Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 4 AZR 252/19

4. Senat | REWIS RS 2020, 529

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Gegenstand

Eingruppierung einer Erzieherin - Darlegungslast - wertender Vergleich


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2019 - 3 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit 1988 bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) Anwendung.

3

Die Klägerin ist an einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule mit „offenem Ganztag“ und „8-1 Betreuung“ ([X.]) eingesetzt. Dort werden neben dem Mittagessen und der Hausaufgabenbetreuung verschiedene Möglichkeiten der Freizeitgestaltung in Kooperation mit [X.] angeboten. Die Einzelheiten der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit ergeben sich aus einer Stellenbeschreibung, die von einem einheitlichen Anteil sämtlicher Aufgaben von 100 % der Gesamtarbeitszeit ausgeht. An der Schule sind Sozialarbeiter in einem Umfang von 1,5 Vollzeitstellen zur Begleitung und Unterstützung von zwölf Kindern tätig. Einer von ihnen betreut acht Kinder mit [X.], emotionalen und kognitiven Herausforderungen im Rahmen einer Maßnahme nach § 32 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe), um diesen den Verbleib an der [X.] zu ermöglichen.

4

Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Überleitung aus dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) im Jahre 2005 seit dem 1. Juli 2015 nach der [X.] S 8a [X.]/[X.]. Mit Schreiben vom 22. Juni und 18. August 2016 machte die Klägerin erfolglos eine Höhergruppierung in die [X.] S 8b [X.]/[X.] geltend.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie übe „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ iSd. für sie maßgebenden [X.] der [X.] S 8b Fallgruppe 1 Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] aus. Sie erfülle die Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b zu diesem Abschnitt. Dafür sei es ausreichend, wenn der zu betreuenden Gruppe auch nur ein Kind mit einer Behinderung oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten angehöre, sofern die Gruppe - wie hier - gerade für diesen Personenkreis vorgesehen sei. Zu diesem gehörten zunächst die Kinder, die als [X.]sschüler in die Gruppen der [X.] aufgenommen worden seien. Zudem nähmen drei Kinder an einer Maßnahme nach § 32 SGB VIII teil und wiesen folglich wesentliche Erziehungsschwierigkeiten auf. Sie habe zunächst im Schuljahr 2015/2016 sechs solcher Kinder betreut, im nächsten Schuljahr fünf und sodann vier; aktuell seien es zwei Kinder. Eines sei zugleich körperbehindert. Hinzu komme ein Kind mit Epilepsie. Ihre Tätigkeit erfülle auch die allgemeinen Anforderungen des [X.], da ihre Aufgaben weit über die üblichen einer Erzieherin hinausgingen. In Gruppen von etwa 30 Kindern müsse sie deren individuelle Fähigkeiten und Entwicklungspotenziale intensiv beobachten, dokumentieren und reflektieren. Überdies werde sie in das Team aus Lehrern, Sozialpädagogen, Integrationshelfern, [X.] und Honorarkräften einbezogen und erstelle persönliche Förder- und Entwicklungsangebote für das jeweilige Kind. Mit Einführung des integrativen Unterrichts und der [X.] seien die Anforderungen in der [X.] erheblich gestiegen. Dies ergebe sich schon aus dem Schulprofil. Hinzu komme der ständig steigende Anteil an Kindern aus Familien mit Fluchthintergrund und mit [X.] als Zweitsprache, was zu großen Schwierigkeiten im sozial-emotionalen Bereich führe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Juli 2015 nach der [X.] S 8b TVöD/[X.] zu vergüten.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das von der Klägerin in Anspruch genommene [X.] setze voraus, dass sämtliche Mitglieder der Gruppe die genannten Merkmale aufwiesen. Die auszuübende Tätigkeit sei auch nicht aufgrund anderer Umstände fachlich besonders schwierig. Die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten stellten nur einen kleinen Teil der Gruppe dar. Von den aktuell nur zwei Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf werde eines ohnehin von einem Integrationshelfer betreut.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ([X.]Rspr., [X.]. nur [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] - Rn. 14 [X.]; 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 14 [X.], [X.]E 162, 81) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] S 8b [X.]/[X.].

I. Nach den Feststellungen des [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der [X.]/[X.] sowie der TVÜ-[X.] Anwendung.

II. Für die Eingruppierung der Klägerin sind im Streitfall gleichwohl noch die §§ 22, 23 [X.] sowie die [X.]e für den [X.] des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] in der vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum TVÜ-[X.] mit Wirkung zum 1. Juli 2015 durch § 28b TVÜ-[X.] eingefügt wurden.

1. Zwar gelten nach § 29 TVÜ-[X.] im Grundsatz für die in den [X.]/[X.] übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2017 unter den Geltungsbereich des [X.]/[X.] fallen, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die neu eingefügten §§ 12, 13 [X.]/[X.].

2. § 29a TVÜ-[X.] bestimmt jedoch, dass die Überleitung dieser Beschäftigten für die Dauer ihrer unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.] erfolgt. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt. Ein solcher war auch nicht veranlasst. Es hätte sich auch dann keine höhere Eingruppierung ergeben. Nach § 1 Nr. 13 des [X.] Nr. 12 vom 29. April 2016 zum [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2017 sind die [X.]e für Beschäftigte im [X.] ohne inhaltliche Änderung in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] übernommen worden (zur tariflichen Entwicklung [X.]. [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 168, 306).

3. Die danach maßgebenden [X.]e lauten auszugsweise:

        

S 8a 

        

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und [X.]eils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

        

S 8b   

        

1.    

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und [X.]eils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

        

…       

        

Protokollerklärungen:

        

...     

        

6.    

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

                 

a)    

Tätigkeiten in [X.] ([X.], denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

                 

b)    

Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

                 

…“    

III. Das [X.] hat zutreffend angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten. Bei der Betreuung von Gruppen durch Erzieherinnen und Erzieher ist regelmäßig von einem Arbeitsvorgang auszugehen (zB [X.] 27. September 2017 - 4 [X.] - Rn. 16; 25. März 1998 - 4 [X.] - zu II 2 c der Gründe [X.]). Aus der Stellenbeschreibung, die die Tätigkeit der Klägerin differenziert wiedergibt (vgl. zu dieser Anforderung [X.] 10. Juni 2020 - 4 [X.] - Rn. 15), ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die auszuübende Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzen könnte. Gegen diese Annahme des [X.] hat auch keine der Parteien Einwände erhoben.

IV. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit einer Erzieherin erfüllt nicht das [X.] der [X.] S 8b Fallgruppe 1 [X.]/[X.]. Dabei kann mangels Feststellungen, ob sie Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist, zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie „sonstige Beschäftigte“ iSd. [X.] ist.

1. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, ihre Tätigkeit erfülle keines der [X.]e der Protokollerklärung Nr. 6 zur [X.] S 8b [X.]/[X.].

a) Die Klägerin ist nicht in einer Integrationsgruppe iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]a tätig. Die von ihr zu betreuende Gruppe hat unstreitig keinen Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Menschen iSv. § 2 SGB IX.

b) Ihre Tätigkeit erfüllt ebenso wenig das [X.] der Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]b. Dieses setzt eine Gruppe voraus, die ausschließlich aus Menschen mit Behinderung oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten besteht. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschrift (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 19).

aa) Schon der Wortlaut legt nahe, dass jedes Mitglied der Gruppe die [X.]eilige in der Protokollerklärung genannte Eigenschaft aufweisen muss.

(1) Das ergibt sich aus der Verknüpfung des Begriffs der Gruppe mit dem [X.]eiligen besonderen Merkmal durch die Präposition „von“. Wären die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, lediglich bei einem Teil der Gruppenmitglieder müssten diese Merkmale vorliegen, hätten sie die Formulierung „mit“ gewählt. Dies wird durch einen Vergleich mit der Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]a deutlich. Dort wird die Regelung zur Bestimmung des Mindestanteils der betreffenden Gruppenmitglieder mit dem Wort „mit“ eingeleitet, während von diesen wiederum jedes einzelne („von“) eine Behinderung iSv. § 2 SGB IX haben muss.

(2) Für die Auffassung der Revision, es sei ausreichend, dass die zu betreuende Gruppe gerade für diesen Personenkreis vorgesehen sei und sich in dieser Gruppe regelmäßig auch Kinder mit Behinderung oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten befänden, lassen sich dem Wortlaut keine Anhaltspunkte entnehmen. Bei dem von der Klägerin angenommenen [X.] hätte es seitens der Tarifvertragsparteien nahegelegen, die Präposition „für“ zu verwenden.

bb) Dieses Verständnis wird durch den systematischen Zusammenhang bestätigt. Die Tarifvertragsparteien haben den Fall der Tätigkeit in [X.] in der Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]a dergestalt geregelt, dass diese typischerweise dann fachlich besonders schwierig ist, wenn in der Gruppe ein bestimmtes Mindestmaß an Menschen mit Behinderung zu betreuen ist. Würde man die Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]b - wie die Klägerin meint - dahingehend verstehen, ein solches Mindestmaß sei hier nicht erforderlich, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu der Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]a. Diese liefe dann leer. Dies spricht dafür, dass im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]b Alt. 1 sämtliche Mitglieder der Gruppe behinderte Menschen iSv. § 2 SGB IX sein müssen. Nichts anderes gilt für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten zwei Elementen einer - alternativen - Aufzählung einen unterschiedlichen Sinngehalt beimessen wollen, liegt in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte fern.

cc) Das von der Revision angeführte Argument, dieses Verständnis führe, wenn auch nur ein Kind in der Gruppe nicht von einer Behinderung oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betroffen ist, zur fehlenden Anwendbarkeit des [X.]s, gebietet keine andere Auslegung.

(1) Ist die auszuübende Tätigkeit die Betreuung einer Gruppe von Kindern mit Behinderung oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Tarifsinn und weist tatsächlich eines der Gruppenmitglieder ein entsprechendes Merkmal nicht auf, ändert dies nichts an der Erfüllung des [X.]s und damit der Eingruppierung.

(2) Ist dem Beschäftigten hingegen die Betreuung einer Gruppe übertragen, deren Mitglieder nur zum Teil die im [X.] aufgeführten Merkmale aufweisen, ist zwar - wie die Revision insoweit zutreffend annimmt - das [X.] auch dann nicht erfüllt, wenn dies mit Ausnahme eines Kindes oder Jugendlichen bei sonst allen Gruppenmitgliedern der Fall ist. Dieser Umstand ist die Folge der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungstechnik. Das schließt aber nicht aus, dass die auszuübende Tätigkeit die besonderen Anforderungen des allgemeinen [X.]s erfüllt.

2. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch nicht das allgemeine [X.] der [X.] S 8b Fallgruppe 1 [X.]/[X.].

a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Klage insoweit allerdings nicht schon de[X.]alb unschlüssig, weil die Klägerin nicht den besonderen Darlegungsanforderungen zur Ermöglichung eines wertenden Vergleichs genügt hätte.

aa) Im Ausgangspunkt ist das [X.] noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das allgemeine [X.] der [X.] S 8b Fallgruppe 1 [X.]/[X.] erfüllt ist, einen wertenden Vergleich erfordert und de[X.]alb entsprechende Anforderungen an die Darlegung seitens der Klägerin zu stellen sind.

(1) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines [X.]s einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen [X.], obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im [X.] zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten [X.]s der maßgebenden [X.] - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt ([X.]Rspr., etwa [X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 35; 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.]. [X.]; grdl. [X.] 24. September 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 158; 19. März 1978 - 4 AZR 300/78 -).

(2) Bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungslast ist grundsätzlich zwischen der Aufgabe des Gerichts und derjenigen des [X.] zu unterscheiden. Die Auslegung der Tarifnormen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht ebenso obliegt wie die Subsumtion des vorgetragenen [X.] unter die Normen. Der Kläger muss seinerseits diejenigen Tatsachen beibringen, die dem Gericht die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ermöglichen (vgl. zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 17).

(3) Danach obliegt es regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darstellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches [X.] für die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren [X.] begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das [X.] der höheren [X.] gegenüber der sog. [X.] eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 37 [X.]: Tätigkeit auf einem „Peilschiff“; 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 37: neben „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusätzlich „selbständige Leistungen“).

(4) Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen [X.]e noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer [X.] hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren [X.] erfüllt (grdl. [X.] 24. September 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 158). Das ist etwa der Fall, wenn das [X.] der höheren [X.] auf dem einer niedrigeren [X.] aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „[X.]“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der [X.] und deren Anforderungen erschließt (zu einzelnen [X.]en [X.]. etwa [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 38: „höheres Maß von Verantwortlichkeit“; 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 32: „mit Entscheidungsverantwortung“; 26. August 2015 - 4 [X.] - Rn. 34, 37: „vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse“; 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 35: „besondere Vertrauensstellung“; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 28, 39 ff.: „schwierige Tätigkeiten“; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 31: „erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten“). Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „[X.]“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der [X.] und der unter das höher bewertete [X.] fallenden erlauben (erstmals zum wertenden Vergleich [X.] 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe; weiterhin etwa [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 38; 9. Dezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 18 ff.; 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 17 ff., 34; 16. Mai 2013 - 4 [X.] - Rn. 14).

(5) Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung von dem konkret in Anspruch genommenen [X.] ab.

(a) Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der [X.] durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren [X.] geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „[X.]“ der tariflich niedriger bewertenden Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem [X.] der [X.] entspricht. Die Auslegung dieses [X.]s und damit die Bestimmung der „[X.]“ ist hingegen Aufgabe des Gerichts. Dazu gehört auch die Feststellung, welche Einzelaufgaben Gegenstand der von den Tarifvertragsparteien genannten Ausbildung (vgl. [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 44, [X.]E 168, 306: Erzieher; 6. Juli 2016 - 4 [X.] - Rn. 24: Ergotherapeutin) oder des feststehenden Berufsbilds sind ([X.]. etwa [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 22: Stationsleitung). Soweit der Senat einen Vortrag des klagenden Beschäftigten verlangt hat, die Tätigkeit eines bestimmten Berufsbilds oder die Inhalte einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Ausbildung als solche darzulegen ([X.]. etwa [X.] 23. Oktober 2012 - 4 [X.] - Rn. 40: Heilerziehungspflegerin; 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 32: Logopädin; 16. November 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 29: Physiotherapeutin; 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 127, 305: Landschaftsgärtner), wird daran nicht mehr festgehalten.

(b) In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten [X.]s ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches [X.]s verwendet werden sollen (vgl. [X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.] - zu I 3 c cc (2) der Gründe; 20. Februar 2002 - 4 [X.] - zu [X.] 5 b aa der Gründe). Begründen sie die Erfüllung des [X.]s der [X.], sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige [X.] herangezogen werden (zB [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] - Rn. 31 ff.). Bleiben tatsächliche Umstände unklar, hat das Gericht ggf. im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Vortrags hinzuwirken (vgl. auch [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 17). Die abstrakte Bestimmung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede des angeführten [X.] der [X.] und des [X.]s der beanspruchten höheren [X.] obliegt dem Gericht.

bb) In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin entgegen der Auffassung des [X.] ihrer Darlegungslast genügt.

(1) Die Klägerin hat im Rahmen einer detaillierten Schilderung der von ihr auszuübenden Tätigkeit dargelegt, dass sie Tätigkeiten einer Erzieherin ausübt. Welche Aufgaben eine Erzieherin im Tarifsinn zu erfüllen hat, ist vom Gericht im Wege der Tarifauslegung zu ermitteln. So hat auch der Senat schon wiederholt den Tarifbegriff des Erziehers ausgelegt ([X.]. nur [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 44 [X.], [X.]E 168, 306). Es obliegt dem Gericht zu beurteilen, ob der Vortrag der Klägerin den rechtlichen Schluss erlaubt, die Anforderungen der [X.] S 8a [X.]/[X.] seien erfüllt.

(2) Überdies hat die Klägerin vorgetragen, welche der ihr übertragenen Aufgaben aus ihrer Sicht der höheren [X.] zuzuordnen sind. Weiter gehender Vortrag war zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht zu verlangen. Den Ausführungen des [X.] ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, welchen Sachvortrag es zur Durchführung des erforderlichen wertenden Vergleichs vermisst hat. Es hat lediglich pauschal ausgeführt, die Klägerin hätte die von ihr dargestellten Aufgaben „nicht hinreichend von der [X.] einer Erzieherin abgegrenzt und damit ins Verhältnis gesetzt“.

b) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt jedoch nicht das allgemeine [X.] der [X.] S 8b Fallgruppe 1 [X.]/[X.]. Dies kann der Senat auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss sich die Tätigkeit iSd. [X.] S 8b [X.]/[X.] von der „[X.]“ einer Erzieherin „sehr deutlich“ abheben ([X.] 22. März 1995 - 4 [X.] - zu II 3 c der Gründe). Entgegen der Auffassung des [X.] setzt dies jedoch nicht zwingend voraus, dass die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Behinderung oder wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufweisen, zusammengenommen wenigstens ein Drittel der zu betreuenden Gruppe ausmachen.

(1) Die allgemein gefasste Formulierung des [X.]s in [X.] S 8b Fallgruppe 1 [X.]/[X.] bietet für ein solches Tarifverständnis keine Anhaltspunkte. Zwar können bei der Auslegung des allgemeinen [X.]s die [X.]e als Richtlinien für die Bewertung herangezogen werden ([X.]Rspr., zuletzt etwa [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 38; 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 25 [X.]; für Angestellte im [X.] vgl. [X.] 22. März 1995 - 4 [X.] - zu II 3 c der Gründe [X.]). Allein der Protokollerklärung Nr. 6 Buch[X.]a kann aber keine generelle quantitative Vorgabe für das allgemeine [X.] entnommen werden. Vielmehr machen die Beispiele der Protokollerklärung Nr. 6 deutlich, dass auch andere Umstände die Erfüllung des [X.]s rechtfertigen können. Zur Bestimmung einer vergleichbaren „Wertigkeit“ (vgl. [X.] 22. März 1995 - 4 [X.] - zu II 3 c der Gründe) bedarf es einer Bewertung der quantitativen und qualitativen Elemente der übertragenen Aufgaben. So kann im Einzelfall etwa die Betreuung einer Gruppe von Kindern, von denen mindestens die Hälfte „mehr oder weniger starke Erziehungsschwierigkeiten aufweisen“, die Annahme besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten im Tarifsinn rechtfertigen (vgl. [X.] 5. März 1997 - 4 [X.] - zu II 3 c der Gründe). Auch die Einzelbetreuung von Kindern in der Frühförderung kann vergleichbare Anforderungen an die Tätigkeit eines Erziehers stellen ([X.] 22. März 1995 - 4 [X.] - zu II 3 c der Gründe).

(2) Entgegen der Auffassung des [X.] sind die [X.]e bei einem solchen Verständnis des allgemeinen [X.]s nicht bedeutungslos. Ist ein [X.] erfüllt, verbietet sich zwar die Prüfung des allgemeinen [X.]s ([X.] 12. Juni 2019 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 167, 78). Das bedeutet jedoch nicht umgekehrt, dass bei Nichtvorliegen einzelner in den [X.]en genannter Kriterien die allgemeinen [X.]e nicht erfüllt sein könnten.

bb) Danach kann die Klägerin keine Vergütung nach der [X.] S 8b [X.]/[X.] verlangen. Ihre Tätigkeit hebt sich nicht „sehr deutlich“ aus der [X.] heraus. Sie weist weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine besondere fachliche Schwierigkeit auf.

(1) Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, bei den von ihr genannten Kindern lägen tatsächlich wesentliche Erziehungsschwierigkeiten vor, ist ihrem Vortrag nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Aufgaben ihr hinsichtlich dieses Personenkreises übertragen worden sind. Das gilt insbesondere für die Kinder, die von einem Sozialarbeiter begleitet werden. Welche Aufgaben von diesem - auch in der [X.] - übernommen werden und de[X.]alb nicht von der Klägerin wahrzunehmen sind, ist nicht ersichtlich. Der Anteil der übrigen von der Klägerin aufgeführten - zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung des [X.] drei - Kinder erreichen jedenfalls nicht ein Maß, das als solches die Annahme einer vergleichbaren Wertigkeit mit den in der Protokollerklärung Nr. 6 aufgeführten [X.]en rechtfertigen würde.

(2) Die Klägerin kann sich nicht auf die Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 (- 4 [X.] -) stützen. Sie übersieht, dass sich die auszuübenden Tätigkeiten unterscheiden. Anders als im dortigen Fall ist der Klägerin nicht die Betreuung von Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten oder (Lern-)Behinderungen übertragen, sondern von Kindern einer Grundschule, von denen - möglicherweise - einzelne eine Behinderung oder wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufweisen.

(3) Weiterhin lassen sich dem Vortrag der Klägerin, eine zunehmende Anzahl von Kindern weise einen „Migration[X.]intergrund“ auf oder spreche [X.] als Zweitsprache, keine Anhaltspunkte für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit entnehmen. Ihr bloßer Hinweis auf das Schulkonzept ist unsubstantiiert. Es bleibt unklar, welche Aufgaben im regulären Unterricht und welche in der Betreuung der [X.] anfallen. Unzureichend ist schließlich der nicht näher erläuterte Verweis auf mögliche Schwierigkeiten im sozial-emotionalen Bereich.

(4) Soweit die Klägerin auf ihre Beobachtungs- und Dokumentationspflichten sowie das Erfordernis der Zusammenarbeit mit den anderen an der Grundschule tätigen Berufsgruppen verweist, ergibt sich daraus ebenfalls keine Herau[X.]ebung aus der [X.]. Vielmehr sind diese Aufgaben Gegenstand der „[X.]“ einer Erzieherin ([X.] - Erzieher/in - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2020; vgl. auch [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 44, [X.]E 168, 306).

V. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

        

        

    Widuch    

        

    P. Hoffmann    

                 

Meta

4 AZR 252/19

14.10.2020

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 17. Mai 2018, Az: 1 Ca 2600/17, Urteil

§ 29a TVÜ-VKA, § 22 BAT, § 23 BAT, § 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S8a TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S8b TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV ProtErkl 6b TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 4 AZR 252/19 (REWIS RS 2020, 529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 859/20

7 Sa 661/21

6 Sa 821/21

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