Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.09.2019, Az. 2 BvQ 72/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 3828

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl eines Strafverfahrens - mögliche Anträge in der Hauptsache offensichtlich unzulässig


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die (möglichen) Anträge in der Hauptsache erweisen sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. [X.] 108, 238 <246>).

2

Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren geht über das hinaus, was Gegenstand der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. [X.] 16, 220 <226>; BVerfGK 1, 32 <37>). Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4) und 5) ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 [X.]. Hinsichtlich des Antrages zu 6) fehlt es an einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Begründung. Nach alledem kommt auch eine mit dem Antrag zu 1) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht.

3

Die weiteren Anträge (Anträge zu b) und h) der Antragsschrift) sind der Sache nach bereits durch den Beschluss der Kammer vom 20. August 2019 - 2 BvR 1500/19 - beschieden worden. Selbst wenn die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sie mit den angesprochenen "Verfügungen" etwaige am ersten Hauptverhandlungstag verkündete Beschlüsse meint, könnte ihr Antrag unter [X.] keinen Erfolg haben.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 72/19

06.09.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.09.2019, Az. 2 BvQ 72/19 (REWIS RS 2019, 3828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3828

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