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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 22/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2009 - 5 U 3593/07 -, soweit dieses die Beklagte zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 256.065,18 • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. [X.] [X.] [X.][X.] [X.]
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16.12.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. III ZR 22/09 (REWIS RS 2010, 259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 259
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