Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 2 B 32/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 829

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Gegenstand

Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden; rechtliches Gehör, Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung; Hinterbliebenenversorgung


Gründe

1

Auf die [X.]eschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der [X.]erufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.]hof zurückzuverweisen. Die [X.]erufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der [X.]hof über die [X.]erufung ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

2

1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen [X.]eamten verheiratet. Der [X.]eklagte lehnte den Antrag mit der [X.]egründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der [X.]hof hat die [X.]erufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch [X.]eschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten [X.]eweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin [X.] und Aufklärungsmängel geltend. Der [X.]hof habe die Frage, ob der [X.] bereits vor [X.]ekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte [X.]eweisaufnahme unterlassen.

4

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die [X.]erufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die [X.]erufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.]VerwG 10 C 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 = [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 82, [X.]. Rn. 24 m.w.N.).

5

a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt ([X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das [X.]erufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des [X.]erufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem [X.] liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und [X.]eteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den [X.]eteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das [X.] erfüllt zudem den Zweck, die [X.] der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.]VerwG 10 C 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 = [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 82, [X.]eils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - [X.]VerwG 6 C 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 = [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 64; [X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 6).

6

Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des [X.]. 6 Abs. 1 [X.], der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei [X.], in denen im [X.] auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 "[X.]" - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom [X.]erufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ([X.]eschluss vom 12. März 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 112.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem [X.]eamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten auch für [X.]eamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen ([X.], Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 "[X.]" - Rn. 61; hierzu auch [X.], [X.]-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).

7

b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des [X.]hofs nicht gerecht.

8

Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer [X.]etracht zu bleiben hatte. Mit der [X.]eschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den [X.]hof ausgesprochene [X.]erufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - [X.]VerwG 6 C 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 = [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 64, [X.]eils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im [X.]punkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - [X.]VerwG 2 C 16.03 - [X.] 239.1 § 3 [X.] Nr. 2; [X.]eschluss vom 10. Juni 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende [X.]erufungsbegründung ein. Auch das [X.] nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.

9

Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des [X.]s auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu [X.]eweisanträge gestellt hat (vgl. [X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der [X.]hof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des [X.]. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche [X.]erufungsverhandlung aber geboten (vgl. [X.]eschluss vom 12. März 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 112.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen [X.]eweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. [X.]eschluss vom 26. März 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 26.11 -).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhält die Witwe eines [X.]eamten [X.]. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. [X.]ei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im [X.]punkt der Eheschließung kommt die Gewährung von [X.] in diesem Falle daher regelmäßig nur in [X.]etracht, wenn der [X.] bereits vor [X.]ekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war ([X.]eschlüsse vom 2. Oktober 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender [X.]edeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des [X.]eamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem [X.]punkt ein [X.] gefasst worden ist.

Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der [X.]hof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die [X.]eweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des [X.] substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.]VerwG 10 C 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 ). Mit der abschließenden [X.]emerkung, die Umstände sprächen "eher" für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des [X.]hofs selbst.

Insbesondere aber hat der [X.]hof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten [X.]eweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen [X.]eweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete [X.]eweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche [X.]ehauptungen in Frage kommt ([X.]eschluss vom 12. August 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - [X.]VerwG 9 C 47.85 - [X.]VerwGE 77, 150 <155>, [X.]eschluss vom 20. September 1993 - [X.]VerwG 4 [X.] 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der [X.]hof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der [X.]eweiswürdigung vorgenommen.

Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter [X.]eweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine [X.]eratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der [X.]hof durch die Ablehnung des [X.]eweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe "sehr kurzfristig" geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter [X.]eweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden [X.]. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche [X.]eratung hierüber. Sollte den Erwägungen des [X.]hofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender [X.] könne nur durch Vorlage eines ausformulierten [X.] oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.].

Im Übrigen folgen die Annahmen des [X.]hofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des [X.] [X.]ezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten [X.]laufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des [X.]eurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des [X.]hofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern "sehr kurzfristig" die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere [X.]eweisaufnahme entbehrlich machender - [X.]eleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener [X.] vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven [X.] nicht entnommen werden.

Meta

2 B 32/12

03.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Februar 2012, Az: 14 B 10.2383, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 130a S 1 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 101 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 19 Abs 1 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 2 B 32/12 (REWIS RS 2012, 829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 829

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Witwengeld, Versorgungsehe, Eheschließung, Erkrankung


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