Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 182/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3379

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und [X.], aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind, und in sämtlichen Strafaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung Πdie An-geklagten [X.] und [X.] auch wegen weiterer Straftaten Πzu [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.]

erzielt mit der Sach-rüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357 StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt, der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im [X.] von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 - Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 2004 ausgeführt:
—Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle [X.] ([X.] bis 10) den Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen um eine [X.]™ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. [X.], 482), noch daß dieser ein (mit [X.]) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld-spruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig) zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. [X.], Beschluß vom 20. April 2005 Œ 5 StR 73/05). Der Aufhebung von [X.] bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene [X.] wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende Feststellungen treffen.fi
Dem folgt der Senat. Basdorf Häger Raum [X.]

Meta

5 StR 182/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 182/05 (REWIS RS 2005, 3379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3379

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