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PDF anzeigen[X.] ZR 438/99vom12. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. November 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 153.387,56 [X.]:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.). Das [X.] hat im Vorprozeß den Kläger we-gen Verschuldens bei Vertragsschluß verurteilt, weil sein Partner [X.] und erdurch Erklärungen außerhalb des Kaufvertrages in den Käufern [X.] geweckt haben. Daraus läßt sich schon inhaltlich keine Pflicht-verletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger ableiten.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
12.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 438/99 (REWIS RS 2002, 1605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1605
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