Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 189/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2292

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[X.] StR 189/01vom12. Juni 2001in der [X.] schwerer Brandstiftung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Dezember 2000a)im Schuldspruch zu den Fällen [X.] und [X.] 3. der [X.])im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungenaufgehoben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] zurückverwiesen.3.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung inzwei Fällen und Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Ange-klagte mit ihrer Revision. Nach Rücknahme einer Verfahrensbeschwerde rügtsie ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-weise Erfolg.1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie im [X.]. 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Hin-- 3 -sichtlich der Fälle [X.] und [X.] 3. kann der Schuldspruch hingegen keinen [X.] haben.Das [X.] hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ange-klagte im Fall [X.] das ihr gehörende und von ihr bewohnte Haus vorsätzlich [X.] gesetzt und im Fall [X.] 3. einen unbekannten Täter zu der von diesembegangenen Brandstiftung angestiftet hat. Die zu den Taten getroffenen Fest-stellungen können deshalb bestehen bleiben. Ihnen läßt sich aber [X.] anders [X.] 1. - nicht entnehmen, ob es sich bei dem Tatobjekt im [X.]punkt dertatbestandsmäßigen Handlungen noch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB a.F.(§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) um ein Gebäude handelte, das der [X.] Menschen dient.Die Strafkammer sieht dieses Tatbestandsmerkmal in allen Fällen alserfüllt an. Zur Begründung führt sie in der rechtlichen Würdigung aus: [X.] hatte den [X.] durch das [X.] nicht bereits aufge-geben, da sie ihr Haus für den Fall, daß es durch das Feuer nicht unbewohn-bar würde, weiter als Wohnung nutzen wollte und auch tatsächlich so [X.] diesen im Ansatz fehlerhaften Erwägungen hat sich die [X.] auf die für die Entscheidung erheblichen Umstände des [X.].Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet darüber, wie lange ein Ge-bäude als Wohnung dient, der Wille des tatsächlichen [X.] bzw.aller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben,kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbe-wohner einen Brand selbst legt oder durch einen anderen legen läßt (vgl. [X.] 1994, 130 m.w.N.). Darauf, ob der Nutzer das Gebäude für den Fall [X.] der Brandstiftung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.Ungeachtet des rechtlich unzutreffenden Ansatzes der Strafkammer wirddie Verurteilung der Angeklagten im Fall [X.] 1 der Urteilsgründe von den ge-troffenen Feststellungen getragen. Zu dieser Tat ist festgestellt, daß zur [X.] ih-- 4 -rer Begehung im Januar 1997 eine der beiden Einliegerwohnungen [X.]. Daß der Mieter sich am Tattag im Urlaub befand, ändert nichts daran, daßdie Angeklagte nicht Alleinbewohnerin des Gebäudes war und deshalb durchdie Brandstiftung die Zweckbestimmung zum Wohnen nicht wirksam aufgebenkonnte.Für die Taten zu [X.] und [X.] 3, die einige Monate später, nämlich [X.] bzw. Ende August 1997, begangen wurden, fehlen Feststellungen dazu, obeine Einliegerwohnung noch oder wieder vermietet war oder ob die Angeklagte[X.] mit der Folge, daß eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. ent-fiele [X.] das Gebäude allein bewohnte. Das führt zur Aufhebung des Schuld-spruchs in diesen Fällen. Die fehlenden Feststellungen wird der Tatrichter, anden die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist,nachzuholen [X.] Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu den Fällen [X.] und[X.] 3. können die für diese Taten verhängten [X.]n sowie die Gesamts-trafe keinen Bestand haben. Der Senat hebt auch die [X.] an sich nicht zu bean-standende - [X.] im Fall [X.] 1 auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheitzu einer in sich abgestimmten Zumessung aller zu verhängenden Strafen zugeben.[X.] [X.] Tolksdorf Athing Ernemann

Meta

4 StR 189/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 189/01 (REWIS RS 2001, 2292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2292

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