Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2017, Az. V ZB 29/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4702

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Gegenstand

Abschiebungshaft: Notwendiger Inhalt des Haftantrags


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2017 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 15. April 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge im Februar 2016 in das [X.] ein. Er wurde in eine Asylbewerberunterkunft aufgenommen und ersuchte unter einem Aliasnamen um Asyl. Am 9. März 2016 stellte die [X.] bei einer Kontrolle seinen algerischen Reisepass sicher und übersandte ihn an das [X.] ([X.]). Bei einer landesweiten Kontrolle des [X.] am 12. April 2016 flüchtete der Betroffene und wurde am 15. April 2016 festgenommen.

2

Mit Beschluss vom 15. April 2016 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung nach [X.] bis längstens 22. Juni 2016 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, die er nach seiner Abschiebung am 11. Mai 2016 mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiterverfolgt hat. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die beteiligte Behörde beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

3

Nach Auffassung des [X.] liegt der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Behörde habe darin die notwendigen Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer gemacht. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft lägen vor. Der Betroffene sei aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Zudem habe der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen wolle.

III.

4

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.

5

1. Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - [X.], [X.] 2016, 108 Rn. 15 mwN).

6

2. Dem entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Sie musste in dem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG insbesondere darlegen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und welchen [X.]raum diese jeweils in Anspruch nahmen (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - [X.], juris Rn. 7 mwN). Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabkommen (hier das Protokoll zwischen der [X.] und der Demokratischen Volksrepublik [X.] über die Identifizierung und die Rücknahme i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2003, [X.] II 2004 S. 16, nachfolgend: [X.] Protokoll), sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte in dem Haftantrag darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 10; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.] 2014, 52 Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.] 2016, 429 Rn. 9); ggf. ist darzulegen, warum abweichend hiervon verfahren werden soll.

7

Daran fehlt es. Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag zwar auf die vorgesehene Abschiebung des Betroffenen nach [X.] hingewiesen und dargelegt, die Ausländerbehörde bemühe sich darum, dass der [X.] des Betroffenen für die Abschiebung zur Verfügung stehen werde. Sie hat auch ausgeführt, aufgrund der Arbeitsbelastung beim [X.] könne ein konkretes Datum, wann dies der Fall sei, nicht genannt werden, weshalb unverzüglich ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet werde. Fotokopien des [X.]es lägen vor. Die frühesten Vorführungstermine bei der algerischen Botschaft fänden am 31. Mai bis 2. Juni 2016 statt. Das Verfahren der Passersatzbeschaffung dauere 14 Werktage. Innerhalb dieser [X.] werde die Flugbuchung durchgeführt.

8

Damit werden die erforderlichen Schritte für eine Abschiebung nach [X.] aber nicht dargestellt. Das deutsch-algerische Protokoll über die Identifizierung und Rückübernahme wird nicht erwähnt, und es werden keine Angaben zu dem darin vorgesehenen Verfahren gemacht. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil eine Fotokopie des [X.]es des Betroffenen vorhanden war und das deutsch-algerische Protokoll Erleichterungen bei der Ausstellung eines Heimreisedokuments durch das algerische Generalkonsulat vorsieht, wenn die algerische Staatsangehörigkeit durch Vorlage u.a. einer Fotokopie des Reisepasses oder des Personalausweises glaubhaft gemacht werden kann (Art. 1 Abs. 1 u. 3 ebd.). Gelingt die Glaubhaftmachung mit Hilfe des vorgelegten Dokuments nicht, führen die algerischen Konsularbehörden zudem unverzüglich eine Anhörung in der [X.] durch (Art. 2 Abs. 1 ebd.). Zu diesen möglichen Verfahrenserleichterungen verhält sich der Haftantrag jedoch nicht. Selbst wenn die Behörde nicht vorhatte, nach dem deutsch-algerischen Protokoll zu verfahren, weil ihr durch die [X.] ([X.]) das jeweils tagesaktuelle Verfahren für die Beschaffung des [X.] vorgegeben wird, wäre jedenfalls dies darzulegen und zu erläutern gewesen. Ohne solche Angaben ist es dem [X.] und dem Betroffenen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der beantragten Haft, insbesondere die notwendige Haftdauer (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), zu prüfen.

9

3. Der Mangel des [X.] ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsgericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - [X.]/13, [X.] 2014, 384 Rn. 22). Vielmehr hat das Amtsgericht in dem [X.] auf den Haftantrag vom 15. April 2016 verwiesen.

4. Neuer Tatsachenvortrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Schon aus diesem Grund sind die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 nicht geeignet, die Mängel des [X.] zu heilen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 [X.] analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann     

       

Schmidt-Räntsch     

       

Weinland

       

Göbel     

       

Haberkamp     

       

Meta

V ZB 29/17

27.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Duisburg, 11. Januar 2017, Az: 12 T 90/16

§ 417 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2017, Az. V ZB 29/17 (REWIS RS 2017, 4702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4702

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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