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PDF anzeigen[X.] ZR 180/99vom18. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 14. [X.] wird angenommen, soweit die Berufung des Beklagten ge-gen das Urteil des [X.], Zivilkammer 10, vom3. Dezember 1998 zurückgewiesen worden ist.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Gründe:Wegen der durch Anschlußberufung des [X.] weiter verfolgten [X.] von 2.321,75 DM wirft die Revision keine entscheidungserheblichenRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie keinen [X.] (§ 554 b ZPO). Die Entscheidung [X.], 380 (vgl. S. 385 f.!) ist nicht- 3 -einschlig, weil im vorliegenden Fall der [X.] vor dem Zahlungseingang beendet war (vgl. [X.], 88, 90 f.).Kreft Kirchhof [X.]
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZR 180/99 (REWIS RS 2001, 1290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1290
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