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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 124/15
vom
19. August
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. August
2015
gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Dortmund
vom 30.
September 2014 wird
a) das Verfahren hinsichtlich des Falles 12 der Anklage ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend [X.], dass der Angeklagte wegen Steuerhinterzie-hung in 24 Fällen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 25
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es hinsichtlich eines Betrages von 2.250.000 [X.] gemäß §
111i Abs. 2 StPO getroffen.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO.
Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] aus
prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Falles 12 der Anklage ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die [X.] hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten [X.] zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und neun Monaten hat demgegenüber Bestand. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] ohne die wegen der [X.] des Verfahrens weg-gefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden
durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten zu belasten (§
473 Abs. 1 und 4 StPO).
RiBGH Rothfuß befindet sich
im Urlaub und ist an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Raum Raum
Jäger
RiBGH Prof. Dr. Radtke
befindet sich im Urlaub und
ist deshalb an der Unter-
schriftsleistung gehindert.
Raum
Mosbacher
4
Meta
19.08.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. 1 StR 124/15 (REWIS RS 2015, 6453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6453
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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