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis „nach den Bestimmungen des [X.] für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 31.01.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages ([X.]/[X.]), in ihrer jeweils geltenden Fassung“, sowie die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben sollen „die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in [X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung“ finden.

3

Nach einer zwischenzeitlichen Beschäftigung als [X.] wird der Kläger seit dem 12. Mai 2003 wieder als Bestattungsgehilfe und [X.] auf einem Parkfriedhof der [X.] beschäftigt. Ihm obliegen dabei folgende Tätigkeiten:

        

-       

Bedienung der auf dem Parkfriedhof vorhandenen Maschinen, mit Ausnahme von Baggern, LKW und dem Postfahrzeug; nahezu täglicher Einsatz des [X.] mit den notwendigen Anbaugeräten oder dem Anhänger,

        

-       

Kettensägearbeiten,

        

-       

Baumfällungen,

        

-       

Baumrückschnitt,

        

-       

[X.], ua. Schneebürsten mit einem Kleintraktor, Absperren von Gefahrenräumen, zB um gefährdende Bäume herum; Rückschnitt wegehemmender Gehölze,

        

-       

Aufräumarbeiten nach Stürmen; Gefahrenbeseitigung.

4

Die Tätigkeit des Klägers wurde zunächst der Lohngruppe 3 Abschn. c des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 des [X.] zum [X.] für den Bereich des [X.] ([X.]/[X.]) und ab dem 3. Januar 2005 der Lohngruppe 4 Abschn. e [X.]/[X.] zugeordnet. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]/[X.]) [X.] wurde der Kläger in [X.] 4 [X.]/[X.] übergeleitet und erhielt zuletzt eine Vergütung nach [X.] 4 Stufe 6 [X.]/[X.].

5

Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2017, welches der [X.] bis zum Ende des Jahres 2017 zugegangen ist, eine Höhergruppierung in „[X.] 5 [X.]-[X.]“ beantragt. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14. März 2018 ab.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, er übe überwiegend Tätigkeiten als [X.] aus. Er hat die Auffassung vertreten, [X.] sei ein Anlernberuf. Deshalb sei er auf Grundlage seines [X.] nach Inkrafttreten des [X.]ses Anhang zu Teil A § 11a Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum [X.] im Bereich des [X.] NW ([X.]-[X.]) idF des [X.] vom 20. Dezember 2016 ([X.]) nach der [X.] 5 [X.]/[X.] zu vergüten. Eine dafür erforderliche Werkprüfung gelte als abgelegt, weil er bereits länger als 20 Jahre bei der [X.] beschäftigt sei.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2017 nach der [X.] 5 des TVöD/[X.] zu vergüten.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Kläger werde hauptsächlich als Bestattungsgehilfe und nicht als [X.] beschäftigt. Deshalb sei eine Vergütung nach [X.] 4 [X.]/[X.] zutreffend. Selbst wenn der Kläger die Tätigkeiten eines [X.]s auszuüben habe, sei eine Eingruppierung in [X.] 5 [X.]/[X.] ausgeschlossen. [X.] seien nur anerkannte Ausbildungsberufe, nicht aber Hilfstätigkeiten.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12).

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, den Kläger nach [X.] 5 [X.]/[X.] zu vergüten.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der [X.]/[X.], der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) und der [X.]-[X.] Anwendung. Der [X.]/[X.] hat den [X.] am 1. Oktober 2005 abgelöst und ist damit iSd. Bezugnahmeklausel an dessen Stelle getreten (zur Bezugnahme auf „ersetzende Tarifverträge“ [X.]. [X.] 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 38 mwN). Bei dem TVÜ-[X.] handelt es sich um einen weiteren, für den Bereich der [X.]n „in [X.] befindlichen“ Tarifvertrag. Weiterhin hat der [X.]-[X.] ab dem 1. Januar 2007 den [X.]/[X.] abgelöst. Nach § 11 [X.]-[X.] ersetzt dieser Tarifvertrag im Geltungsbereich der Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen die bi[X.]erigen landesbezirklichen Regelungen ua. zum BMT-G.

2. Für die Eingruppierung des [X.] sind seit dem 1. Januar 2017 allein die Regelungen des § 11a [X.]-[X.] iVm. dem [X.] maßgebend.

a) Nach § 11a Satz 2 [X.]-[X.] gilt für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.], die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des [X.] erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des [X.] stehen, das [X.] im Anhang zu Teil A § 11a [X.]-[X.]. Für ihre Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-[X.] entsprechend (§ 11a Satz 3 [X.]-[X.]).

Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.], da seine Tätigkeit - unabhängig davon, ob es sich um diejenige eines Bestattungsgehilfen oder eines [X.]s handelt - vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte (vgl. § 133 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Seine Tätigkeit unterfällt mangels anderweitiger Erfassung durch besondere Teile des [X.] dem Besonderen Teil Verwaltung des [X.] (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]-[X.]).

b) Darüber hinaus sind nicht (ergänzend) die Regelungen der §§ 12, 13 [X.]/[X.] oder die „[X.] (Vorbemerkungen)“ zu allen Teilen der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] zu berücksichtigen. Diese gelten - was das [X.] offengelassen hat - für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.] nach § 11a Satz 1 [X.]-[X.] nicht. Die Tarifvertragsparteien des [X.]-[X.] haben in zulässiger Weise von der ihnen im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eingeräumten umfassenden Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Auslegungsgrundsätzen etwa [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326).

aa) Die maßgebenden Vorschriften im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lauten:

        

„[X.]

        

(1)     

Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf der [X.] geregelt.

        

…       

        
        

(3)     

Die Tarifvertragsparteien auf der Landesebene können im Bereich des Besonderen Teils Verwaltung ([X.]) in den [X.]n 2 bis 9a unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des [X.] spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie [X.] vereinbaren, soweit die Beschäftigten im Bereich von Theatern, Bühnen, Konzerthäusern, Bäderbetrieben, der Grünflächenunterhaltung (einschließlich Friedhöfe, Kurparks und Parks), … tätig sind.

        

…       

        
        

(5)     

Für den Bereich des [X.] gelten ergänzend für die [X.]n 2 bis 9a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 ([X.]) und 13 ([X.]) und der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung:

                 

Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende [X.]n 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-[X.]:“

bb) Bereits dem Wortlaut des Abs. 5 Unterabs. 2 [X.] der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] ([X.]) nach gelten - in Abweichung von dessen Unterabs. 1 - für die Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.] ausdrücklich die Regelungen und Oberbegriffe nach dem [X.]-[X.]. Im Zusammenhang mit diesen Beschäftigten finden - anders als in der allgemeineren Regelung in Abs. 5 Unterabs. 1 [X.] - weder §§ 12, 13 [X.]/[X.] noch die „[X.] (Vorbemerkungen)“ Erwähnung.

cc) Die Aufteilung des Abs. 5 [X.] in zwei Unterabsätze verdeutlicht deren unterschiedlichen Regelungsgehalt. Die Tarifvertragsparteien für den Bereich des [X.] erhalten zunächst in Abs. 5 Unterabs. 1 [X.] die Möglichkeit, für alle Beschäftigten der [X.]n 2 bis 9a ergänzende Regelungen zu treffen, allerdings nur unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12, 13 [X.]/[X.] und der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen). Für einen Teil dieser Beschäftigten - denjenigen, die § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.] unterfallen - bestehen nach Abs. 5 Unterabs. 2 [X.] erweiterte Befugnisse. Auf die Beachtung der Maßgaben des [X.]/[X.] wird verzichtet und ausschließlich auf den [X.]-[X.] Bezug genommen.

dd) Damit können die Tarifvertragsparteien für den Bereich des [X.] Regelungen treffen, nach denen für die Eingruppierung abweichend von § 12 [X.]/[X.] für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind, sondern die überwiegende Tätigkeit maßgebend ist. Das ermöglicht die Fortführung der vor Einführung des [X.]/[X.] geltenden [X.] für diesen [X.]. Die Eingruppierung von Arbeitern und damit Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.] erfolgte zuvor nach dem [X.] und dem [X.]/[X.] ebenfalls nur nach der überwiegenden Tätigkeit und nicht anhand der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. zB [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 f. mwN).

c) Die Eingruppierung des [X.] bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt hat, nach § 11a Satz 2 [X.]-[X.] iVm. dem [X.].

aa) Nach § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.]-[X.] übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des [X.]-[X.] und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 11a [X.]-[X.] iVm. dem [X.]. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.]. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.] diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Lohngruppe des [X.], deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (vgl. [X.] 27. April 2022 - 4 [X.] - Rn. 16; 23. Februar 2022 - 4 [X.] - Rn. 14). Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 11a [X.]-[X.] nur in Betracht, wenn sich nach dem [X.] eine höhere [X.] als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.

bb) Der Kläger wird zwar seit dem 12. Mai 2003 unverändert als Bestattungsgehilfe und [X.] beschäftigt. Er hat aber im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen [X.]e fristgemäß einen Antrag nach § 11a Satz 3 [X.]-[X.] iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt.

cc) Nach den [X.]en des [X.]-[X.] ergibt sich auch - bei deren Vorliegen - für den Kläger mit [X.] 5 [X.]/[X.] eine höhere Eingruppierung. Er war zunächst in Lohngruppe 3 Abschn. c [X.]/[X.] und ab dem 3. Januar 2005 nach entsprechender Bewährung in Lohngruppe 4 Abschn. e [X.]/[X.] eingruppiert. In Anwendung der Anlage 1 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wurde er zum 1. Oktober 2005 lediglich in [X.] 4 [X.]/[X.] übergeleitet.

3. Die maßgebenden Eingruppierungsvorschriften lauten wie folgt:

        

[X.]

        

Anhang zu Teil A § 11a

        

…       

        

[X.] 3

        

1) Anzulernende Beschäftigte

        

2) Ungelernte Beschäftigte

                 
        

Abschnitt a)

        

Anzulernende Beschäftigte (Eingangsgruppe für in [X.] 4 Abschnitt a) aufgeführte Arbeiten)

                 
        

Abschnitt b)

        

Ungelernte Beschäftigte, z.B.

        

…       

        
        

3.    

Beschäftigte für Hilfsarbeiten jeder Art (z.B. im Lager, [X.], [X.] usw.)

        

…       

        
        

[X.] 4

        

1)    

Angelernte Beschäftigte

        

2)    

Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit

        

3)    

Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit

                 
        

Abschnitt a)

        

Angelernte Beschäftigte mit folgenden Tätigkeiten, sofern sie die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:

                 
        

1.    

[X.] bei Theatern und Bühnen

        

…       

        
        

14.     

[X.]nwarte in Mehrzweckhallen

        

…       

        
        

16.     

Hilf[X.]andwerker z.B. …, Hilfsgärtner, …

        

…       

        
                          
        

Abschnitt b)

        

Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit folgenden erschwerten Tätigkeiten:

        

…       

        

8.    

Krematoriumswärter

        

…       

        
                          
        

Abschnitt c)

        

Ungelernte Beschäftigte mit folgenden erschwerten Tätigkeiten:

        

…       

        

2.    

Bestattungsgehilfen

        

…       

        
                          
        

[X.] 5

        

1)    

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

        

2)    

Beschäftigte mit einer bezirklich festzulegenden Werkprüfung und Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit

                          
        

Abschnitt a)

        

Beschäftigte, die die Tätigkeit eines anerkannten Ausbildungsberufes (Lehr- oder [X.]s) ausüben und ihre Fähigkeit zu selbständiger Arbeit durch erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung (s. Protokollerklärung Nr. 1) nachgewiesen haben

                 
        

Abschnitt b)

        

Beschäftigte, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben und ihre Fähigkeit hierzu durch erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung (s. Protokollerklärung Nr. 1) nachgewiesen haben:

        

1.    

[X.] an Theatern und Bühnen, die mindestens zu 25 Prozent ihrer Gesamttätigkeit schwierige Reparatur- und Änderungsarbeiten ausführen

        

…       

        
        

14.     

[X.]nwarte in Mehrzweckhallen

        

…       

        
                          
        

Protokollerklärungen zur [X.] 5:

        

1.    

Zu Abschnitt a) und Abschnitt b):

        

Die Werkprüfung soll sich auf eine mündliche und gegebenenfalls schriftliche Prüfung sowie die fachgerechte Erledigung einer praktischen Aufgabe erstrecken.

        

Sie wird vor einer aus einem Ingenieur, [X.] und zwei Handwerkern bestehenden oder einer gleichwertigen, dem Beruf entsprechenden [X.] abgelegt. …

        

Die Prüfung kann frühestens nach einer zweijährigen in der [X.] 4 Abschnitt a) oder b) bei dem Arbeitgeber verbrachten gleichartigen Tätigkeit abgelegt werden. Nach sechs Jahren einer solchen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Werkprüfung. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung besteht der Anspruch auf Wiederholung nach einem Jahr. Die bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte gleichartige Tätigkeit, die auch hinsichtlich ihrer Dauer durch Zeugnisse nachgewiesen wird, soll angerechnet werden. Bei einer im Betrieb verbrachten gleichartigen Tätigkeit von mindestens 9 Jahren gilt die Werkprüfung als abgelegt.“

4. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt kein [X.] der [X.] 5 [X.].

a) Nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen [X.]n des [X.]ses sind die Beschäftigten in der [X.] eingruppiert, deren [X.]e die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem [X.] ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Maßgeblich ist danach zunächst, ob die Tätigkeit sich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende [X.] handelt (vgl. zum TVLohngrV [X.] 2. Juni 2021 - 4 [X.] - Rn. 22; grds. [X.] 6. Juni 1973 - 4 [X.] -). Vorliegend kann mit dem [X.] zugunsten des [X.] unterstellt werden, er übe seinem Vortrag entsprechend überwiegend eine Tätigkeit als „[X.]“ aus.

b) Die Tätigkeit eines [X.]s erfüllt kein [X.] der [X.] 5 [X.].

aa) Eine Eingruppierung in [X.] 5 Abschn. a [X.] kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der Tätigkeit als [X.] nicht um diejenige eines anerkannten Ausbildungsberufs (Lehr- oder [X.]s) iSd. Vorschrift handelt. Es kann daher dahinstehen, ob zugunsten des [X.] eine [X.] nach Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 Satz 5 zur [X.] 5 [X.] als abgelegt gilt.

(1) Nach Nr. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen [X.]n des [X.]ses sind anerkannte Ausbildungsberufe staatlich anerkannte oder als staatlich anerkannt geltende Ausbildungsberufe, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung geregelt sind. Ebenfalls erfasst sind nach dessen Satz 2 Ausbildungsberufe, welche als Vorgängerberufe gemäß dem Verzeichnis anerkannter Ausbildungsberufe, veröffentlicht vom [X.], zwischenzeitlich modernisierter bzw. aufgehobener Berufe gelten. Die Tarifvertragsparteien haben damit erkennbar und entgegen der Auffassung der Revision mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Einschränkung für alle [X.]e auf die Regelungen des [X.] Bezug genommen. Ausbildungsberufe iSd. [X.] 5 Abschn. a [X.] können daher nur solche iSd. [X.] sein.

(a) Nach § 4 Abs. 1 [X.] kann das [X.] oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem [X.] durch Rechtsverordnung als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 [X.] erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nach § 4 Abs. 2 [X.] nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(b) Vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 am 1. September 1969 unterschied man zwischen Lehrlingen und [X.]n. Lehrlinge waren Arbeitnehmer, die systematisch in einem anerkannten Lehrberuf ausgebildet wurden. [X.] erhielten dagegen in einem engeren Fachgebiet eine planmäßige Spezialausbildung. Sie unterschieden sich von den Lehrlingen durch die kürzere Dauer der Ausbildung, die geringeren persönlichen Bindungen an den Ausbilder und die begrenzte Ausbildung auf einem Spezialgebiet. Bestimmte [X.] wurden staatlich anerkannt ([X.] 14. Dezember 1994 - 4 [X.] 865/93 - zu II 5 a der Gründe, [X.]E 79, 21; 15. Oktober 1986 - 4 [X.] 572/85 -; [X.] ArbR-HdB/[X.] 19. Aufl. § 15 Rn. 2). Die Ausbildungsdauer der anerkannten [X.] betrug regelmäßig zwei Jahre ([X.] 14. Dezember 1994 - 4 [X.] 865/93 - zu II 5 b der Gründe mwN, aaO). Auch wenn seit dem 1. September 1969 keine Ausbildung in [X.]n mehr erfolgt, gelten gemäß § 103 Abs. 1 [X.] (bis zum 31. März 2005 gemäß § 108 [X.] 1969) die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und [X.] oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe als Ausbildungsberufe iSd. § 4 [X.]. Obwohl diese Regelung nur als Übergangsregelung gedacht war, findet sie heute noch Anwendung (ausf. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 103 Rn. 3).

(2) Für ein Verständnis des „Ausbildungsberufs“ als eines solchen iSd. [X.] spricht auch die Systematik der tariflichen Vorschriften.

(a) In [X.] 4 [X.] sind ua. „angelernte Beschäftigte“ eingruppiert. Bereits die im Vergleich zu [X.] 5 [X.] unterschiedliche Wortwahl („angelernte Beschäftigte“ und „[X.]“) zeigt, dass die Tarifvertragsparteien für eine Eingruppierung in [X.] 4 oder 5 [X.] unterschiedliche Tätigkeiten voraussetzen und nicht nur danach differenzieren, ob der jeweilige Beschäftigte einen Berufsabschluss erworben hat oder ein solcher als erworben gilt. Folglich wird nicht jeder angelernte Beschäftigte zugleich in einem [X.] tätig.

(b) Anlernen bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis, sich in eine bestimmte berufliche Tätigkeit - die keine Berufsausbildung voraussetzt - einzuarbeiten oder sich etwas durch Übung anzueignen (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „anlernen“) und erfasst sowohl praktische als auch theoretische Elemente (so zum Einarbeiten [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 32). [X.] 5 [X.] erfasst dagegen grundsätzlich Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. In [X.] 5 Abschn. a [X.] wird hiervon lediglich bei erfolgreicher Ablegung einer [X.], wobei diese nach Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 Satz 5 zur [X.] 5 [X.] bei einer im Betrieb verbrachten gleichartigen Tätigkeit von mindestens neun Jahren als abgelegt gilt, abgewichen. Die Vorschrift lässt eine Eingruppierung in [X.] 5 [X.] daher nur bei Nachweis einer besonderen Qualifikation zu, der durch ein reines „Anlernen“ nicht erworben wird.

(c) Zudem kann eine Eingruppierung in [X.] 5 Abschn. b [X.] nach der dortigen Aufzählung erfolgen, wenn die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit durch die erfolgreiche Ablegung einer [X.] nachgewiesen ist (vgl. zB [X.]nwarte in Mehrzweckhallen: Eingruppierung in die [X.] 4 Abschn. a Nr. 14 und bei erfolgreicher Ablegung einer [X.] in die [X.] 5 Abschn. b Nr. 14) oder wenn neben der erfolgreichen Ablegung einer [X.] weitere - konkret bezeichnete - Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. [X.] bei Theatern und Bühnen: Eingruppierung in die [X.] 4 Abschn. a Nr. 1 und für [X.] an Theatern und Bühnen, die mindestens zu 25 Prozent ihrer Gesamttätigkeit schwierige Reparatur- und Änderungsarbeiten durchführen bei erfolgreicher Ablegung einer [X.] in die [X.] 5 Abschn. b Nr. 1). Dieser ausdrücklichen Benennung der [X.] und der weiteren Voraussetzungen bedürfte es nicht, wenn die in [X.] 4 Abschn. a Nr. 1 bis 43 [X.] genannten Tätigkeiten Ausbildungsberufe iSd. [X.] 5 Abschn. a [X.] darstellen würden.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.], kann dem Begriff des „[X.]s“ auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 26. April 2017 (- 4 [X.] -) kein anderes Verständnis zugrunde gelegt werden. Der „[X.]“ war dort kein Tarifmerkmal; eine Abgrenzung zwischen einem [X.] und der tariflichen Anforderung des „Anlernens“ ist nicht Gegenstand der Entscheidung.

(4) Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit eines [X.]s nicht die eines „[X.]s“.

(a) Das vom [X.] gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 90 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) geführte und veröffentlichte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nennt in der Beruf[X.]auptgruppe 12: Gartenbauberufe und Floristik den Beruf „Gärtner/ Gärtnerin“ und unter der Berufsgattung 12132 den Beruf „Gärtner/ Gärtnerin Ausbildung in Fachrichtung: - Friedhofsgärtnerei“. Der Ausbildungsgang ist in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 ([X.]I S. 376; iF GärtnerAusbV) mit dem zugehörigen Ausbildungsrahmenplan geregelt. Demgegenüber wird der [X.] weder im Verzeichnis erwähnt noch existiert eine diesbezügliche Ausbildungsordnung. Auch in dem vom [X.] herausgegebenen Verzeichnis der in der [X.] anerkannten Lehr- und [X.] - Stand 1. Juni 1962 - wird die Tätigkeit des [X.]s nicht erwähnt. In der Datenbank [X.] der [X.] wird die Tätigkeit „Helfer/in - Gartenbau“ als Helfertätigkeit - nicht aber als [X.] - genannt (https://berufenet.arbeitsagentur.de, Stichwort: Helfer/in - Gartenbau, zuletzt abgerufen am 29. November 2022).

(b) Die Teilnahme des [X.] an der beruflichen Bildungsmaßnahme zum [X.] vom 10. Januar 1994 bis zum 28. März 1994 führt zu keiner anderen Bewertung. Die Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von weniger als drei Monaten stellt keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf dar.

(c) Ebenso kann aus der Nennung des [X.]s in [X.] 4 Abschn. a Nr. 16 [X.] nicht gefolgert werden, es handele sich um eine Tätigkeit in einem [X.]. Die in [X.] 4 Abschn. a [X.] genannten Tätigkeiten sind - wie gezeigt (Rn. 35) - nicht mit denjenigen eines [X.]s gleichzusetzen.

bb) Die Tätigkeit des [X.] ist auch nicht den Oberbegriffen der [X.] 5 [X.] zuzuordnen.

(1) Nach Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen [X.]n des [X.]ses sind die in den jeweiligen [X.]n in Fettdruck vorangestellten Überschriften allgemeine [X.]e, auf die eine Eingruppierung mit Ausnahme der [X.]n 2, 8 und 9a [X.] gestützt werden kann, sofern sie nicht ohnehin von einem bereits aufgeführten Merkmal erfasst sind. Sie beschreiben daneben als Oberbegriffe das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen [X.]e. Danach kann, wenn - wie vorliegend - eine Tätigkeit von einem [X.] - hier [X.] 5 Abschn. a [X.] - nicht oder nicht voll erfasst wird, auf die Oberbegriffe zurückgegriffen werden (vgl. zu einer solchen Regelung ausf. [X.] 12. Juni 2019 - 4 [X.] 363/18 - Rn. 17 mwN, [X.]E 167, 78).

(2) Der Kläger ist kein Beschäftigter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von weniger als drei Jahren, der in diesem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wird. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Eingruppierung nach [X.] 5 Fallgruppe 1 [X.] scheidet daher aus.

(3) Die Tätigkeit des [X.] erfüllt ferner keines der [X.]e der [X.] 5 Fallgruppe 2 [X.]. Die zugunsten des [X.] vom [X.] unterstellte Tätigkeit als [X.] stellt keine dar, für die eine [X.] vorgesehen ist.

c) Der Kläger ist nicht aufgrund einer Tätigkeit als Gärtner in [X.] 5 Abschn. a [X.] eingruppiert. Er behauptet selbst nicht, über die Tätigkeiten eines [X.]s hinaus solche eines ausgebildeten Gärtners auszuüben.

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Neumann    

        

        

        

    Lippok    

        

    Kopp    

                 

Meta

4 AZR 422/21

30.11.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 27. Oktober 2020, Az: 2 Ca 8/20, Urteil

§ 12 TVöD, § 13 TVöD, § 38 Abs 5 S 2 TVöD, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 4 AZR 422/21 (REWIS RS 2022, 9343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9343

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