Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. II ZR 22/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5589

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 22/10

vom

21.
Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juni 2011 durch den
Vorsitzenden
Richter Dr.
Bergmann, den
Richter Dr.
Strohn,
die Richterin-nen
Caliebe und
Dr.
Reichart
und den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] vom
19.
Januar 2010 wird
als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklagen
auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegen-standes
nach den Grundsätzen des §
247 Abs.
1 [X.] ([X.], [X.] vom 28.
September 1981 -
II
ZR
88/81,
ZIP
1981, 1335
f.; Beschluss vom 15.
März 1999 -
II
ZR
94/98, ZIP
1999, 840; [X.] vom 5.
Juli 1999 -
II
ZR
313/97, NZG
1999, 999; [X.] vom 10.
November 2009 -
II
ZR
196/08, NZG
2009, 1438 Rn.
3).
Danach kommt es für die Wertbemessung auf die [X.] für die Parteien an.
Ziel der Klage ist es, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer
seit Jahren nicht mehr existie-renden Kommanditgesellschaft festzustellen mit der Begründung, es könnten aufgrund der infolge des Beschlusses erteilten
Voll-macht vor Erlöschen der Kommanditgesellschaft [X.] vorgenommen worden sein, die sich nachteilig auf die vermögensrechtliche Situation der Kläger auswirken könnten; -
3
-

zudem bestehe die Gefahr, dass die Beklagte mög-
licherweise irgendwann wieder in eine Kommanditgesellschaft (rück)umgewandelt würde und dann die nach Ansicht der Kläger latent fortbestehende
Vollmacht wieder aufleben würde und zu [X.] führen könnte, für die die Kläger dann wiederum haftbar gemacht werden könnten.
[X.] und
insbesondere Glaubhaftmachungen zur Höhe der den Klägern angeblich drohenden Schäden aus angeblich unrichtigen Handelsregistereintragungen aus der Vergangenheit und möglich-erweise erst in ungewisser Zukunft erfolgenden unrichtigen [X.] fehlen. Im Hinblick hierauf und ange-sichts
der Tatsache, dass eine Berührung der Gesellschaftsinte-ressen der Beklagten durch diese Klage -
abgesehen von einem Lästigkeitswert
-
nicht ersichtlich ist, bewertet der Senat die Be-deutung der Sache für die Parteien gemäß §
247 Abs.
1 [X.], §
3 ZPO mit 3.000

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
-
4
-

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 ZPO).
Streitwert:

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2009 -
22 [X.]/01 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2010 -
I-27 [X.]/09 -

Meta

II ZR 22/10

21.06.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. II ZR 22/10 (REWIS RS 2011, 5589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5589

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