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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die [X.] der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen 1 - 3 - der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entschei-dung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2009 - 10 O 1020/08 - [X.], Entscheidung vom 23.10.2009 - 8 U 194/09 -
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16.09.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZR 298/09 (REWIS RS 2010, 3276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3276
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