Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 2 StR 248/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3673

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Kosten- und Auslagenentscheidung nach dem Tod eines Angeklagten


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

2

Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 [X.] wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, [X.]St 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom 5. August 1999 - 4 [X.], [X.]R [X.] § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).

3

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 [X.], [X.], 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, [X.], 359); in der [X.] ist dies nicht besonders auszusprechen.

Fischer                      Appl                      Eschelbach

                  Ott                       [X.]

Meta

2 StR 248/14

30.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 5. Februar 2014, Az: 52 Ks 13/13

§ 206a Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 2 StR 248/14 (REWIS RS 2014, 3673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3673

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