Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2012, Az. B 9 SB 79/11 B

9. Senat | REWIS RS 2012, 6081

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrags - neurologisch-psychiatrisches Gutachten - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die 1947 geborene Klägerin beansprucht die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

2

Im Juni 2007 beantragte die Klägerin die Feststellung ihres GdB. Daraufhin zog das Landratsamt [X.] Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei und stellte auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 11.10.2007 den GdB mit 30 fest. Mit Widerspruchsbescheid des [X.] vom [X.] wurde unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen ein GdB von 40 anerkannt.

3

Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht [X.] ([X.]) hat nach Beweisaufnahme (ua durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen [X.] vom 9.1.2009) die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.12.2009). Im anschließenden Berufungsverfahren hat das [X.] (L[X.]) auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 [X.]G ein rehabilitationsmedizinisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. vom [X.] nebst einer nach Einwänden der Klägerin veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 9.2.2011 eingeholt. Durch Urteil vom 27.10.2011 hat das L[X.] (ohne mündliche Verhandlung) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

4

Das [X.] habe in Auswertung der medizinischen Unterlagen zutreffend und umfassend ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren ein höherer GdB als 40 nicht festzustellen sei. Dem schließe sich der Senat an. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und der von Prof. Dr. J. eingeholten Äußerungen sei eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Insbesondere hätten sich keine Befunde und Diagnosen ergeben, die eine Abweichung zugunsten der Klägerin rechtfertigen könnten. Auch das Vorbringen der Klägerin, die somatoforme Schmerzstörung bzw das myofasciale Schmerzsyndrom seien nicht ausreichend berücksichtigt, habe sich durch die Ermittlungen nicht bestätigt. Prof. Dr. J. habe ebenso wenig wie [X.] ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom oder eine somatoforme Schmerzstörung feststellen können. Der überzeugenden Einschätzung des [X.] folgend, dass die angegebenen Schmerzen im Rahmen der Grunderkrankung nicht über dem Normalmaß gelegen hätten, habe Prof. Dr. J. dargelegt, dass die körperlichen Funktionseinschränkungen durch die Gelenk- bzw Wirbelsäulenerkrankungen erklärbar seien, sodass die nach seiner Ansicht vermutlich zusätzlich bestehende Fibromyalgie nicht zu einer weiteren Erhöhung des GdB beitrage. Somit habe sich die Einschätzung, die der - die Klägerin behandelnde - Dr. F. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft geäußert habe, es liege ein schweres myofasciales Schmerzsyndrom vor, nicht bestätigt.

5

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin als Verfahrensmangel ua eine Verletzung des § 103 [X.]G geltend. Das L[X.] sei ohne hinreichende Begründung dem von ihr gestellten Antrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nicht gefolgt.

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des L[X.] vom 27.10.2011 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) ergangen.

7

Das L[X.] ist dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.10.2011 (also einen Tag vor dem Berufungsurteil) gestellten Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Vorliegens einer Fibromyalgie und eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms sowie eines deswegen vorliegenden höheren GdB ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G).

8

Das L[X.] ist unter Nennung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewertung des GdB eine umfassende Feststellung aller vorliegenden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen erfordert (zur Feststellung des GdB s nur Urteil des B[X.] vom [X.] - B 9 SB 4/08 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.] 10 Rd[X.] 18). Hiervon ausgehend hätte es sich gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 5, 49). Es bestand zwingende Veranlassung, dem Beweisantrag zu folgen. Hierfür sind folgende Gründe maßgebend:

9

Die Klägerin hatte gegenüber dem L[X.] - zuletzt mit Schriftsatz vom 26.10.2011 - geltend gemacht, bei ihr liege eine Fibromyalgie sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom vor und dadurch erreiche sie insgesamt einen GdB von 50. Beide Krankheitsbilder betreffen zumindest auch das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet. Eine entsprechende fachärztliche Beurteilung lag dazu weder in Form eines aktuellen Befundberichts noch in Form eines Gutachtens vor, sodass schon allein deshalb eine diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts nahe lag. Zudem hatte der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. F. wie das L[X.] selbst erkannt hat - ein schweres myofasciales Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine "neurologische Einschätzung" empfohlen. Der rehabilitationsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. J. hatte wegen einer möglichen psychovegetativen Erschöpfung die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens angeregt und zudem eine Fibromyalgie als "vermutlich zusätzlich bestehend" bezeichnet. Diese Umstände belegen insgesamt die Notwendigkeit der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Allein aus dem vom L[X.] hervorgehobenen Umstand, dass die gerichtlichen Sachverständigen [X.] und Prof. Dr. J. selbst weder ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom noch eine somatoforme Schmerzstörung hätten feststellen können, durfte das L[X.] jedenfalls nicht den Schluss ziehen, dass diese Erkrankungen bei der Klägerin nicht vorliegen.

Auf der Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht kann das angefochtene Urteil iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme der Rechtsstreit einer anderen, für die Klägerin günstigeren Lösung hätte zugeführt werden können.

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G vorliegen, macht der Senat von der ihm durch § 160a Abs 5 [X.]G eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 9 SB 79/11 B

24.05.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 22. Dezember 2009, Az: S 13 SB 1620/08, Gerichtsbescheid

§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2012, Az. B 9 SB 79/11 B (REWIS RS 2012, 6081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6081

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