Aktenzeichen 4 StR 252/12

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RCNMJJZE77NT37RY3H

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.08.2012

Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

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