Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 4 StR 133/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2883

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 28. Juni 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Juni 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.],

als Vorsitzender, [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2004 wird verworfen. 2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Voll-streckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Urteil weist entgegen der [X.] der Revision und des [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten auf. 1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie und einem schizophrenen Residuum. Die Erkrankung geht [X.] mit einem sekundären Alkoholmißbrauch. Erste Krankheitsanzeichen traten bereits im Jahre 1984 auf. Der Beschuldigte, der sich seither häufig in [X.] psychiatrischer Behandlung befand, steht seit 1991 unter Betreuung. Seit 1989 trat er vielfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei er insbesondere [X.] der 90er Jahre wegen mehrerer, auch körperlicher, stets unter [X.] 4 - fluß begangener Aggressionshandlungen zum Nachteil seiner früheren [X.] auffiel. Sämtliche Verfahren wurden wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Dem vorliegenden Verfahren liegen Vorfälle aus dem Jahre 2002 zugrunde. Im Juni 2002 drohte der Beschuldigte Mitarbeitern des Sozialamtes an, sie mit einer von ihm zu Hause verwahrten Axt zu erschla-gen. Im Dezember 2002 schlug er nach dem Genuß alkoholischer Getränke eine Bekannte mit der Faust ins Gesicht und zertrümmerte anschließend deren Wohnungseinrichtung. Das [X.] ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschuldigte auch diese Taten infolge seiner schizophrenen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und von ihm auch künftig, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden sekundären Alkoholmißbrauch, vergleichbare Straftaten vor allem gegen Personen aus sei-nem unmittelbaren Umfeld zu erwarten sind. 2. Dem Inhalt des Urteils ist, anders als der [X.] meint, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die [X.] bei der Be-urteilung der Schuldfähigkeit von einer fehlenden Steuerungsfähigkeit des [X.] ausgegangen ist und die Anwendung des § 20 StGB nicht etwa rechtsfehlerhaft auf beide Alternativen, nämlich sowohl auf das Fehlen der [X.] als auch auf das Fehlen der Steuerungsfähigkeit gestützt hat (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Das [X.] hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen zum Krankheitsbild des Beschuldigten auseinandergesetzt und sich dessen Bewertung, - allein - die Steuerungsfähig-keit des Beschuldigten sei aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und eines damit einhergehenden sekundären Alkoholmißbrauchs bei den [X.] gewesen, angeschlossen ([X.]). Die [X.] hat bei Begründung des [X.], worauf der [X.] selbst zutreffend - 5 - hinweist, wiederholt auf die fehlende Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten abgestellt. Es kann deshalb auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusam-menhangs der Urteilsgründe davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Formulierung im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts, die "Einsichtsfä-higkeit" des Beschuldigten sei infolge einer krankhaften seelischen Störung bei den verfahrensgegenständlichen Taten ausgeschlossen gewesen ([X.]), um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Den Urteilsgründen können darüber hinaus sowohl die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 20; [X.], 232) als auch die tatkausale Be-deutung der Erkrankung des Beschuldigten entnommen werden. Auch die Er-wägungen des [X.]s zur Gefährlichkeitsprognose begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr unter Würdigung des Werdegangs und der Erkrankung des Beschuldigten sowie der von ihm in zurückliegender Zeit begangenen rechtswidrigen Taten ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß von ihm infolge seines Zustandes auch künftig nicht nur Taten im unter-sten Bereich der Kriminalität, sondern auch gewichtigere Straftaten, insbeson-dere
- 6 - Aggressionsdelikte gegen Personen aus seinem näheren Umfeld, zu erwarten sind (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9). Maatz
[X.] [X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 133/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 4 StR 133/05 (REWIS RS 2005, 2883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2883

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